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Entgeltumwandlung: Arbeitgeber muss auf KV/PV-Beitragspflicht der bAV hinweisen!

Artikel aus dem IPV-Journal online 02-2018

Arbeitgeber sollten in der Umwandlungsvereinbarung bzw. einer Versorgungsordnung deutlich auf die Abgabenpflicht in der Leistungsphase hinweisen

 

Betriebsrenten sind seit dem 1.1.2004 auch als Kapitalleistung beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das ruft unter Versorgungsempfängern nicht selten Empörung hervor, zumal sie den vollen Beitragssatz von derzeit ca. 18,5 Prozent alleine schultern müssen und die Entgeltumwandlung vor 2004 häufig in dem Glauben abgeschlossen hatten, diese werde in Form einer einmaligen Kapitalzahlung beitragsfrei bleiben. 

Mit einer brisanten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 6. Dezember 2017 (4 Sa 852/17) hatte ein Versorgungsempfänger es allerdings geschafft, den „schwarzen Peter“ seinem Arbeitgeber zuzuschieben. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht ist anhängig.

Das LAG Hamm sah eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung. Nach Ansicht des Gerichts müssen Mitarbeiter bei der Entgeltumwandlung darauf hingewiesen werden, dass die aus der Gehaltsumwandlung finanzierte Betriebsrente bei Auszahlung beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, haftet er dem Mitarbeiter für den entstandenen Schaden. Schlimmstenfalls muss der Arbeitgeber für die KV/PV-Beiträge in voller Höhe aufkommen.

Der entschiedene Fall:

Der Kläger war von 1983 bis 2014 bei der Beklagten, einem Mitglied der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), beschäftigt. Der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen Öffentlichen Dienst“ eröffnete ab 2003 die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung zugunsten der bAV.

Anlässlich einer Betriebsversammlung im Jahr 2003 hatte ein externer „Fachberater bAV“ die Belegschaft über Fragen der Entgeltumwandlung informiert. Der Kläger hatte daraufhin im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen und dabei Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt. Die Gehaltsumwandlung löste daher keine Beitragsersparnis zur Sozialversicherung aus. Im Versicherungsvertrag wurde darauf hingewiesen, dass steuerrechtliche und beitragsrechtliche Änderungen in der Zukunft nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Ab dem Jahr 2009 erhielt der Kläger in den jährlichen Standmitteilungen der Versicherung den Hinweis auf die Beitragspflicht der Ablaufleistung. Nach Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 35.101 EUR verlangte die Techniker Krankenkasse Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 über insgesamt 1.253 EUR. Die Beitragspflicht erstreckt sich aufgrund der 10-Jahres-Frist für Kapitalleistungen bis 2025.

Der Kläger verklagte daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz und berief sich darauf, dass er bei entsprechender Aufklärung zur Beitragspflicht  Abstand von der Entgeltumwandlung genommen hätte. Zwar hatte er ab dem Jahr 2009 Kenntnis von der Beitragspflicht, allerdings wäre eine Beitragsfreistellung des Vertrags mit zu hohen Verlusten verbunden gewesen. 

Das LAG Hamm gab ihm vollumfänglich Recht: Obwohl das Gesetz zur Beitragspflicht auf bAV-Kapitalleistungen bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung noch gar nicht in Kraft war, sondern erst rund ein halbes Jahr später, sah das LAG Hamm eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers: Dieser habe erkennen müssen, dass die Beitragspflicht der bAV Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens war.

Die Auslagerung der bAV-Beratung auf ein externes Unternehmen entbinde ihn zudem nicht von der Haftung, vielmehr müsse er sich das Handeln externer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (§ 278 BGB).

Bewertung und IPV-Empfehlung:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und dürfte in einigen Punkten die Sorgfaltspflichten eines Arbeitgebers überstrapazieren - insbesondere bezüglich einer im September 2003 möglichen Beitragspflicht, die damals aber keinesfalls beschlossene Sache war und nicht zuletzt bezogen auf Bestandsverträge großen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war.

Dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, mittels einer ausführlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung oder einer Versorgungsordnung auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen und mögliche Konsequenzen nachweisbar aufzuzeigen.

Aufklärung in der betrieblichen Altersvorsorge
Arbeitgeber sollten in der Umwandlungsvereinbarung bzw. einer Versorgungsordnung deutlich auf die Abgabenpflicht in der Leistungsphase hinweisen.
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