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Wenn es eng wird! - IPV-Hilfseinrichtungen

Wie man seine Altersvorsorge wirksam vor Schicksalsschlägen absichert. Auch die IPV-Hilfseinrichtungen können im Einzelfall helfen! Private Rentenversicherungen lassen sich besonders schützen!

 

IPV-Mitglied Peter Huber (Name geändert) war lange Zeit selbstständig tätig in der Metallbranche. Sein Unternehmen wirtschaftete gut. Einen Teil seiner Einnahmen investierte er in Rentenversicherungen zur Absicherung des Ruhestands. 

Mit Mitte vierzig wurde bei ihm eine spastische Spinalparalyse festgestellt, eine Krankheit die zu Lähmungen führt. Erst war das rechte Bein betroffen, dann das linke. Aufgrund einer starken Gehbehinderung konnte Herr Huber seiner Tätigkeit kaum noch nachgehen. Er hatte nur eine geringe Berufsunfähigkeitsrente versichert. Das Unternehmen geriet in Schieflage. Herr Huber war aufgrund diverser Bürgschaften von Privatinsolvenz bedroht. Es drohte die Vollstreckung in sein Privatvermögen und in seine Altersvorsorge. Durch den Verkauf seines Hauses konnte die Privatinsolvenz abgewendet und seine Altersversorgung im Wesentlichen gerettet werden.

Der IPV-Hilfsfonds übernahm für eine beschränkte Zeit die Beitragszahlung für seine Rentenversicherungen, um die Vorsorge vollumfänglich zu erhalten. Die IPV-Hilfseinrichtungen zahlten außerdem ein nicht rückzahlbares Schulgeld für die Tochter von Herrn Huber, um ihr den Verbleib auf der Schule zu ermöglichen. Es gelang Herrn Huber in der Folge, den Betrieb zu verkaufen und sich daraus wirtschaftlich zu sanieren.

Dieser Fall aus den IPV-Hilfseinrichtungen zeigt exemplarisch, wie wichtig die Absicherung gegen gesundheitliche Risiken und eine ganzheitliche Vorsorgeplanung ist, die auch insolvenzrechtliche Aspekte berücksichtigt.

107.000 Privatinsolvenzen im Jahr 2015

Im Jahr 2015 gab es in Deutschland rund 107.000 Privatinsolvenzen. Erfreulicherweise ist diese Zahl insgesamt rückläufig gegenüber den Vorjahren. Aber hinter der bloßen Zahl stehen viele Einzelschicksale. Nicht wenige Menschen geraten ohne persönliches Verschulden durch einen Schicksalsschlag in eine missliche Lage. Die Privatinsolvenz erschwert nicht nur die finanzielle Situation im Alltag, wo oft jeder EURO zweimal umgedreht werden muss. Auch die Vorsorge, also das Vermögen, das eigentlich für den Ruhestand beiseitegelegt wurde, kann bei einer Privatinsolvenz verloren gehen. Schlimmstenfalls führt das zum Totalverlust der Altersvorsorge. Hier ist eine frühzeitige Beratung mit entsprechenden Vorkehrungen Gold wert. Aber auch hier gilt, dass es nicht für jede erdenkliche Konstellation Schutz gibt!

Die IPV-Hilfseinrichtungen erhalten jedes Jahr eine Vielzahl von Anfragen für Hilfeleistungen. Mitunter sind Unternehmer betroffen, die voll im Leben stehen, sich aber wirtschaftlich überhoben haben. Besonders bei Unternehmern zeichnet sich ein gutes Vorsorgekonzept dadurch aus, dass nicht nach dem letzten Cent an Rendite geschaut, sondern besonderen Wert auf die Insolvenzsicherheit der Anlage gelegt wird. Und hier bieten  Rentenversicherungen aller Schichten (betriebliche Altersversorgung, Basisrente  wie auch sonstige private Rentenversicherungen) das Optimum an Schutz selbst dann, wenn die Form der Kapitalanlage eher chancenorientiert in Aktien angelegt ist. Wichtig ist hier der Versicherungsmantel mit lebenslangen Renten.

Wie kann Vorsorge vor der Privatinsolvenz geschützt werden?

Bei der privaten Insolvenz ist das gesamte Vermögen der insolventen Person betroffen. In diesem Fall haftet somit das gesamte private Vermögen.
Dem Schuldner muss bei Insolvenz jedoch dasjenige belassen werden, was er zur Bestreitung seiner Existenz benötigt. Die Sicherung der Existenzgrundlage erfolgt durch die Regelungen zum Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO.

Danach sind Einkünfte aus Arbeitslohn und damit vergleichbare Leistungen bis zu einem bestimmten Freibetrag pfändungsfrei. Dazu gehören auch Ruhegelder aus gesetzlicher Rente oder Betriebsrenten. Die Pfändbarkeit der Altersversorgung ist im Regelfall davon abhängig, ob bereits Leistungen bezogen werden oder „nur“ Anwartschaften bestehen.

1. Anwartschaften

Anwartschaften auf gesetzliche Renten sind nicht pfändbar und daher insolvenzgeschützt. Dies gilt auch für Anwartschaften aus Riesterrenten, soweit das Altersvorsorgevermögen und die Beiträge steuerlich gefördert sind (im Regelfall komplett). Betriebliche Versorgungsanwartschaften sind ebenfalls nicht pfändbar, da sie dem Versorgungsberechtigten noch nicht zur Verfügung stehen.

Aus Anwartschaften werden irgendwann fällige Leistungen. Daher darf bereits in der Anwartschaftsphase die künftige Leistung – mit Wirkung in der Zukunft - gepfändet werden.

Anwartschaften aus einer Basis-Rente unterliegen in aller Regel mindestens dem höhenmäßig begrenzten Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO (s.u.), da dessen Voraussetzungen bei einem Basis-Rentenvertrag grundsätzlich erfüllt sind.

Private Lebens- und Rentenversicherungen sind meist pfändbar, da der  Versorgungsberechtigte jederzeit, beispielsweise durch Kündigung, über sie verfügen kann. Allerdings können gemäß § 851c ZPO Beiträge bis zu einer bestimmten Grenze  pfändungssicher angesammelt werden, wenn der private Versicherungsvertrag folgende Kriterien erfüllt:

  • Es werden ausschließlich laufende Rentenleistungen gewährt (außer Todesfall),
  • Leistungen werden frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres lebenslang gewährt (außer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit),
  • über Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden,
  • Bezugsrechte zugunsten Dritter bestehen ausschließlich für Hinterbliebene.

Erfüllt der Vertrag diese Voraussetzungen, sind angesammelte Beträge, abhängig vom Lebensalter, unpfändbar. Es beginnt bei 2.000 EUR jährlich im 18. Lebensjahr und endet bei maximal 9.000 EUR jährlich im  67. Lebensjahr. Maximal bleiben 256.000 EUR unantastbar. Übersteigt der Rückkaufswert dieses Vertrages oder mehrerer geschützter Verträge den unpfändbaren Beitrag, sind 30 Prozent des überschießenden Betrages bis zu einer bestimmten Grenze ebenfalls unpfändbar (vgl. Schaubild).

Aufbau der pfändungsfreien Anwartschaft 2013
Aufbau der pfändungsfreien Anwartschaften bis 256.000 EUR (2013)

IPV-Tipp: 

Umstellung auf lebenslange Rente Private Kapitallebensversicherungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz, auch dann nicht, wenn ein Rentenwahlrecht  besteht. Daher kann nach § 167 Versicherungsvertragsgesetz jeder Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die dem Pfändungsschutz für Altersrenten unterliegt. Erst ab tatsächlicher Umwandlung des Vertrages besteht Pfändungsschutz (BGH, Urt. v. 22.07.2015 – Az. IV ZR 223/15).

2. Fällige Renten

Bezieht der Versorgungsberechtigte bereits eine laufende Rente, so ist diese grundsätzlich pfändbar. Für gesetzliche Rente, Basis-Rente, Riesterrente oder betriebliche Altersversorgung besteht in der Regel Pfändungsschutz in Höhe der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Das pfändungsfreie Einkommen eines Alleinstehenden beträgt nach dieser Vorschrift derzeit knapp 1.080 EUR monatlich. Besteht Unterhaltspflicht für einen Angehörigen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag auf knapp 1.480 EUR monatlich. Weitere Unterhaltspflichten erhöhen die Freigrenze.

Bei Renten aus einer privaten Rentenversicherung gilt grundsätzlich  das Gleiche. Ist der Rentenbezieher Selbstständiger, müssen die oben genannten Voraussetzungen aus § 851c ZPO erfüllt sein.

3. Fällige Kapitalleistungen

Wird anstelle von laufenden Renten ein Kapital gezahlt, so ist dieses  voll pfändbar. Insofern sind Kapitalleistungen in der Privatinsolvenz nachteilig. Dies gilt auch für eine verpfändete Kapitallebensversicherung.

Ansprechpartner
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