Inhalte
Das Online-Seminar gibt den TeilnehmerInnen einen Überblick über die grundsätzlichen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Praxisnah werden hierbei Tipps und Gestaltungsmöglichkeiten für die Belegschaftsversorgung sowie Trends in der bAV besprochen.
- gesetzliche Regelungen im Überblick
- Erhöhung des steuerlichen Dotierungsrahmens - Möglichkeiten zur Versorgung von Führungskräften
- Förderung für Geringverdiener - neue Chancen durch Verbesserung der Rahmenbedingungen
- Pflicht zur Weitergabe der Sozialabgabenersparnis - Ansprachemöglichkeiten zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung
- Mehrwert einer Versorgungsordnung
- Praxiserfahrungen mit dem BRSG
- Tipps für den Beratungsalltag
Seminarziel
Das Seminar soll die TeilnehmerInnen auf den aktuellen Stand des BRSG bringen. Neben einem Praxisbericht zum BRSG werden Tipps für die Belegschaftsversorgung aufgezeigt und diskutiert. Zudem lernen die Teilnehmer Lösungsmöglichkeiten für die Praxis kennen, z. B. durch die Implementierung einer Versorgungsordnung.
Trainer
Uwe Ganzleben und Christian Kiefer, Spezialisten aus dem Bereich Altersvorsorge beim Industrie-Pensions-Verein e.V. (IPV).
Methode
Online-Seminar (webbsasierte Live-Schulung): Die Inhalte werden durch eine Präsentation mit theoretischen Grundlagen und Fallbeispielen aufgezeigt und angewendet.
Organisatorische Hinweise
Die Seminarunterlagen und das Teilnahmezertifikat werden im Nachgang digital zur Verfügung gestellt. Das Online-Seminar ist für IPV-Mitglieder sowie MitarbeiterInnen und Angestellte unserer Kooperationspartner kostenfrei.
Bildungszeit
Die IPV-Akademie ist eine akkreditierte Bildungseinrichtung im Rahmen der Weiterbildungsinitiative "gut beraten". Für die Teilnahme an dem Online-Seminar erhalten Sie bis zu 75 MINUTEN BILDUNGSZEIT. Bildungszeit kann nur vergeben werden, wenn wir Sie als vollwertige Teilnehmer identifizieren können. Das bedeutet, dass Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Namen anmelden müssen. Eine reine telefonische Teilnahme reicht nach Vorgaben der IDD-Richtlinien nicht aus.