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Aktuelles zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Rentenversicherung ist im steten Wandel. Gründe dafür sind zumeist politisch oder ökonomisch motiviert. Auch in den letzten Jahren gab es viele Änderungen, insbesondere in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Ziel ist eine allgemeine Verbesserung durch hauptsächliche Erhöhung der Erwerbsminderungsrente.

Nachfolgend ein kurzer Überblick zu vorangegangenen und aktuellen Reformen, die die finanzielle Situation Erwerbsgeminderter verbessert.

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1. Erhöhung der Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Vollendung des 67. Lebensjahres.

Zurechnungszeiten erhalten durchschnittliche Entgeltpunkte, die im Verhältnis der bereits erworbenen Entgeltpunkte zum Zeitraum von Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Eintritt der Erwerbsminderung stehen und erhöhen somit die Rente.

Denn der Bezug einer Erwerbsminderungsrente bereits in jungen Jahren würde aufgrund des bis dahin kurzen Zeitraumes des Erwerbslebens meist zu sehr niedrigen Renten führen. Die Zurechnungszeit simuliert weitere Beitragszahlungen und schafft damit einen sozialen Ausgleich.

Bis zum Jahr 2014 wurde eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr gewährt. Seitdem wird der Endzeitpunkt kontinuierlich angehoben. Zuerst wurde die Zurechnungszeit vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben, im Weiteren dann schrittweise auf das 65. Lebensjahr. Mittlerweile wird in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2031 die Zurechnungszeit auf das 67. Lebensjahr erhöht. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 endet die Zurechnung mit 66 Jahren und 1 Monat.

Für einen 54-jährigen voll Erwerbsgeminderten, der nach 34 Jahren mit durchschnittlichem Verdienst seit diesem Jahr eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, bedeutet dies eine Mehrrente von monatlich 187,06 EUR im Vergleich zum Rechtsstand von vor 2014 mit noch geringerer Zurechnungszeit.

Tabelle Erhoehung Zurechnungszeit 2024
Erwerbsminderungsrente

2. Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente

Während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist eine weitere Beschäftigung und damit ein Hinzuverdienst grundsätzlich möglich.

Um jedoch eine Besserstellung des Erwerbsgeminderten zu vermeiden, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Geregelt ist dies in § 96a SGB VI.

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze neben einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR). Dies sind im Jahr 2024 18.558,75 EUR.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist der Hinzuverdienst individuell zu ermitteln.

Das 9,72-fache der Bezugsgröße wird mit den höchsten eigenen Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre multipliziert. Bei einem Verdienst des beispielsweise 1,5-fachen Durchschnittsentgeltes liegt die Hinzuverdienstgrenze somit bei 51.540,30 EUR. Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt 37.117,50 EUR (im Jahr 2024).

Darüberhinausgehende Verdienste werden zu 40 % auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet.

3. Zeitliches Leistungsvermögen

Die allgemeine, meist bekannte Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist die eingeschränkte Fähigkeit einer täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit weniger als drei Stunden tägliche Arbeitszeit betragen. Ist jedoch noch ein Restleistungsvermögen vorhanden, dass mindestens drei Stunden täglicher Arbeit ermöglicht, wird, wenn keine 6 Stunden oder mehr täglich gearbeitet werden können, die halbe Rente geleistet.

Seit dem 01. Januar 2024 ist jetzt eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen möglich, ohne das die Erwerbsminderungsrente wegfällt. In einem Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn der Tätigkeit wird trotz länger Arbeitszeit ein Anspruch auf eine Zahlung der Erwerbsminderungsrente weiterhin gewährt. Die neue Regel soll eine bessere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Natürlich müssen trotzdem die oben genannten Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

4. Erhöhung von Bestandsrenten

Erwerbsgeminderte, deren Rentenzahlungen vor den oben genannten Reformen begonnen haben, haben von den Erhöhungen bisher nicht profitiert. Zum Ausgleich erhalten Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung und deren Folgerenten ab 01. Juli 2024 eine pauschale Erhöhung.

Solche Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen haben, werden um 7,5 % angehoben. Bestehende Renten mit einem Leistungsbeginn nach diesem Stichtag bis zum Jahr 2018 werden um 4,5 % erhöht.

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