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Rente und Arbeiten – das neue Nebeneinander

Stand: 30. Januar 2026

Optimierte Planung des Renteneintritts

Die moderne Ruhestandsplanung erfordert eine strategische Herangehensweise, die sowohl individuelle Bedürfnisse als auch die komplexen Rahmenbedingungen des deutschen Rentensystems berücksichtigt. Dieser Report bietet eine strukturierte Darstellung der verschiedenen Rentenoptionen, der Kombinationsmöglichkeiten sowie der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, um eine fundierte Entscheidung zum flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

 

Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) bildet als Umlagesystem das Fundament der Altersvorsorge in Deutschland, wobei aktuelle Rentenbezieher durch die Beiträge der Erwerbstätigen finanziert werden. Das System differenziert zwischen verschiedenen Rentenarten, für die jeweils spezifische Voraussetzungen gelten. Zentral hierbei sind die Wartezeiten – definiert als Mindestversicherungszeiten in Monaten, die für den Anspruch auf bestimmte Rentenarten erfüllt sein müssen.

Diese systematische Gliederung ermöglicht es Versicherten, ihre Rentenstrategie entsprechend ihrer individuellen Situation und Erwartungen zu planen. Die verschiedenen Rentenarten bieten unterschiedliche Flexibilitätsgrade und Zugangsmöglichkeiten, die bei einer maßgeschneiderten Ruhestandsplanung zu berücksichtigen sind.

 

Regelaltersrente – die Standardoption

Die Regelaltersrente stellt die häufigste und abschlagsfreie Form der Altersrente dar. Ihre Inanspruchnahme erfordert lediglich eine fünfjährige Wartezeit sowie das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Für Personen, die ab 1964 geboren wurden, liegt diese Grenze bei 67 Jahren, während für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 eine schrittweise Anhebung von 65 Jahren und einem Monat auf 66 Jahre und zehn Monate erfolgt.

Eine besondere Attraktivität der Regelaltersrente liegt in der Möglichkeit des späteren Rentenbezugs. Jeder Monat der Verschiebung über die Regelaltersgrenze hinaus führt zu einer dauerhaften Rentenerhöhung von 0,5 Prozent.

  • Beispiel: Eine 1964 geborene Person, die mit 67 Jahren in Rente geht und 45 Jahre lang einen Durchschnittsverdienst erzielt hat, könnte monatlich 1.835,55 EUR Regelaltersrente erhalten. Beginnt die Rente erst 1 Jahr später, beträgt sie 1.945,68 EUR.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese spezielle Rentenart ermöglicht einen früheren Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderung. Voraussetzungen sind das vollendete 65. Lebensjahr, eine Wartezeit von 35 Jahren und eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % bei Rentenbeginn. Ein vorgezogener Rentenbezug ist bereits ab dem 62. Lebensjahr möglich, ist aber mit Abschlägen von 0,3 % für jeden Monat des Vorziehens verbunden. Diese Rentenminderung kann durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.

 

Altersrente für langjährig Versicherte

Auch diese Option ermöglicht einen flexiblen Rentenübergang. Die primären Voraussetzungen für den abschlagsfreien Bezug sind die Vollendung des 67. Lebensjahres und das Erfüllen einer Wartezeit von 35 Jahren. Ein vorgezogener Rentenbezug ist bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, führt aber ebenfalls zu Abschlägen von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die wiederum durch zusätzliche Beitragszahlungen kompensiert werden können.

  • Beispiel: Eine Person, die mit 63 statt 67 Jahren (35 Jahre Durchschnittsverdienst) die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, würde 1.222,07 EUR erhalten, verglichen mit 1.590,81 EUR bei Regelaltersrente mit 67 Jahren (39 Jahre Durchschnittsverdienst). Der Abschlag beim Zugangsfaktor von 14,4 % (205,58 EUR) könnte durch Ausgleichszahlungen von 55.296,91 EUR kompensiert werden.

 

Rentenabschläge ausgleichen
  • 187a SGB VI ermöglicht, Rentenabschläge ab dem vollendeten 50. Lebensjahr durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen, wenn ein vorzeitiger Renteneinritt geplant ist.
    Die Zahlung kann anteilig oder gestaffelt erfolgen. Der Berechnung liegen die aktuellen Rechengrößen der Rentenversicherung zugrunde.

 

Wichtig: Eine Ausgleichszahlung verpflichtet nicht dazu, tatsächlich zum geplanten Zeitpunkt in Rente zu gehen! Beginnt die Rente später, erhöht die Zuzahlung die Rente.

 

Altersrente für besonders langjährig Versicherte – die „Rente mit 63“

Diese Rente ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen abschlagsfreien Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Grundvoraussetzung ist das Erreichen des 65. Lebensjahres und eine Wartezeit von 45 Jahren. Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gibt es eine Übergangsphase, die einen abschlagsfreien Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr ermöglicht, wobei die Altersgrenze schrittweise angehoben wurde (z. B. 63 Jahre für vor 1953 Geborene). Für den Jahrgang 1964 und später liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren.

  • Beispiel: Bei Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren und 45 Jahren Durchschnittsverdienst beträgt die Rente 1.835,55 EUR, während die Regelaltersrente unter denselben Bedingungen zwei Jahre weiterer Beitragszahlung später 1.917,13 EUR betragen würde.
Berufsständische Versorgungswerke

Auch bei berufsständischen Versorgungswerken gibt es oft die Möglichkeit eines vorzeitigen Renteneintritts. Ein vorzeitiger Renteneintritt kann mit einem Abschlag verbunden sein. Die spezifischen Bedingungen hierfür sowie Regelungen zu einem möglichen Hinzuverdienst sind detailliert in der jeweiligen Satzung des Versorgungswerks festgelegt.

 

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Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Das Rentensystem in Deutschland folgt seit 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge sind weitgehend steuerfrei, Renten im Alter anteilig steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt dabei in einer langen Übergangszeit schrittweise je nach Rentenbeginn. Erst Renten, die ab 2058 beginnen, sind zu 100 % steuerpflichtig. Beginnt die Rente 2025, sind 83,5 % steuerpflichtig. Ein steuerfreier Rententeil wird einmalig bei Rentenbeginn festgelegt und bleibt dauerhaft unverändert.

  • Beispiel: Eine Jahresrente von 22.0267 EUR, die im Juli 2028 beginnt (85 % steuerpflichtig), hätte einen steuerfreien Anteil von 3.303 EUR. Künftige Rentensteigerungen sind vollständig steuerpflichtig.

 

Rentner, die 90 % der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren, sind pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Hier übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird vollständig vom Rentner getragen. Freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherte erhalten einen entsprechenden Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der Pflegebeitrag wird nicht bezuschusst.

 

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Rentenbezug und Weiterbeschäftigung

Die Regelungen zur Beschäftigung im Rentenbezug, sind sukzessive liberalisiert worden und bieten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Flexibilisierung der Hinzuverdienste und Teilrenten

Seit dem Jahr 2023 ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst zur Altersrente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenkürzung zulässig. Zuvor gab es starke Rentenkürzungen.

Bis zur Regelaltersgrenze besteht dabei weiterhin Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge erhöhen die Rente ab der Regelaltersgrenze. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Arbeitnehmer, die eine Vollrente beziehen, grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. So kann eine zusätzliche jährliche Rentenerhöhung erreicht werden.

 

Praxisfall

Frührentnerin nutzt Flexibilität des Hinzuverdienstes zur Einkommensoptimierung

    • Frau Pau, Jahrgang 1963, ist eine langjährig Versicherte, die mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, statt mit ihrer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 10 Monaten. Sie entscheidet sich für die Altersrente für langjährig Versicherte. Dies führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat des Vorziehens. Um diesen Abschlag nicht vollständig hinnehmen zu müssen, plant sie, neben ihrer Teilrente weiterhin in Teilzeit als Beraterin zu arbeiten.

      • Vor dem 01. Januar 2023: Wäre ihr Hinzuverdienst über einer individuellen Grenze gelegen, wären 40 % des übersteigenden Betrags auf ihre Rente angerechnet worden, was zu einer Rentenkürzung geführt hätte.
      • Seit dem 01. Januar 2023: Die tiefgreifende Änderung der Regelungen ermöglicht ihr nun einen unbegrenzten Hinzuverdienst zur Altersrente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.
      • Vorteil: Obwohl sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann sie ihr Einkommen durch die Kombination aus Teilrente und Teilzeitarbeit nach Belieben aufstocken, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
      • Zusätzlicher Vorteil: Da sie bis zur Regelaltersgrenze weiterhin rentenversicherungspflichtig bleibt, erhöhen ihre Beiträge aus der Teilzeitarbeit ihre Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

 

Vollrente versus Teilrente

Nimmt man vorzeitig eine Teilrente in Anspruch, bleiben Rentenabschläge (0,3 % pro Monat) auf diesen Teil der Rente beschränkt. Den Rest kann man sich gegebenenfalls abschlagsfrei für später aufsparen.

Die Wahl zwischen Voll- und Teilrente beeinflusst darüber hinaus den Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld. Bei einer Vollrente besteht grundsätzlich kein Krankengeldanspruch, bei einer Teilrente unter bestimmten Voraussetzungen schon. Ähnlich verhält es sich mit dem Arbeitslosengeld: Vor der Regelaltersgrenze ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Vollrente, während bei einer Teilrente bis zu drei Monate Arbeitslosengeld I bezogen werden können. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht generell kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird.

Die Teilrente muss mindestens 10 % betragen.

Ein weiterer Aspekt ist: Pflegende Angehörige, die eine Teilrente beziehen oder ihre Vollrente in eine Teilrente umwandeln, können ihre Rentenansprüche unter bestimmten Voraussetzungen durch Pflegeleistungen erhöhen. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit.

 

Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze

Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird durch verschiedene Anreize gefördert und kann die spätere Rente positiv beeinflussen. Neben der bereits erwähnten Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit und der damit verbundenen Erhöhung der Rente durch Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird die Rente auch durch einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat der späteren Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze erhöht.

 

Praxisfall

Ingenieur setzt Arbeit nach Regelaltersgrenze fort und steigert Rentenanspruch

    • Herr Fitt, Jahrgang 1959, erreicht im Jahr 2025 seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten. Er entscheidet sich jedoch, seine Rente nicht direkt zu diesem Zeitpunkt zu beziehen, sondern zwei weitere Jahre (24 Monate) über die Regelaltersgrenze hinaus mit einem Durchschnittsverdienst weiterzuarbeiten und seine Renteninanspruchnahme entsprechend aufzuschieben. Er hat einen ursprünglichen Regelaltersrentenanspruch von 1.835,55 EUR (entspricht 45 Entgeltpunkten).

      • Beiträge für Rentensteigerung: Da Herr Fitt seine Rente nicht direkt mit Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, sondern seine Renteninanspruchnahme aufschiebt und weiterhin arbeitet, bleibt er über die Regelaltersgrenze hinaus rentenversicherungspflichtig. Die von ihm als Arbeitnehmer und von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge erhöhen somit seine spätere Rente automatisch.
      • Herr Fitt erhält einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat für die spätere Inanspruchnahme seiner Rente nach der Regelaltersgrenze. Da er 24 Monate länger arbeitet und seine Rente erst dann in Anspruch nimmt, beträgt dieser Zuschlag 12 % (24 Monate x 0,5 %).
      • Ergebnis: Durch die Weiterbeschäftigung und die erworbenen zusätzlichen Entgeltpunkte sowie den Zuschlag von 12 % auf seine persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich seine Monatsrente auf 2.147,19 EUR. Dies entspricht einer Erhöhung von 311,64 EUR gegenüber seinem ursprünglichen Rentenanspruch.

 

 

Aktuelle politische Entwicklung: Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze und 2.000 EUR steuerfrei

Die politischen Diskussionen zum Thema Rente adressieren wichtige zukünftige Entwicklungen und zeigen das Bestreben, das Rentensystem an die sich wandelnden Arbeits- und Lebensrealitäten anzupassen. Dies beinhaltet Vorschläge wie die Einführung einer „Aktivrente“, bei der Einkommen nach Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei bleiben soll, um die Attraktivität einer verlängerten Erwerbsphase zu steigern.

Möglichkeiten unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung

Neben den direkten Rentenoptionen der gRV gibt es weitere Instrumente, die einen flexiblen Ruhestandsübergang ermöglichen, oft in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

 

Vorruhestand

Der Vorruhestand ist eine Überbrückungszeit bis zum Rentenbeginn, oft als Instrument des Personalmanagements genutzt. Während dieser Phase wird regelmäßig ein Nettoeinkommen in Bezug des letzten Bruttogehalts vereinbart.

  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Vorruhestandsgelder sind steuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wodurch Rentenansprüche steigen können.

 

Abfindung

Abfindungen sind Entschädigungen für den Arbeitsplatzverlust, meist im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen ausgehandelt. Sie können die Entscheidung zum vorzeitigen Ausscheiden erleichtern. Die Höhe hängt von Arbeitsvertragsdauer, Lebensalter und Position ab.

  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber unter der Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie als Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

 

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Eine Kombination von Altersteilzeitleistungen und gleichzeitigem Rentenbezug ist in der Regel nicht erlaubt.

  • Voraussetzungen: Vollendung des 55. Lebensjahres, Halbierung der Arbeitszeit, Vorversicherungszeit von mindestens 1.080 Kalendertagen in den letzten fünf Jahren, Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber.
  • Modelle: Teilzeitmodell (konstante Reduzierung), stufenweise Reduzierung und Blockmodell (Aktiv- und Passivphase). Der maximale Zeitraum beträgt 3 Jahre ohne Tarifvertrag, bis zu 6 Jahre mit.
  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Steuerfreier Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % und zusätzliche, vom Arbeitgeber getragene Rentenversicherungsbeiträge. Während der Altersteilzeit besteht weiterhin volle Sozialversicherungspflicht.

 

Zeitwertkonten (Lebensarbeitszeitkonten)

Zeitwertkonten sind Sparkonten für Geld- oder Arbeitszeitguthaben, die in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Sie können als Langzeit-, Altersteilzeit- oder Vorruhestandskonten geführt werden.

  • Flexibilität und Nutzung: Ermöglichen flexible Personalplanung und individuelle Auszeiten (Elternzeit, Sabbaticals, Weiterbildung, vorgezogener Ruhestand). Einzahlungen und Dauer der Anspar-/Freistellungsphasen sind flexibel. Gehalt in der Freistellungsphase liegt bei 70 % bis 130 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts.
  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Einzahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei; Auszahlungen in der Freistellungsphase sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Umfassender Sozialversicherungsschutz während der Freistellungsphase. Konten sind portabel, vererbbar und insolvenzgesichert (§ 7e SGB IV).

 

Arbeitslosengeld als Brückenlösung vor der Rente

Arbeitslosengeld (ALG) kann eine Überbrückung vor dem Rentenbeginn sein. Ab Alter 58 Jahren und 48 Monaten Beschäftigung im letzten Arbeitsverhältnis besteht ein potenzieller Anspruch auf bis zu 24 Monate ALG I. Eine Eigenkündigung kann zu einer dreimonatigen Sperrzeit führen.

  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Während des ALG-Bezugs werden Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 % des Arbeitsentgelts gezahlt, was die spätere Rentenhöhe positiv beeinflussen kann. ALG wird maximal bis zur Regelaltersgrenze gezahlt; ein gleichzeitiger Bezug von ALG und voller Altersrente ist nicht möglich. Arbeitslosengeld zählt zu den Lohnersatzleistungen, die nicht versteuert werden.

 

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Zusätzliche Altersversorgung – Flexibilität in der Auszahlungsphase

Die Wahl des Auszahlungszeitpunkts der Altersvorsorge ist ein entscheidender Hebel, um die finanzielle Situation im Ruhestand optimal zu gestalten. Die verschiedenen Vorsorgeformen – Basis-Rente, betriebliche Altersversorgung (bAV) und private Versicherungen – bieten hierbei eine wertvolle Flexibilität, die strategisch genutzt werden kann:

 

Ausgleich von dauerhaften Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wird ein früherer Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung geplant, sind damit in der Regel dauerhafte Abschläge auf die Rentenhöhe verbunden. Neben den oben genannten Ausgleichszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung kann auch der flexible Abruf von Leistungen aus der Basis-Rente, bAV oder privaten Rentenversicherung diese dauerhaften Abschläge ganz oder teilweise zu kompensieren. Durch einen früheren Start der privaten oder betrieblichen Rente lässt sich die anfängliche Lücke schließen und somit der finanzielle Nachteil der dauerhaft gekürzten gesetzlichen Rente ausgleichen. Bei Bedarf können diese Renten aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden, um so höhere Leistungen zu erhalten.

 

Kompensation eines geringeren Verdienstes in Teilzeit

Bei beabsichtigter Reduzierung der Arbeitszeit und dem damit verbundenen geringeren Einkommen kann durch vorgezogenen, teilweisen oder vollständigen Abruf von angesparten Geldern aus der Basis-Rente (ab 62 Jahre), bAV (ab 60/62 Jahre) oder privaten Rentenversicherung (ab 62 Jahre mit 12 Jahren Laufzeit) dieser Einkommensverlust abgefedert werden.

 

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung

Eine detaillierte steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der Basis-Rente, der betrieblichen Altersversorgung und privater Versicherungen bietet unser IPV-Report „Private Vorsorge“. Dort finden Sie umfassende Informationen zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Beiträgen, der Besteuerung von Leistungen  sowie den Regelungen zur Sozialversicherung zu finden.

 

Fazit: Flexiblen Rentenübergang planen – durch Kombination von Arbeitseinkommen und Altersrente

Der Übergang in den Ruhestand kann zunehmend flexibel gestaltet werden. Die Kombination von Arbeit und Rentenbezug wurde durch unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeiten erheblich vereinfacht. Modelle wie Altersteilzeit und Zeitwertkonten bieten alternative Wege für einen gleitenden oder vorzeitigen Übergang, wobei hier ein gleichzeitiger Rentenbezug nach wie vor meist ausgeschlossen ist.

Die Komplexität der Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge erfordert fundierte Kenntnisse der Voraussetzungen sowie der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, um die Nettowirkung auf das Alterseinkommen richtig einschätzen zu können. Politische Anpassungen signalisieren die dynamische Weiterentwicklung des Rentensystems.

Eine individuelle und frühzeitige Planung ist entscheidend, um die Optionen optimal zu nutzen und den Ruhestand finanziell gesichert zu gestalten. Ein proaktives Vorgehen, das alle relevanten Aspekte von der Rentenart bis zu den Vorsorgeinstrumenten berücksichtigt, ermöglicht einen flexiblen Rentenübergang, der den persönlichen Bedürfnissen und Zielen bestmöglich entspricht.

 

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© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 30. Januar 2026
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