
Mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 50/22) hat der BFH mehr Klarheit in die praxisrelevante Frage gebracht, ob beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) unmittelbar nach Firmengründung und Aufnahme eines Dienstvertrags Entgelt zugunsten einer Pensionszusage umwandeln dürfen, ohne gegen das sog. Probezeiterfordernis zu verstoßen. Nach dem Probezeiterfordernis ist eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der GGF zwei bis drei Jahre persönliche Probezeit erfüllt und sich die Gesellschaft mindestens fünf Jahre am Markt behauptet hat. Offen war, ob dies auch für die Entgeltumwandlung als „eigenfinanzierte“ bAV gilt. Der BFH hält dies nunmehr unter den folgenden Bedingungen für zulässig:
Die Entscheidung ist zu begrüßen und hat eine hohe Tragweite bei der Einrichtung von GGF-Versorgungen. Sie dürfte u.E. von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus beachtet werden. Klarheit hierüber besteht aber erst im Falle einer Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt. Bislang war die Einrichtung einer GGF-Versorgung für Unternehmensgründer bzw. „Neu-Geschäftsführer“ in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse steuerlich äußerst riskant. Der BFH bietet hier ein „Ventil“ über die Entgeltumwandlung.
Zwar ist die Entscheidung zum Durchführungsweg Pensionszusage ergangen, sie ist aber auch auf den Durchführungsweg Unterstützungskasse übertragbar und hat hohe Relevanz insbesondere für die rückgedeckte Unterstützungskasse. Da diese qua Satzung Insolvenzschutz bietet, erfüllt die Unterstützungskasse besonders gut die Anforderungen der BFH-Rechtsprechung (Insolvenzschutz, risikoarmes Zinsversprechen).
Spannend bleibt die vom BFH für den Einzelfall geforderte Prüfung der angemessenen Gesamtausstattung. Nachvollziehbarerweise liegt eine Entgeltumwandlung nur vor, wenn das Gehalt vor Umwandlung nicht unangemessen hoch war. Da ein betriebsinterner Gehaltsvergleich oftmals nicht möglich ist, dürfte aber der Rückgriff auf die sog. „Karlsruher Tabellen“ naheliegen, in denen die Finanzverwaltung die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen beurteilt.
Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
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