
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es in Deutschland die Aktivrente. Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiter in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet, kann bis zu 2.000 EUR pro Monat (24.000 EUR pro Jahr) steuerfrei verdienen. Die Maßnahme soll die Weiterarbeit erfahrener Fachkräfte fördern; eine Evaluation ist nach zwei Jahren vorgesehen.
Die Aktivrente ist trotz ihres Namens keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Befreiung für Arbeitslohn, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus einer aktuellen Beschäftigung zufließt. Die Steuerfreiheit wird im Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Hier gilt die bekannte Übergangsregelung bis Jahrgang 1963; ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren.
Die Begünstigung ist unabhängig vom tatsächlichen Bezug einer Altersrente oder von Versorgungsbezügen.
Nicht begünstigt sind Minijobber, Selbstständige, Land- und Forstwirte sowie Beamtinnen/Beamte.
Steuerlich begünstigt ist nur Arbeitslohn aus aktueller nichtselbstständiger Arbeit; Ruhegelder oder Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung etc. sind nicht erfasst.
Die Arbeitsleistung muss nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden. Der Jahresfreibetrag von 24.000 EUR wird monatsbezogen (bis 2.000 EUR/Monat) berücksichtigt – ab dem Monat nach Erreichen der Grenze.
Für die Tätigkeit müssen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgung anfallen (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung).
Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die steuerfreien Beträge erhöhen somit den Steuersatz nicht.
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jenseits der Regelaltersgrenze ergeben sich durch die Aktivrente keine Neuerungen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung fallen trotz steuerfreier Bezüge weiterhin Beiträge an. Bei Bezug einer Vollrente entfällt der Anspruch auf Krankengeld; bezieht man lediglich eine Teilrente (max. 99,99 % der Vollrente) bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten.
Bezieher einer Vollrente sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei; der Arbeitgeber hat dennoch seinen RV-Beitragsanteil zu zahlen, der jedoch zu keiner Rentensteigerung führt. Auf Wunsch kann vom Beschäftigten durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden – dann erhöhen die Beiträge die laufende Rente. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum 1. Juli des Folgejahres.
Wird keine Rente oder nur eine Teilrente bezogen, besteht weiter Rentenversicherungspflicht und für den späteren Rentenbezug wird ein Zuschlag gewährt.
In der Arbeitslosenversicherung wird man mit Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei; der Arbeitgeberanteil des AV-Beitrags bleibt jedoch abzuführen.
Wie so häufig steckt der Teufel im Detail. Wer Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Rente aus einem berufsständischen Versorgungwerk bezieht, sollte vor Aufnahme einer Beschäftigung prüfen, ob und in welcher Höhe es ggf. zu einem Ruhen der Versorgung oder zu einer Einkommensanrechnung kommt.
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte bedenken, dass auch die Einkünfte als Aktivrentner angerechnet werden und zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen können.
Die Aktivrente ist ein starker Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze.
Da der Bezug einer Rente keine Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, kann der eigene Rentenbezug ganz oder teilweise verschoben werden, wodurch sich die Rente entsprechend erhöht. Der Zuschlag beträgt 0,5 % je Monat des Aufschubs. So eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang in den Ruhestand.
Ob die neue Aktivrente oder der klassische Minijob sinnvoller ist, ist individuell zu prüfen und sollte vor Aufnahme einer Beschäftigung als Aktivrentner geklärt werden.
Für Personen ohne Rentenversicherungspflicht, z. B. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, scheidet die Möglichkeit der Aktivrente aus. Dort ist allenfalls ein steuerfreier Minijob möglich.
Haben Sie Fragen zur Aktivrente schreiben Sie uns gerne ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
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