
Zum 01.01.2027 wird die geförderte private Altersvorsorge neu ausgerichtet. Ziel ist es, die Produkte renditestärker, einfacher, flexibler und kostengünstiger zu gestalten.
Künftig wird es neben Produkten mit garantierten Leistungen auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie geben. Die Anbieter müssen ein kostengünstiges Standarddepot anbieten, das online abgeschlossen werden kann. Der aus Riester bekannte Zwang zur lebenslangen Verrentung entfällt; stattdessen werden auch Auszahlungspläne möglich sein. Die Förderung wird vereinfacht und der Kreis der Förderberechtigten erweitert. Zulagen bleiben erhalten, werden künftig aber von der Höhe des gezahlten Beitrags abhängen. Bestehende Riesterverträge genießen Bestandsschutz und sind von den Änderungen nicht automatisch betroffen.
Mit einem Altersvorsorgedepot kann ab 2027 chancenorientierter für das Alter vorgesorgt werden. Es arbeitet ohne Beitragsgarantie. Für die Anlage der Beiträge können Investmentfonds und ETF (Exchange Traded Funds) genutzt werden. Die Fondsauswahl ist auf die Risikoklassen 1 bis 5, also von sehr niedrig bis hoch, beschränkt. Zusätzlich können bestimmte Fonds genutzt werden, die in Alternative Investments und Infrastrukturprojekte investieren. Auch Anlagen in Anleihen von EU-Staaten, deutschen Ländern oder Gemeinden sind möglich.
Für sicherheitsorientierte Sparer sind Garantieprodukte vorgesehen, die zum vereinbarten Versorgungsstart 80 % oder 100 % der Beitragssumme garantieren.
Die Anbieter sind verpflichtet, ein kostengünstiges Standardprodukt mit eingeschränkter Flexibilität anzubieten. Die Effektivkosten dürfen maximal 1 % im Jahr betragen. Zur Vereinfachung wird die Auswahl auf zwei Fonds beschränkt und es erfolgt eine automatische Risikoreduzierung zum Ende der Ansparphase. Das Standardprodukt soll auch ohne Beratung online abgeschlossen werden können. Zusätzlich zu privatwirtschaftlichen Angeboten soll ein „staatliches Standardprodukt“ von einem öffentlichen Träger angeboten werden. Aktuell ist völlig unklar, welche Institution dieses Produkt anbieten bzw. verwalten soll und wann es an den Start geht.
In der Leistungsphase wird der Zwang zur lebenslangen Verrentung aufgehoben, eine Auszahlung in Raten (mindestens bis 85) wird möglich.
Die Reform sieht darüber hinaus eine neue Zulagenförderung vor. Künftig sind auch Selbstständige und Freiberufler förderberechtigt. Gleichzeitig werden die bisherigen festen Zulagenbeträge durch beitragsabhängige Zulagen ersetzt. Die Förderung orientiert sich damit nicht mehr am rentenversicherungspflichtigen Einkommen, sondern ausschließlich an den tatsächlich geleisteten Eigenbeiträgen.
Für jeden eingezahlten Euro gibt es künftig zunächst 50 Cent Zulage, und zwar bis zu einer Einzahlung von 360 EUR pro Jahr. Für darüberhinausgehende Beiträge sind 25 Cent Zulage je eingezahltem Euro vorgesehen, maximal bis zu einem Eigenbeitrag von 1.800 EUR jährlich.
Damit sind Eigenbeiträge bis 1.800 EUR pro Jahr förderfähig. Die maximale Grundzulage beträgt 540 EUR. Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 EUR.
Zusätzlich erhält ein Elternteil für jedes kindergeldfähige Kind bis zu einem Eigenbeitrag von 300 EUR im Jahr eine Kinderzulage von einem Euro je gezahltem Euro Beitrag.
Junge Menschen unter 25 Jahren erhalten einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 EUR.
Im Rahmen der Günstigerprüfung kann weiterhin der Sonderausgabenabzug zum Tragen kommen.
Für bereits bestehende Riester-Verträge ändert sich grundsätzlich nichts. Sie werden unverändert – auch mit der bisherigen Fördersystematik – fortgeführt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit auf die neuen Produkte und/oder die neue Förderung umzustellen. Hierbei kann es jedoch Fallstricke geben und es sollte im Vorfeld die Vorteilhaftigkeit geprüft werden. Gerade bei Familien mit Kindern und einem niedrigen rentenversicherungspflichtigen Einkommen bleibt die „alte“ Riester‑Förderung oftmals vorteilhaft. Wer sich höhere Eigenbeiträge leisten kann, dürfte mit der neuen Förderung besser „fahren“.
| „alte“ Förderung | „neue“ Förderung | |
|---|---|---|
| Eigenbeitrag | 185,00 EUR | 185,00 EUR |
| Grundzulage | 175,00 EUR | 92,50 EUR |
| Kinderzulage | 600,00 EUR | 370,00 EUR |
| Zulagen gesamt | 775,00 EUR | 462,50 EUR |
| Sparbeitrag gesamt | 960,00 EUR | 647,50 EUR |
| Förderquote | 80,73 % | 71,43 % |
Ist die neue Förderung höher als die bisherige Riesterförderung kann der bestehende Vertrag für die Zukunft auf das neue System umgestellt werden. Hierbei bleibt der Riester-Vertrag unverändert bestehen und wird zukünftig nach der neuen Systematik gefördert.
Es besteht auch die Möglichkeit, das im bisherigen Riester-Vertrag vorhandene Kapital – förderunschädlich – auf ein neues Altersvorsorgedepot zu übertragen. Damit erfolgt die Förderung zukünftig nach der neuen Systematik. Hierbei können durch den Abschluss des neuen Vertrags Kosten entstehen. Im Vorfeld sollte geprüft werden, ob durch diesen Schritt gegebenenfalls hohe Rechnungszinsen oder ein hohes Garantieniveau aufgegeben werden.
Wichtig:
Alte und neue Förderung können nicht gemeinsam in Anspruch genommen werden. Wird zum Beispiel mit dem bisherigen Riester-Vertrag der Förderrahmen von 1.800 EUR nicht ausgeschöpft und wird für den noch möglichen Beitrag ein Altersvorsorgedepot eröffnet, wird der bestehende Riester-Vertrag automatisch auf die neue Förderung umgestellt. Dies gilt im Übrigen auch bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten, sobald ein Ehegatte die neue Förderung nutzt.
Eine eingehende Beratung über den Umgang mit einem bestehenden Riester-Vertrag ist also notwendig. Es sollten keine vorschnellen Entscheidungen getroffen werden. Eine vorgenommene Umstellung der Fördersystematik sowie ein Produktwechsel sind unwiderruflich.
Die Erträge aus dem Altersvorsorgedepot sind in der Ansparphase nicht zu versteuern. Es fallen keine Steuern durch eine Vorabpauschale oder bei Fondswechseln an. Steuern sind erst in der Auszahlphase fällig.
Auszahlungen, die auf geförderten Beträgen (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) beruhen, werden voll nachgelagert versteuert. Es spielt keine Rolle, ob die Auszahlung in Form einer Rente oder als Auszahlplanrate erfolgt. Eine Kapitalauszahlung ober von 30 % des zum Versorgungsstarts angesammelten Betrags wäre förderschädlich. Das heißt, dass in diesem Fall alle gewährten Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen.
Die Zulagenförderung bzw. der Sonderausgabenabzug sind auf Eigenbeiträge bis maximal 1.800 EUR p.a. begrenzt.
Pro Altersvorsorgedepot können jährlich allerdings bis zu 6.840 EUR eingezahlt werden. Zwei Verträge können nebeneinander bestehen, sodass sich der mögliche Einzahlungsbetrag auf 13.680 EUR verdoppelt. Zulagen werden dabei nicht berücksichtigt und kommen noch „on top“.
Die Einzahlung oberhalb von 1.800 EUR kann deshalb interessant sein, weil im Altersvorsorgedepot generell keine Besteuerung in der Ansparphase erfolgt, egal ob die Beiträge gefördert oder ungefördert eingezahlt wurden. Dafür entfällt die bei freien Depots anwendbare Teilfreistellung von Erträgen.
Auszahlungen, die aus nicht geförderten Beiträgen oberhalb von 1.800 EUR stammen, sind nicht voll zu versteuern. Lediglich die erzielten Erträge werden zur Versteuerung herangezogen. Bei einer Rentenzahlung wäre dies lediglich der sogenannte Ertragsanteil. Bei einer Kapitalzahlung ergibt sich der Ertrag aus der Differenz des Auszahlungsbetrags und der Summe der hierfür gezahlten Beiträge. Hierfür fällt dann Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag an. Hat der Vorsorgende zum Auszahlungszeitpunkt das 62. Lebensjahr vollendet und ist der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen wird das Halbeinkünfteverfahren herangezogen. Dann wird nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Es sind aber noch einige steuerliche Fragen offen, sodass noch Klarstellungen durch die Finanzverwaltung abgewartet werden müssen.
Alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind von den Neuerungen betroffen. Aber auch die bisher nicht förderberechtigten Personenkreise wie Selbstständige und freiberuflich tätige Personen.
Das Altersvorsorgereformgesetz ist am 26. Mai 2026 in Kraft getreten. Seine Regelungen entfalten ganz überwiegend Wirkung zum 1. Januar 2027.
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