Mit dem am 30. September 2026 beschlossenen Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) hat die Bundesregierung die Grundlage für die umfassendste Pflegereform der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs geschaffen. Hintergrund ist die angespannte finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Bereits heute können die Leistungsansprüche nur mithilfe von Bundesdarlehen finanziert werden. Gleichzeitig ist die Zahl der Pflegebedürftigen auf mittlerweile über sechs Millionen Menschen gestiegen und wächst deutlich stärker als ursprünglich prognostiziert.
Das Pflegeneuordnungsgesetz verfolgt daher einen doppelten Ansatz: Einerseits soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisiert werden, andererseits sollen Prävention, Rehabilitation, häusliche Versorgung und Digitalisierung deutlich gestärkt werden. Hierzu kombiniert der Gesetzentwurf Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite mit einer umfassenden Neuordnung zentraler Versorgungsstrukturen.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz soll die Reform der Pflegeversicherung allerdings noch nicht abgeschlossen sein. Die Bundesregierung plant parallel die Einsetzung einer Pflegestrukturkommission, die Vorschläge für eine langfristig tragfähige Versorgung und Finanzierung der Pflege erarbeiten soll. Die Kommission soll ihre Arbeit noch im Herbst 2026 aufnehmen und bereits Anfang 2027 weitere Empfehlungen vorlegen. Auf dieser Grundlage sind zusätzliche Reformschritte noch innerhalb dieser Legislaturperiode vorgesehen.

Änderungen für Beitragszahler in der sozialen Pflegeversicherung durch die geplante Pflegereform
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Die zum 1. Januar 2027 vorgesehene außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll künftig auch in der sozialen Pflegeversicherung nachvollzogen werden. Dadurch steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung ebenfalls um monatlich 300 Euro zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung. Versicherte mit Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze werden dadurch stärker an der Finanzierung der Pflegeversicherung beteiligt. Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt mit dem Ziel, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren, ohne den allgemeinen Beitragssatz weiter anheben zu müssen.
Höherer Zuschlag für Kinderlose
Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung steigt von derzeit 0,6 auf künftig 0,9 Beitragssatzpunkte. Die Bundesregierung sieht hierin im Sinne der Generationengerechtigkeit einen zusätzlichen Beitrag kinderloser Mitglieder zur Finanzierung der steigenden Pflegeausgaben. Wie bisher wird dieser Zuschlag allein von den Arbeitnehmern getragen und belastet die Arbeitgeber nicht.
Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung
Ähnlich wie bereits im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Krankenversicherung vorgesehen, soll auch die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der Pflegeversicherung eingeschränkt werden. Ab 2028 ist vorgesehen, für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben. Ausgenommen bleiben unter anderem Eltern kleiner Kinder, pflegende Angehörige sowie Personen mit voller Erwerbsminderung oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die genaue Definition dieser Ausnahmen soll analog dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erfolgen.
Beiträge künftig auch auf Minijobs
Bislang werden bei Minijobs zwar Krankenversicherungsbeiträge, jedoch keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung erhoben. Künftig soll auch für geringfügig Beschäftigte ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung gezahlt werden. Für gewerbliche Minijobs entspricht dieser dem vollen Pflegeversicherungsbeitragssatz von derzeit 3,6 Prozent. Damit orientiert sich die Pflegeversicherung künftig an der bereits bestehenden Regelung in der Krankenversicherung.
Änderungen für Pflegebedürftige
Reform der Pflegegrade und strengere Begutachtung
Zu den größten Einsparpositionen zählt die Reform des Begutachtungsverfahrens. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Zahl der Pflegebedürftigen seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 deutlich stärker gestiegen als erwartet. Daher werden die Schwellenwerte zur Einstufung in die Pflegegrade sowie die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments wieder näher an die wissenschaftlichen Empfehlungen des Expertenbeirats aus dem Jahr 2013 herangeführt. Zudem sollen die Möglichkeiten zur Befristung von Pflegegraden künftig häufiger genutzt werden, wenn nach Einschätzung der Gutachter eine Verbesserung der Selbstständigkeit durch Therapie, Rehabilitation oder Präventionsmaßnahmen wahrscheinlich erscheint. Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2027 einen Pflegegrad erhalten haben, gilt ein umfassender Bestandsschutz: Eine Neubegutachtung allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist ausgeschlossen und bestehende Pflegegrade bleiben grundsätzlich erhalten.
Weniger Dynamik bei den Pflegeleistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen auch künftig regelmäßig steigen. Allerdings wird die bislang für den 1. Januar 2028 vorgesehene Leistungsanhebung aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gestrichen. Stattdessen führt das Pflegeneuordnungsgesetz ab dem 1. Januar 2029 erstmals eine dauerhafte jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ein. Die Anpassung soll sich künftig am geometrischen Mittel der Kerninflationsrate der letzten drei Jahre orientieren, darf jedoch nicht stärker ausfallen als die Entwicklung der Bruttolöhne. Nach Auffassung des Gesetzgebers verbessert dies die Planungssicherheit für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, ohne die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu gefährden. Die unmittelbar für 2028 vorgesehene Leistungsverbesserung entfällt jedoch, wodurch dauerhaft geringere Leistungsausgaben entstehen als nach der bisherigen Rechtslage vorgesehen.
Prävention statt Pflege
Ein zentrales Leitmotiv des Gesetzentwurfs lautet: Pflegebedürftigkeit möglichst vermeiden oder hinauszögern. Dazu sollen Kranken- und Pflegeversicherung künftig deutlich präventions- und rehabilitationsorientierter arbeiten.
Versicherte ab 60 Jahren sollen einen neuen Anspruch auf zusätzliche Früherkennungs- und Präventionsuntersuchungen erhalten. Gleichzeitig sieht der Referentenentwurf vor, dass Krankenkassen vorhandene Versichertendaten stärker nutzen dürfen, um individuelle Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und gezielte Präventionsmaßnahmen anzubieten. Auch Rehabilitationsempfehlungen im Rahmen der Pflegebegutachtung sollen deutlich häufiger ausgesprochen werden.
Neue Pflegebegleitung statt klassischer Pflegeberatung
Die wohl größte strukturelle Neuerung des Pflegeneuordnungsgesetzes ist die Einführung einer neuen Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2029. Sie soll die bisherige Pflegeberatung, die Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug und Teile der Schulungsangebote zu einem neuen, deutlich umfassenderen Unterstützungsangebot zusammenführen. Ziel ist eine dauerhafte, präventions- und rehabilitationsorientierte Begleitung von Pflegebedürftigen und ihren pflegenden An- und Zugehörigen.
Die Pflegebegleitung soll bereits nach erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades aktiv auf die Betroffenen zugehen und bei der Organisation eines stabilen Versorgungsarrangements unterstützen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Koordination von Pflege- und Unterstützungsleistungen, die Begleitung bei Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, die Unterstützung bei der Beantragung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie die Hilfe in pflegerischen Akut- und Krisensituationen. Ein besonderer Fokus liegt zudem auf der Entlastung pflegender Angehöriger und der möglichst langen Aufrechterhaltung einer häuslichen Versorgung.
Weniger Leistungen im Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten künftig keinen Entlastungsbetrag mehr. Der bisherige monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro entfällt für Neufälle ab dem 1. Januar 2027. Stattdessen setzt das Pflegeneuordnungsgesetz bei Personen mit geringem Unterstützungsbedarf stärker auf Prävention, Beratung und die neue Pflegebegleitung. Ziel ist es, Pflegebedürftigkeit möglichst früh zu stabilisieren, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglichst zu vermeiden. Bis zur Einführung der Pflegebegleitung im Jahr 2029 sollen zusätzliche Beratungsangebote den Übergang unterstützen. Für Personen, die den bisherigen Leistungsanspruch bereits vor Inkrafttreten der Reform nutzen, gelten Besitzstands- und Übergangsregelungen.
Vereinfachung des Leistungsrechts
Das Leistungsrecht der Pflegeversicherung gilt aus Sicht des Gesetzgebers als zu komplex und für viele Pflegebedürftige nur schwer überschaubar. Deshalb werden verschiedene bisherige Einzelleistungen künftig in Budgets zusammengefasst. Ziel ist eine einfachere Inanspruchnahme der Leistungen, mehr Flexibilität bei deren Verwendung sowie ein spürbarer Abbau von Bürokratie für Pflegebedürftige, Angehörige, Leistungserbringer und Pflegekassen.
Die bisherigen Pflegesachleistungen werden dabei in einem neuen Sachleistungsbudget gebündelt. Das bisherige Pflegegeld wird in ein Entlastungsbudget überführt, dessen Leistungsbeträge gegenüber dem bisherigen Pflegegeld angehoben werden. Zusätzlich wird der bisherige Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt, das künftig gezielt für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Ergänzt wird die neue Systematik durch ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akut- und Krisensituationen.
Ziel ist eine flexiblere Verwendung der Leistungen, weniger Bürokratie und eine einfachere Orientierung für Pflegebedürftige und Angehörige.
Pflege-Cockpit soll Orientierung erleichtern
Mit dem neuen Pflege-Cockpit führen die Pflegekassen einen zentralen digitalen Zugang für Pflegebedürftige ein. Dort sollen künftig Informationen zu Leistungsansprüchen, Anträgen, Unterstützungsangeboten, Pflegebegleitung und regionalen Versorgungsstrukturen gebündelt bereitstehen. Ziel ist es, die Pflegeversicherung transparenter zu machen und den Verwaltungsaufwand für Pflegebedürftige und Angehörige spürbar zu reduzieren.
Stärkung der privaten und betrieblichen Pflegevorsorge
Trotz der umfassenden Reform hält die Bundesregierung ausdrücklich am Charakter der sozialen Pflegeversicherung als Teilleistungssystem fest. Auch künftig wird die Pflegeversicherung nur einen Teil der tatsächlich entstehenden Pflegekosten übernehmen können. Vor diesem Hintergrund enthält der Gesetzentwurf einen Prüfauftrag an die Bundesregierung, wie die private und betriebliche Vorsorge für den Pflegefall attraktiver gestaltet werden kann. Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger stärker dabei zu unterstützen, künftige Versorgungslücken und steigende Eigenanteile durch zusätzliche Vorsorgelösungen abzusichern. Welche konkreten Maßnahmen daraus folgen werden, ist derzeit noch offen. Erstmals wird jedoch ausdrücklich anerkannt, dass private und betriebliche Pflegevorsorge künftig eine wichtigere Rolle bei der Finanzierung des Pflegerisikos übernehmen sollen.

Fazit: Pflegereform mit weitreichenden Folgen – private Vorsorge gewinnt an Bedeutung
Das Pflegeneuordnungsgesetz soll die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und zugleich grundlegend neu ausrichten. Höhere Belastungen für einzelne Beitragszahler, strengere Voraussetzungen bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit und gezielte Leistungseinschränkungen stehen dabei umfassenden Veränderungen in der Versorgung gegenüber. Prävention und Rehabilitation sollen gestärkt, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch die neue Pflegebegleitung besser unterstützt und die bestehenden Leistungen durch eine neue Budgetsystematik übersichtlicher und flexibler gestaltet werden.
Damit geht das PNOG weit über eine kurzfristige finanzielle Konsolidierung hinaus. Der Gesetzentwurf verändert sowohl den Zugang zu Leistungen als auch deren Ausgestaltung und Organisation. Ob es auf diese Weise gelingt, den Anstieg der Pflegebedürftigkeit zu bremsen, die häusliche Versorgung zu stärken und zugleich die Finanzierung der Pflegeversicherung nachhaltig zu sichern, wird sich allerdings erst in der praktischen Umsetzung zeigen. Zudem ist die Reform noch nicht abgeschlossen: Weitere Vorschläge für eine langfristig tragfähige Pflegeversorgung und -finanzierung sollen folgen.
Fest steht bereits heute, dass die soziale Pflegeversicherung auch künftig nur einen Teil der tatsächlich entstehenden Pflegekosten übernehmen wird. Für Versicherte, Arbeitgeber und Berater gewinnt deshalb die frühzeitige Auseinandersetzung mit ergänzender privater und betrieblicher Pflegevorsorge weiter an Bedeutung. Das PNOG könnte damit nicht nur die gesetzliche Pflegeversicherung neu ordnen, sondern auch wichtige Impulse für eine breiter aufgestellte Absicherung des Pflegerisikos geben.
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