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Rente oder arbeiten oder beides?

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2017

Rentenexperten bemängeln seit langem die starren Regelungen für den Bezug der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ändert sich in diesem Jahr durch das „Flexirentengesetz“. Neben verbesserter Prävention und Rehabilitation beinhaltet das Gesetz im Kern Regelungen

  • für ein flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • für ein attraktives Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus und
  • für Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Damit soll es Arbeitnehmern möglich sein, den Übergang vom Berufsleben ins Rentnerdasein flexibel und nach ihrer persönlichen Lebenssituation zu gestalten. Wer sich mit 67 noch fit fühlt, soll weiterarbeiten dürfen und wer bereits ab 63 kürzertreten möchte, soll dazu auch die Möglichkeit haben. Die strikte Trennung von Rente oder Arbeit soll aufgehoben werden.

In der Vergangenheit haben nur wenige Versicherte die Teilrente genutzt.  Die neue „Flexi-Rente“ ist für die meisten attraktiver und soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer länger im Beruf bleiben, wenn auch mit reduzierter Arbeitszeit.

Vorgezogene Rente und Weiterarbeiten

Wer neben einer vorgezogenen Altersrente noch weiter beruflich tätig sein möchte kann dies tun. Allerdings wird dadurch erzieltes Einkommen (sog. Hinzuverdienst), das oberhalb von 6.300 EUR im Jahr liegt, zu 40 % auf die Altersrente angerechnet. Liegt die Summe aus Einkommen und gekürzter Rente oberhalb des bisherigen Einkommens (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre) wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Beispiel:
Ralf M. möchte 2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze kürzertreten. Er nimmt die Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.130,30 EUR in Anspruch. Daneben arbeitet er in seinem Beruf weiter und reduziert die Arbeitszeit auf 50 Prozent. Sein Einkommen beträgt 1.545,50 EUR (18.546 EUR jährlich). Den Freibetrag von 6.300 EUR überschreitet er somit um 12.246 EUR, das sind auf den Monat gerechnet 1.020,50 EUR.
Davon werden 40 Prozent auf seine Rente angerechnet, das sind 408,20 EUR. Die Monatsrente vermindert sich um diesen Betrag auf 722,10 EUR. Die Teilrente nach bisherigem Recht wäre um rund 157 EUR geringer.

Dieses Verfahren gilt ab dem 01.07.2017 und wird auch für die Erwerbsminderungsrente angewendet.

Einmal im Jahr überprüft der Rentenversicherungsträger den Hinzuverdienst des Rentners. War er zu hoch, werden die zu viel gezahlten Rentenbeträge zurückgefordert. War die gezahlte Rente im Vergleich zum Hinzuverdienst zu gering, gibt es eine Nachzahlung. Dieses Verfahren wird Spitzenabrechnung genannt.

Übrigens: Der Altersrentner kann die Höhe der Teilrente und somit auch die Hinzuverdienstgrenze selbst festlegen. Wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten erfolgt keine Spitzenabrechnung.

Für die neben der Teilrente ausgeübte Beschäftigung besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die zu zahlenden Beiträge erhöht sich regelmäßig der Rentenanspruch.

Tipp: Viele Lebens- oder Rentenversicherungsverträge sehen vorzeitige Auszahlungsmöglichkeiten oder Abrufphasen vor und können so auch an den vorgezogenen Renteneintritt angepasst werden. Bei der betrieblichen Altersversorgung kann es sein, dass die Altersleistungen erst mit Inanspruchnahme der Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt werden dürfen. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsfachmann beraten. 

Sonderzahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge

Wer z. B. anstelle mit 67 Jahren bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen möchte, der muss Rentenabschläge in Höhe 14,4 Prozent in Kauf nehmen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs also 0,3 Prozent. Um diese Abschläge auszugleichen, darf der Versicherte nach dem 50. Lebensjahr Ausgleichzahlungen leisten. Der Rentenversicherungsträger ermittelt in einem besonders zu beantragenden Bescheid, die Höhe der voraussichtlichen Abschläge und teilt dem Versicherten den notwendigen Ausgleichsbetrag mit. Der Ausgleichsbetrag kann nicht zurückverlangt werden, wenn die vorgezogene Rente doch nicht in Anspruch genommen wird. In diesen Fall erhöht sich die spätere Rente.

Worauf ist beim flexiblen Übergang in die Rente zu achten?

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Beginnjahr. Je früher die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerpflichtige Anteil. Beginnt eine Rente im Jahr 2017 beträgt der steuerpflichtige Anteil 74 Prozent. Für jedes spätere Beginnjahr bis 2020 erhöht sich dieser Anteil um 2 Prozent und später um jeweils 1 Prozent bis ab 2040 100 Prozent der Rente steuerpflichtig sind. Auch bei einer privaten Rentenversicherung fällt die Besteuerung je nach Rentenbeginn unterschiedlich hoch aus. Allerdings ist hier das Alter entscheidend. Bei einem zum Rentenstart 63-jährigen sind 20 Prozent und bei einem 67-jährigen 17 Prozent der Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der Auszahlungsbeginn der Rente beeinflusst somit die Steuerbelastung.

Je später Leistungen aus einer privaten oder betrieblichen Versicherung ausgezahlt werden, umso höher wird in der Regel die Einmalzahlung oder der monatliche Rentenbetrag sein. Dies liegt zum einen daran, dass bei einem früheren Abruf der Leistung weniger Beiträge eingezahlt wurden und somit ein geringerer Rentenanspruch vorhanden ist. Zum anderen erhöht sich die Rentenbezugszeit, was die Monatsrente geringer ausfallen lässt.

Lebensarbeitszeitmodelle (Zeitwertkonten) stellen eine interessante Alternative für den flexiblen Rentenübergang dar. Hierbei werden während der aktiven Beschäftigungsphase Überstunden, Lohn, Sonderzahlungen oder Urlaub in ein Zeitwertkonto eingebracht und später für Arbeitszeitverkürzungen unmittelbar vor dem Regelaltersrentenbeginn eingesetzt. So können Rentenabschläge vermieden werden.

Teilzeit in Rente
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