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Rente für pflegende Angehörige

+++ Angehörige pflegen wird belohnt +++ höhere Rentenansprüche seit 2017 +++

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2018

In Deutschland werden mehr als 2 Millionen Menschen zu Hause gepflegt, die meisten von ihren Angehörigen. Nicht selten reduzieren die Pflegenden dann ihre Arbeitszeit oder geben ihren Beruf ganz auf. Damit die Pflege nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, zählt der Gesetzgeber ehrenamtliche Pflege bei der Rente wie Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, dass die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge für den Pflegenden zahlen muss.

Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II im Jahr 2017 wurden auch die Anforderungen für die rentenrechtliche Absicherung (Pflegerente) der ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen geändert. Pflegende Angehörige, die wegen der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur teilweise oder gar nicht berufstätig sein können, sind daher aufgrund der Pflegetätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Dabei entsteht eine sogenannte „Versicherungspflicht der Pflegepersonen“, wobei die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich durch die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erfolgt. Diese Versicherungspflicht ist somit für die pflegenden Angehörigen sehr vorteilhaft, da für sie keinerlei finanzielle Verpflichtung besteht.

Auch hat der Gesetzgeber die Hürden für die Pflegerente gesenkt: Statt mindestens 14 Stunden muss der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen für einen Rentenanspruch nur noch mindestens 10 Stunden wöchentlich häuslich versorgen, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche. Neben dieser zeitlichen Vorgabe müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegende Angehörige muss regelmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung versorgen
  • Die Pflegetätigkeit wird voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage jährlich ausgeübt.
  • Der pflegende Angehörige darf neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als   30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
  • Der pflegende Angehörige darf selbst noch keine Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.

Mehr pflegende Angehörige bekommen Rente

Durch die Pflegereform wurden auch die Rentenansprüche der pflegenden Angehörigen geändert, die bereits eine Pflegetätigkeit vor dem Jahr 2017 aufgenommen haben und diese über den 31.12.2016 hinaus andauerte. Das bedeutet, dass Angehörige, die beispielsweise Demenzkranke ohne körperliche Einschränkung pflegen, die bis 31.12.2016 der Pflegestufe 0 zugeordnet waren, mit der Überleitung in den Pflegegrad 2 zum ersten Mal rentenrechtliche Ansprüche haben.

Höhe der Rentenversicherungsbeiträge

Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für einen pflegenden Angehörigen wird durch die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung ein fiktives Gehalt für die Pflegetätigkeit zugrunde gelegt. Auf dieses Gehalt zahlt die Pflegeversicherung dann den vollen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von derzeit 18,6 Prozent. Bei der Bemessung des Gehalts wird die Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV zugrunde gelegt. Diese beträgt im Jahr 2018 monatlich 2.965 EUR im Osten und 3.045 EUR im Westen. Dabei wird je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der Leistung aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen) ein bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße bei der Rentenberechnung angewendet. Die Höhe des Prozentsatzes liegt dabei zwischen 18,9 und 100 Prozent. Das heißt, je höher der Pflegegrad ist und je weniger professionelle Hilfe der Pflegebedürftige in Anspruch nimmt, desto mehr Rente bekommen die pflegenden Angehörigen für ihre Pflegetätigkeit.

Ansprüche aus Beschäftigung führt nicht zu Kürzungen

Auch wenn der pflegende Angehörige neben der Pflege arbeitet, erhält er die Rentenansprüche aus der Pflegerente zusätzlich zu den Rentenansprüchen aus seiner Beschäftigung. Teilen sich beispielsweise Geschwister die Pflegetätigkeit, werden die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekassen oder privaten Pflegeversicherung unter ihnen aufgeteilt.

Für weitere Informationen rund um das Thema Rente für pflegende Angehörige gelangen Sie mit diesem Link auf die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich".

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