Neuerungen durch das BRSG 2.0
Mit dem BRSG 2.0 wurden mehrere Regelungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gezielt weiterentwickelt. Ziel des Gesetzes ist es, die Verbreitung der bAV zu fördern, bestehende Regelungen zu flexibilisieren und den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen attraktiver zu machen.
Seit dem 22. Januar 2026…
- … ist die Nutzung der sog. reinen Beitragszusage des Sozialpartnermodells erleichtert (§ 24 BetrAVG). Arbeitgeber können sich nun unter bestimmten Voraussetzungen auch branchenfremden Sozialpartnermodellen anschließen. Dies ist entweder über einen sogenannten Andock-Tarifvertrag oder bei tarifzuständigen Gewerkschaften mit branchenübergreifender Zuständigkeit möglich.
- … wurden die Abfindungsmöglichkeiten für Bagatellanwartschaften erweitert (§ 3 Abs. 2 und 2a BetrAVG). Die Grenze für eine einseitige Abfindung durch den Arbeitgeber wurde von 1,0 % auf 1,5 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angehoben. Darüber hinaus können Anwartschaften bis zu 2 % der Bezugsgröße mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden und steuer- sowie sozialversicherungsfrei in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden.
- …kann die automatische Entgeltumwandlung (Opting-out) gemäß § 20 Abs. 3 BetrAVG theoretisch nicht nur auf Grundlage eines Tarifvertrages, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere ein Arbeitgeberzuschuss von pauschal 20 % des umgewandelten Entgelts.
- … ist klargestellt, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Wertguthaben (§ 7c SGB IV) keinen „Störfall“ mehr auslöst. Wertguthaben können daher auch während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter genutzt werden.
Seit dem 01. Juli 2026…
- …wird das Fortführungsrecht für versicherungsförmige bAV-Verträge (§ 1a Abs. 4 BetrAVG) deutlich ausgeweitet. Arbeitnehmer können nach beitragsfreien Zeiten, etwa während des Bezugs von Krankengeld, einer längeren Freistellung oder eines Sabbaticals, verlangen, dass eine zuvor bestehende Direktversicherung, Pensionskassen- oder Pensionsfondszusage zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortgesetzt wird. Bislang bestand ein entsprechendes Recht nur nach einer Elternzeit.
Ab dem 01. Januar 2027…
- … erfährt der Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) eine erhebliche Verbesserung. Die bisher starre Einkommensgrenze wird durch eine dynamische Grenze von 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ersetzt. Gleichzeitig steigt der maximal mögliche Förderbetrag auf 360 Euro jährlich. Der Staat fördert damit freiwillige arbeitgeberfinanzierte Beiträge von bis zu 1.200 Euro pro Jahr mit 30 %.
Geringverdienerförderung ab 2027bis zu 1.200 €freiwilliger arbeitgeberfinanzierter Beitrag pro Jahr30 %staatliche Förderungmax. 360 €Förderbetrag pro JahrAb dem 1. Januar 2027 wird die bisher starre Einkommensgrenze durch eine dynamische Grenze von 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ersetzt.
- … wird der Anspruch auf vorgezogene Altersleistungen (§ 6 BetrAVG) erweitert. Künftig kann eine betriebliche Altersrente grds. bereits dann beansprucht werden, wenn lediglich eine gesetzliche Teilrente bezogen wird. Die Neuregelung trägt dem zunehmenden Wunsch nach einem flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Rechnung.
Sämtliche Neuerungen durch das BRSG 2.0 können Sie ausführlich in unserem IPV-Report – Die betriebliche Altersversorgung wird gestärkt – BRSG 2.0 nachlesen!
Nach dem BRSG 2.0 ist vor der nächsten Reform
Die bAV bleibt reformbedürftig
Insgesamt ist das BRSG 2.0 geeignet die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein Stück weit voranzubringen. Inwieweit die Neuerungen in Bezug auf das geöffnete Sozialpartnermodell wirklich eine Verbreitung der bAV bewirken, soll unter anderem durch eine festgelegte Evaluierung bereits im Jahr 2027 ermittelt werden (§ 30a BetrAVG).
Die Alterssicherungskommission kommt bereits jetzt zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung trotz der bisherigen Reformen nicht ausreichend ist und durch die getroffenen Maßnahmen voraussichtlich nicht sein wird. Besonders große Versorgungslücken bestehen nach wie vor bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.
Weitere Reformschritte werden bereits diskutiert
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission auch bereits jetzt, noch im Jahr 2026 einen Sozialpartnerdialog einzuleiten, um konkrete Maßnahmen zur deutlichen Ausweitung der bAV zu entwickeln und anschließend gesetzlich umzusetzen. Diskutiert werden dabei insbesondere eine weitergehende Öffnung der Sozialpartnermodelle und der reinen Beitragszusage für alle Arbeitgeber und Beschäftigten, eine erleichterte Allgemeinverbindlichkeit tariflicher bAV-Regelungen, bedingungsfreie Opting-out-Modelle bei der Entgeltumwandlung sowie langfristig sogar ein mögliches Obligatorium in der zweiten Säule der Alterssicherung. Ziel ist eine möglichst flächendeckende Verbreitung der bAV als wesentlicher Baustein eines lebensstandardsichernden Alterseinkommens.
Einfacher, kostengünstiger und digitaler
Daneben sieht die Kommission weiteren Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Vorgeschlagen werden insbesondere eine Verringerung der anfänglichen Kostenbelastung durch eine stärkere Verteilung von Abschlusskosten über die Vertragslaufzeit, eine regelmäßige Dynamisierung des Fördervolumens im Rahmen des § 100 EStG, der Abbau bürokratischer Hemmnisse sowie eine Verbesserung der Übertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften durch standardisierte und digitalisierte Verfahren. Zudem sollen die Rechtssicherheit bei Änderungen bestehender Versorgungssysteme und die Möglichkeiten zur Anpassung künftiger Versorgungsbausteine (Future Service) gestärkt werden. Insgesamt verfolgt die Kommission das Ziel, die bAV einfacher, kosteneffizienter, rechtssicherer und attraktiver auszugestalten und dadurch ihren Verbreitungsgrad nachhaltig zu erhöhen.
Ob und wann diese Ziele erreicht werden und die bAV in Deutschland nach Auffassung der Experten endlich stark genug ist, werden wir für Sie weiter beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.
Ein BRSG 3.0 wird jedenfalls nicht lange auf sich warten lassen!

