
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) am 22.01.2026 in Kraft getreten. Damit verbunden sind mehrere Änderungen, die die betriebliche Altersversorgung (bAV) flexibler und attraktiver machen sollen. Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht der wesentlichen Anpassungen und zu welchen Zeitpunkten sie in Kraft treten.
Das Sozialpartnermodell (SPM) wird künftig leichter nutzbar sein. Zwar bleibt die reine Beitragszusage weiterhin nur im Rahmen eines Sozialpartnermodells möglich, aber Arbeitgeber können sich künftig auch branchenfremden Sozialpartnermodellen anschließen, etwa über einen „Andock-Tarifvertrag“ oder wenn die zuständige Gewerkschaft mehrere Branchen abdeckt.
So kann in einem Tarifvertrag die Teilnahme an einem branchenfremden Sozialpartnermodell geregelt werden, sofern dieses auf einem Tarifvertrag beruht und dessen Sozialpartner zustimmen.
Damit könnten beispielsweise die Metall-Sozialpartner die Teilnahme am Chemie-Sozialpartnermodell mit Zustimmung der Chemie-Sozialpartner per Tarifvertrag regeln.
Ohne einen solchen „Andock-Tarifvertrag“ kann ein Sozialpartnermodell für andere Branchen genutzt werden, wenn die Gewerkschaft, die das Sozialpartnermodell (SPM) in einem Tarifvertrag
für eine bestimmte Branche vereinbart hat, gemäß ihrer Satzung auch weitere Branchen vertritt. Auch hier müssen die Sozialpartner, die den SPM-Tarifvertrag abgeschlossen haben, der Teilnahme zustimmen.
Beispiel: Die Gewerkschaft ver.di hat das Banken-Sozialpartnermodell (SPM) vereinbart, vertritt aber auch den Öffentlichen Dienst. Ein Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes könnte theoretisch das Banken-SPM nutzen, sofern die Banken-Sozialpartner einverstanden sind.
Ferner wurde klargestellt, dass eine reine Beitragszusage auch dann vorliegt, wenn die Sozialpartner sich mangelhaft oder gar nicht an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells beteiligen.
Ein wichtiger Punkt ist die automatische Entgeltumwandlung (Opting-Out). Sie setzt künftig nicht mehr zwingend einen speziellen Tarifvertrag voraus, sondern wird auch über Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber pauschal 20 Prozent Zuschuss zahlt. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn Entgeltansprüche nicht oder üblicherweise auch nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden.
Auch bei kleinen Anwartschaften („Bagatellanwartschaften“) gibt es Neuerungen. Zum einen erhöht sich die Bagatellgrenze für die einseitige Abfindungsmöglichkeit des Arbeitgebers von Rentenanwartschaften von 1,0 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf 1,5 Prozent (Kapital: 12/10 bzw. 18/10). Dies entspricht 59,33 EUR Monatsrente bzw. 7.119 EUR Kapitalleistung im Jahr 2026.
Darüber hinaus wird mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine Abfindung möglich sein, wenn die Anwartschaft 2Prozent (2026: 79,10 Euro Monatsrente) bzw. 24/10 der Bezugsgröße (2026: 9.492 Euro Kapitalleistung) nicht überschreitet und sie in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird. Eine solche Abfindung bleibt dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
Pensionsfonds werden anderen Durchführungswegen gleichgestellt. Die definierten Auszahlungsmöglichkeiten werden um die Ratenzahlung ergänzt. Ferner können Pensionsfonds künftig Sterbegelder auch an Dritte auszahlen, soweit dies der Pensionsplan vorsieht.
Auch beim Wertguthabenrecht wurde nachjustiert. Der Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Rente löst keinen „Störfall“ mehr aus. Wertguthaben können damit auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden.
Arbeitnehmer mit Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds können im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) nach entgeltfreien Zeiten – etwa bei Elternzeit, Krankengeld oder Sabbatical – verlangen, dass die Verträge zu den alten Konditionen fortgeführt werden. Das Verlangen ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der entgeltfreien Zeit dem Versorgungsträger anzuzeigen. Bisher galt diese Regelung nur im Falle der Elternzeit. Das erweiterte Fortführungsrecht gilt für alle Beitragsfreistellungen, die nach dem 30.06.2026 beginnen.
Die arbeitgeberfinanzierte bAV in den versicherungsförmigen Durchführungswegen für sog. Geringverdiener wird ab dem 01.01.2027 stärker gefördert. Die monatliche Einkommensgrenze wird künftig drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) betragen (entspricht 3.042 EUR Bruttomonatsgehalt in 2026) und ist somit dynamisch. Der maximale Förderbetrag steigt auf 360 EUR im Jahr. Der Staat übernimmt damit 30 Prozent an freiwilligen arbeitgeberfinanzierten Beiträgen bis zu 1.200 EUR jährlich.
Beim Rentenübergang gibt es mehr Flexibilität: Eine vorzeitige bAV-Altersleistung soll künftig auch dann möglich sein, wenn bereits eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Damit wird der gestiegene Bedarf nach gleitendem Übergang in den Ruhestand berücksichtigt.
Auch Pensionskassen können den Versorgungsberechtigten künftig Leistungen ohne den Wegfall des Erwerbseinkommens gewähren.
Sieht der Leistungsplan des Arbeitgebers oder die Satzung der Pensionskasse weitere Leistungsvoraussetzungen (z. B. eine Wartezeit oder ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) vor, kann der bAV-Anspruch dennoch ins Leere laufen.
Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten.
| Gültig | Regelung |
|---|---|
| seit 22.01.2026 |
Erleichterungen beim Sozialpartnermodell (§ 24 BetrAVG) |
| Opting-Out auch per Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 20 Abs. 3 BetrAVG) | |
| Abfindungsrahmen von Bagatellanwartschaften (§ 3 Abs. 2, Abs. 2a BetrAVG) | |
| Pensionsfonds: Ratenzahlungsmöglichkeit und Sterbegeld an Dritte bei Pensionsfonds | |
| Wertguthaben: Bezug einer vorzeitigen GRV‑Rente kein Störfall mehr | |
| ab 01.07.2026 |
Fortführungsrecht nach entgeltfreien Zeiten |
| ab 01.01.2027 |
Verbesserung beim Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) |
| Vorzeitige bAV‑Altersleistung bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente (§ 6 BetrAVG) |
Die Reformen stärken die betriebliche Altersversorgung punktuell. Misst man das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz am selbstgesetzten Ziel der Regierung, die bAV in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern zu verbreiten, so kann allein die geplante Verbesserung von § 100 EStG überzeugen. Leider werden die Verbesserungen beim Förderbetrag erst zum 01.01.2027 wirksam.
Das Opting-Out per Betriebsvereinbarung erleichtert den Einstieg, ist jedoch für Arbeitgeber aufgrund des Tarifvorbehalts nur äußerst selten nutzbar. Arbeitgeber können weiterhin einzelvertraglich das Opting-Out vereinbaren, womit aber In der Regel nur neu eintretende Mitarbeiter erreicht werden.
Die neuen gesetzlichen Regeln erhöhen außerdem die Flexibilität rund um den Ruhestand, bei entgeltfreien Zeiten und bei Abfindungen. Dies erfordert Anpassungen der internen Prozesse bei Arbeitgebern und Versorgungsträgern sowie in vorhandenen Versorgungsordnungen.
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