Gesellschafter-Geschäftsführer sind oftmals von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) befreit. Besteht eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der Regel nur unzureichend abgesichert, da Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr rentenwirksam sind. Eine betriebliche Altersversorgung durch das Unternehmen selbst erhält daher zentrale Bedeutung für die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers.
GGF unterliegen einer besonderen Situation. Mehr noch als bei „normalen“ Arbeitnehmern und leitenden Angestellten fordert die Versorgungsplanung des GGF-Eigeninitiative.
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH zugleich Gesellschafter, so kann er als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, also versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Er kann aber auch unternehmerisch im eigenen Betrieb tätig und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.
GGF sind nach ihrer Stellung im Unternehmen zu unterscheiden. So ist ein GGF als beherrschend im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen, wenn er mindestens 50 Prozent der Kapital- und Stimmanteile auf sich vereinigt. Auch bei einer nur geringen Beteiligung kann eine beherrschende Stellung eingenommen werden, wenn der GGF damit über eine vollumfängliche Sperrminorität verfügt und Beschlüsse gegen seine Belange verhindern kann. Wesentliches Entscheidungskriterium für die Sozialversicherungsfreiheit von GGF mit einer geringen Kapitalbeteiligung ist somit die Weisungsfreiheit.
Seit 2005 prüft bei Anmeldung zur Rentenversicherung die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den sozialversicherungsrechtlichen Status obligatorisch. In allen anderen Fällen ist
Für die Feststellung der Versicherungspflicht ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als gleichzeitige Einzugsstelle für die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zuständig.
Der GGF einer Kapitalgesellschaft hat die Möglichkeit, sich über die Gesellschaft betriebliche Versorgungsleistungen zusagen zu lassen. Diese Versorgungsmöglichkeit ist sowohl für die Gesellschaft als auch für den GGF interessant. Weit verbreitet ist dabei die Pensionszusage, die dem GGF einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen einräumt. Pensionszusagen gegenüber dem GGF unterliegen steuerlich strengen Rechtsgrundsätzen.
Damit die Pensionsrückstellungen für die einem GGF erteilte Pensionszusage von der Finanzverwaltung anerkannt werden und die für die Finanzierung dieser Zusage aufgewendeten Mittel als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, muss die dem GGF erteilte Zusage klar und eindeutig, ernsthaft und angemessen sein.
Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Kriterien, die bei der Versorgung eines beherrschenden GGF zu beachten sind:
Der PSVaG bietet auf seinen Internet-Seiten ein Merkblatt an, dem die Merkmale einer beherrschenden Stellung zu entnehmen sind.
Da der Personenkreis der GGF ein zentraler Bestandteil unserer Mitglieder ist, bieten wir in der IPV-Akademie regelmäßig Seminare zur Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern an.
Stand: 31.01.2024
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