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Endgehaltsbezogene Versorgungszusagen im Betriebsübergang

Stand: 16. September 2024

(BAG-Urteil vom 09.05.2023, 3 AZR 174/22)

Eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage geht im Betriebsübergang auf den Erwerber so über, wie sie ursprünglich zugesagt wurde. Sie wird weder eingefroren noch festgeschrieben. Die zu erbringenden Leistungen berechnen sich auf Basis der erteilten Zusage und auf Grundlage des beim Erwerber zuletzt bezogenen Endgehaltes.

1. Worum geht es?

Der Kläger war bei der T AG angestellt. Ihm wurden Versorgungsleistungen zugesagt, die auf Grundlage des zuletzt bezogenen Monatsbruttogehaltes berechnet werden sollten. Das von 1991 bis 1998 als 13. Gehalt gezahlte Weihnachtsgeld wurde ab 1999 für alle Arbeitnehmer auf das monatliche Gehalt umgelegt. Durch Vereinbarung mit dem Kläger wurde sein monatliches Gehalt ab 2011 durch Umwandlung eines einmal jährlich gezahlten Bonus weiter erhöht. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass diese Erhöhung des Gehaltes bei der Berechnung der Altersversorgung keine Rolle spielen solle, sondern hierfür ein entsprechend geringeres „Schattengehalt“ berechnet wird.

Zum 1. Juli 2017 erfolgte ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Beklagte und eine Eingruppierung in deren Vergütungssystem. Dabei wurde das Gesamtbruttogehalt des Klägers (unter Einbezug von Weihnachtsgeld und Bonus) zu Grunde gelegt. Mit dem Kläger wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, mit dem ausdrücklich alle weiteren vorherigen Vereinbarungen aufgehoben wurden. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung wurde auf § 613a BGB verwiesen.

Seit 2021 bezieht der Kläger eine Rente von der Beklagten. Die Beklagte hat bei der Berechnung jedoch das letzte Gehalt des Klägers ins Verhältnis zum beim Veräußerer zwischenzeitlich als Bemessungsgrundlage vereinbarten Schattengehalt gesetzt. Gegen die damit verbundene Kürzung der Rente wehrt sich der Kläger.

2. Entscheidung

Das BAG gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Die Rente sei allein auf Basis seines zuletzt bei der Beklagten erhaltenen Bruttomonatsgehaltes zu berechnen. Ein Kürzungsfaktor oder auszunehmende Gehaltsteile seien nicht vereinbart.

Das BAG begründet dies zum einen mit den rechtlich zwingenden Folgen des Betriebsüberganges. Die zugesagte Versorgungsleistung geht daher über, wie sie zugesagt wurde und wird nicht eingefroren – wie bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Zum anderen wird der Sinn und Zweck einer endgehaltsbezogenen Zusage betont: Der erreichte Lebensstandard soll gewahrt werden. Ein Arbeitnehmer darf daher bei dieser Art der Zusage besonders darauf vertrauen, dass die Berechnung anhand der ihm bekannten Bemessungsgrundlage, dem letzten Gehalt, erfolgt. Eine Modifikation dieses entscheidenden Faktors sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber dies klar und deutlich in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck bringt. Ein solcher Vorbehalt sei durch den Erwerber an keiner Stelle aufgenommen worden. Der vorherige Vorbehalt hinsichtlich des Bonus war durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages im Rahmen der Eingruppierung zudem aufgehoben worden. Eine Berechtigung zur Kürzung der Berechnungsgrundlage und damit der Rente gab es daher nicht (mehr).

3. Bewertung

Wenig überraschend stellt das BAG fest, dass die gesetzlich zwingenden Folgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB auch endgehaltsbezogene Versorgungszusagen umfassen. Erteilte Versorgungszusagen sind also vom Erwerber wie zugesagt zu erfüllen und werden nicht eingefroren.

Da Arbeitsverträge in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, müssen insbesondere bei endgehaltsbezogenen Zusagen gewünschte Ausnahmen von der Berücksichtigung in der Berechnungsgrundlage ausdrücklich vereinbart werden.

Im Rahmen einer Betriebsübernahme empfiehlt es sich daher im Blick zu haben, ob und in welchem Umfang Neueingruppierungen oder geplante Anpassungen der Vergütung Auswirkungen auf Versorgungsverpflichtungen haben. Dies gilt insbesondere für endgehaltsbezogene Versorgungszusagen. Auch bei der späteren Gestaltung von Gehaltsanpassungen sollten die möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungszusage berücksichtigt werden.


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 16. September 2024
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Claudia Heffler
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