Wie in jedem Jahr ändern sich auch im Jahr 2023 wieder relevante Punkte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In den vergangenen drei Jahren galten bei vorgezogenen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Hinzuverdienstgrenzen als bis dahin üblich. So musste man ursprünglich ab einem jährlichen Hinzuverdienst von mehr als 6.300 EUR mit Rentenkürzungen rechnen. Um während der Pandemie vor allem für im Gesundheitssektor Tätige einen Anreiz zu geben neben einer Rente weiterhin beschäftigt zu bleiben, wurde diese Grenze auf zuletzt 46.060 EUR jährlich angehoben.
Seit Januar dieses Jahres wurde mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz die Hinzuverdienstgrenze nun vollständig abgeschafft, so dass neben dem Bezug einer Altersrente uneingeschränkt hinzuverdient werden kann. Dies gilt sowohl für Neurentner als auch für Rentner, die bereits eine Rente beziehen.
Bei einem Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente werden auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge geleistet. Die Beiträge erhöhen dann zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente noch einmal. Die Höhe ist dabei abhängig von dem Verdienst. Bei einem beispielhaft durchschnittlichen jährlichen Verdienst in Höhe von 43.142 EUR ergibt sich aktuell eine zusätzliche Rente in Höhe von 36,02 EUR (in den neuen Bundesländern 35,52 EUR).
Zu beachten ist, dass die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze jedoch ausschließlich für Altersrenten gilt. Für Erwerbsminderungsrenten wurden aber auch die Hinzuverdienstgrenzen erhöht. Für eine teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt sie nun 35.650 EUR jährlich und für eine volle Erwerbsminderungsrente 17.820 EUR jährlich.
Durch die Anhebung des Mindestlohns auf nun 12 EUR je Stunde und der damit verschobenen Minijobgrenze von 450 EUR auf 520 EUR, verändert sich auch der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird durch Anwendung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf diese Grenze ermittelt und beträgt somit seit Januar 2023 96,72 EUR (18,6 Prozent von 520 EUR).
Der Höchstbeitrag hingegen ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 87.600 EUR) und beträgt somit bundeseinheitlich monatlich 1.357,80 EUR.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann individuell vereinbart werden und lässt sich jederzeit ändern. Mit dem Mindestbeitrag erhöht sich der monatliche Rentenanspruch derzeit jährlich um 5,21 EUR. Mit dem Höchstbeitrag wächst der Anspruch um 73,14 EUR.
Das Alterseinkünftegesetz von 2004 sah in seiner Übergangsregelung vor, dass im Jahr 2023 96 Prozent der Vorsorgebeiträge der ersten Schicht (vor allem zur gesetzlichen Rentenversicherung, Basisrente, Versorgungswerke) der Altersversorgung bis zur steuerlichen Höchstgrenze steuerfrei sind.
Der Bundesfinanzhof eine doppelte Besteuerung jedoch nicht ausschließen und zwang somit das Bundesfinanzministerium zu der Reaktion, dass diese Altersvorsorgebeiträge bereits ab diesem Jahr zu 100 Prozent steuerlich berücksichtigt werden.
Hierbei gilt für alle Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von 26.528 EUR für das Jahr 2023 (für Verheiratete: 53.056 EUR). Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem gültigen Beitragssatz (24,7 Prozent) und der Beitragsbemessungsgrenze West in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt somit eine automatische Wertanpassung sicher.
Renten aus dieser Basisversorgung unterliegen einheitlich der Besteuerung. Der Prozentsatz der Besteuerung erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist auch hier eine Anpassung geplant gewesen. Es wird überlegt den Besteuerungsanteil geringer ansteigen zu lassen, sodass erst ab 2060 Renten der Basisversorgung voll steuerpflichtig wären.
Im Jahr 2023 wird ein Freibetrag in Höhe von 17 Prozent gewährt. Er gilt für Renten, die in 2023 erstmals gezahlt werden. In der Praxis wird im Jahr des Rentenbeginns von der absoluten Rente prozentual ein Freibetrag ermittelt. Dieser steuerfreie Betrag bleibt für die Dauer des Bezugs unverändert.
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