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IPV-Basis-Rentenplan-Plus
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IPV-Basis-Rentenplan PLUS

Stand: 16. September 2024

IPV-Basis-Rentenplan PLUS – Das Konzept

Selbstständige müssen sich um Ihre Altersversorgung meist selbst kümmern.
Aber auch für angestellte „Gutverdiener“ ist eine freiwillige Vorsorge zur Erhaltung des Lebensstandards zwingend und mit staatlicher Förderung möglich. Wie man auch ohne betriebliche Altersversorgung, die für viele Selbstständige gar nicht möglich ist, sicher, steueroptimiert und trotzdem relativ flexibel vorsorgen kann, beweist ein seit Jahren bewährtes IPV-Vorsorgekonzept: Der IPV-Basis-Rentenplan PLUS.

Dahinter steckt die Idee, eine steuerlich geförderte Basis-Rente mit einem frei verfügbaren Kapitalanlageprodukt zu kombinieren, das aus der Steuerersparnis generiert wird. So beteiligt man den Staat am Aufbau der Altersversorgung. Die aus der Beitragszahlung zur Basis-Rente erzielte Steuerersparnis wird wieder angelegt. Aus dieser einmalig oder auch wiederholt erzielten und wiederangelegten Steuerersparnis wächst ein ansehnlicher, liquider Kapitalstock, der entsprechend individueller Kundenbedürfnisse vielfältigen Zwecken dienen kann.

report rentenplan plus das konzept

Das Konzept

Der IPV-Basis-Rentenplan PLUS kombiniert eine steuerlich geförderte Basis-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) mit einem Kapitalanlageprodukt. Der besondere Vorteil ist, dass sich so

  • Sicherheit einer lebenslangen Leistung aus der Basis-Rente und
  • finanzielle Flexibilität durch eine notfalls vorzeitig verfügbare Kapitalanlage, die sich aus der Steuerersparnis aus den Beiträgen zur Basis-Rente finanziert,

verbinden lassen.

 

Steuergeförderte private Altersvorsorge mit der Basis-Rente

Die Beiträge zur Basisversorgung (hierzu zählen Beiträge zur Basis-Rente, zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), berufsständischen Versorgungswerken und der landwirtschaftlichen Alterskasse (SVLFG)) können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Im Jahr 2026 können max. 30.826 EUR (61.652 EUR für zusammenveranlagte Eheleute) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag ergibt sich aus dem gültigen Beitragssatz (24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (2026: 124.800 EUR). Die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt eine automatische Wertanpassung sicher.

Seit dem Jahr 2023 wird der Beitrag vollständig steuerlich berücksichtigt. Die Altersvorsorgebeiträge für die Basisversorgung sind somit zu 100 % steuerlich abzugsfähig. Im Gegenzug werden die Leistungen aus der Basis-Rente mit jährlich steigendem Anteil nachgelagert besteuert. Bei Renteneintritt im Jahr 2026 sind 84,0 % der Rente steuerpflichtig, bei Renteneintritt ab dem Jahr 2058 wird die Rente voll versteuert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Basis-Rente

Anders als die betriebliche Altersversorgung, die in der Auszahlungsphase beitragspflichtig zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, sind Leistungen aus der Basis-Rente keine Versorgungsbezüge und daher beitragsfrei in der KVdR.

Pflichtversichert in der KVdR ist unter anderem, wer

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
  • einen Rentenanspruch hat (z. B. wegen Erfüllen der Wartezeit von fünf Jahren und Erreichen der Regelaltersgrenze) und
  • in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 des Zeitraums Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert war (Einzelfallprüfung erforderlich).

 

Merkmale der Basis-Rente

  • Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug (seit 2023: 100 % Abzug)
  • Garantierte monatliche lebenslange Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Steuerbegünstigte Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeitsabsicherung
  • Grundsätzlich pfändungsfreie Anlage
  • Steuerbegünstigte Möglichkeit der Altersvorsorge, insbesondere für Selbstständige
  • Laufende Renten sind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Steuerersparnis: Die praktische Umsetzung in der Einkommensteuererklärung über die „Anlage Vorsorgeaufwand“

In der „Anlage Vorsorgeaufwand“ werden Vorsorgebeiträge berücksichtigt. Dazu zählen die Vorsorgebeiträge zur „ersten Schicht“, also zur gesetzlichen und berufsständischen Versorgung (Zeilen 4-6) und zur Basis-Rente (Zeile 8). Die Beiträge sind seit dem Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar. Bei den gesetzlichen Versorgungen mindern die Arbeitgeberbeiträge den Sonderausgabenabzug (Zeilen 9-10).

 

ACHTUNG BEI GGF:

Für rentenversichungsfreie GmbH-­Gesellschafter-Geschäftsführer und für AG-Vorstände gilt ein gekürzter Sonderausgabenhöchstbetrag und eine gekürzte Vorsorgepauschale, wenn eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung besteht. Der Sonderausgabenabzug reduziert sich um den Beitrag, der bei Geltung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wäre, mithin 2026 maximal 18.860 EUR.

 

Das PLUS für Selbstständige (Praxisfälle)

Auszug aus dem IPV-Report IPV-Basis-Rentenplan PLUS

Beispiel: Ein verheirateter Unternehmer, 42 Jahre, erzielt ein Einkommen von 150.000 EUR pro Jahr, das dem Spitzensteuersatz unterliegt (Steuersatz 42 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, zzgl. 9 % Kirchensteuer).
Er sucht nach einer Möglichkeit, Steuern zu sparen. Seine Ehefrau verfügt über keine Einnahmen.

1. Beitrag zur Basis-Rente

Der Selbstständige bringt einen Einmalbeitrag von 58.688 EUR in eine Basisversorgung ein (Höchstbetrag 2025 für Zusammenveranlagte). Der Beitrag kann steuerlich vollumfänglich geltend gemacht werden. Daraus folgt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Steuersituation eine Steuer­ersparnis von ca. 27.015 EUR.

2. Leistung aus der Basis-Rente

Aus dem Einmalbeitrag von 61.652 EUR in eine Basis-Rente erhält er ab Vollendung des 67. Lebensjahres eine garantierte, lebenslange Rente von monatlich 191 EUR*. Der Beitragsaufwand dafür beträgt nach Berücksichtigung der Steuer­ersparnis 38.043 EUR (61.652 EUR – 23.609 EUR). Die Garantierente erhöht sich unter Berücksichtigung der (nicht garantierten) Gewinnbeteiligung auf monatlich ca. 549 EUR*.

3. Kapitalanlage

Die Steuerersparnis von ca. 23.609 EUR legt er bis zum Rentenbeginn in einem Aktienfonds an. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Wert­entwicklung von jährlich 3 % steht ihm ein zusätzliches Endkapital nach Steuern (Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bereits berücksichtigt) von ca. 48.639 EUR zur freien Verfügung.

grafiken report rentenplan plus 2023 03

 

Das PLUS für Existenzgründer (Praxisfälle)

Beispiel: Eine ledige EDV-Beraterin (30 Jahre) macht sich selbstständig, jährliches Einkommen 50.000 EUR, 9 % Kirchensteuer.

1. Beiträge zur Basis-Rente

Sie zahlt jährlich 3.000 EUR in die Basis-Rente ein, die steuerlich zu 100 % berücksichtigt werden. Daraus folgt unter Berücksichtigung der persönlichen Steuersituation eine Steuerersparnis im Jahr 2026 von 1.038 EUR.

2. Leistung aus der Basis-Rente

Mit dem jährlichen Beitrag von 3.000 EUR erzielt sie eine garantierte, lebenslange monatliche Rente von 290 EUR* ab Vollendung des 67. Lebensjahres. Diese kann sich unter Berücksichtigung der (nicht garantierten) Gewinnbeteiligung auf monatlich ca. 1.178 EUR* erhöhen.

3. Kapitalanlage

Die jährliche Steuerersparnis (ca. 1.038 EUR im Jahr 2026) legt sie jedes Jahr bis zum Rentenbeginn an. Bei einer angenommenen durch­schnittlichen jährlichen Verzinsung von 3 % kann sie im Alter von 67 Jahren neben der Basis-Rente über ein Kapital nach Steuern (Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bereits berücksichtigt) von ca. 68.565 EUR verfügen.

*IPV-Tarif bei einer unserer Vertragsgesellschaften

 

Das PLUS für Freiberufler (Praxisfälle)

Zahlt ein Freiberufler Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, zählen diese ebenfalls zu den Beiträgen der Basisversorgung. Sind die Höchstbeiträge (30.826 EUR bzw. 61.652 EUR bei Zusammenveranlagung) nicht erreicht, kann durch einen zusätzlichen Beitrag in eine Basis-Rente die maximale Absetzbarkeit erreicht werden.

 

Beispiel

Zahlt ein Freiberufler Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, zählen diese ebenfalls zu den Beiträgen der Basisversorgung. Sind die Höchstbeiträge (30.826 EUR bzw. 61.652 EUR bei Zusammenveranlagung) nicht erreicht, kann durch einen zusätzlichen Beitrag in eine Basis-Rente die maximale Absetzbarkeit erreicht werden.

Für Freiberufler ist eine Basis-Rente in der Kombination mit Berufsunfähigkeitsschutz besonders attraktiv. Eine Berufsunfähigkeitsrente sollte stets mitversichert werden. Denn der Berufsunfähigkeitsschutz über die berufsständische Versorgung ist vielfach unzureichend und greift meist erst dann, wenn ein Freiberufler auf die bestehende Berufszulassung verzichtet. Der Beitragsanteil für die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente kann im Rahmen der Basis-Rente ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, sofern dieser weniger als 50 % des Gesamtbeitrages ausmacht.
Zahlt z. B. eine ledige Anwältin bisher 12.000 EUR jährlich in ihr berufsständisches Versorgungswerk, so kann sie 2026 zusätzlich 18.826 EUR steuerbegünstigt in eine Basis-Rente einbringen. Mit diesem Beitrag kann sie nicht nur ihre Altersversorgung aufstocken, sie hat auch die Möglichkeit mit der Basis-Rente ihre Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu verbessern.

Das PLUS für Führungskräfte (Eine echte Alternative zur bAV)

Die Basis-Rente bietet sich auch für angestellte „Gutverdiener“ mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen oder mit einmaliger Abfindungszahlung als Alternative an, wenn die betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung als Steuersparmodell ausgeschöpft ist oder aufgrund der anschließenden Belastung der Betriebsrente mit gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen vermieden werden soll.
Derjenige, der Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rahmen einer sozialversicherungsfreien Abfindung umwandelt, hat keine Sozialversicherungsersparnis, muss aber später bei Fälligkeit der Betriebsrente meist Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen. Diese Beitragspflicht „durch die Hintertür“ kann er verhindern: durch eine Basis-Rente.

Beispiel

Ein angestellter, rentenversicherungspflichtiger Geschäftsführer, 62 Jahre, hat ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von 150.000 EUR, das dem Spitzensteuersatz unterliegt (42 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag zzgl. 9 % Kirchensteuer) und möchte fünf Jahre vor Rentenbeginn seine jährliche Nettotantieme von 20.000 EUR für die Altersversorgung anlegen. Seine Ehefrau verfügt über keine Einnahmen. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert.

 

Vorteil Basis-Rente:

Anstelle der Umwandlung der Tantiemen in eine betriebliche Altersversorgung entscheidet er sich zur Auszahlung der Tantiemen und Einzahlung in eine BasisRente. Auf diese Weise vermeidet er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Leistungsphase, die für eine Betriebsrente anfallen würden. Steuerlich hat er sogar Vorteile: Obwohl der Beitrag zur Basis-Rente seit 2023 zu 100 % steuerlich abziehbar ist, ist die Basis-Rente in der Leistungsphase teilweise sogar steuerfrei (die Betriebsrente ist voll steuerpflichtig, vgl. Schaubild).

Durch die jährliche Einzahlung der Tantieme in die Basis-Rente lässt sich nach fünf Jahren eine veritable Versorgung erzielen, die in der Leistungsphase auch noch sozialversicherungsfrei ist:

Die Basis-Rente deckt ein noch viel breiteres Spektrum ab, als hier dargestellt: Über eine Basis-Rente können alle Steuerpflichtigen ihre Absicherung u. a. für den Fall der Berufsunfähigkeit steuerbegünstigt gestalten. Auch Rentner können durch die Basis-Rente attraktive Steuervorteile nutzen, beispielsweise bei der Wiederanlage von Einmalzahlungen aus fälligen Kapitallebensversicherungen.

 

 

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© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 16. September 2024
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