
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen Klarheit darüber geschaffen, wie sich alte Tarifverträge auf die gesetzliche Zuschusspflicht bei der Entgeltumwandlung auswirken.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber grundsätzlich einen Zuschuss von bis zu 15 % leisten, wenn und soweit Beschäftigte Teile ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung umwandeln (Entgeltumwandlung) und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Diese Pflicht wurde gestaffelt eingeführt:
Doch was gilt, wenn ein Tarifvertrag schon (weit) vor der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Zuschusspflicht abgeschlossen wurde? Das BAG hat dazu in mehreren Urteilen klargestellt:
Auch Tarifverträge, die vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, können wirksam von der gesetzlichen Zuschusspflicht abweichen – und zwar auf zwei Wegen:
In einem weiteren Urteil vom 26. August 2025 bestätigte das BAG (Az. 3 AZR 298/24) diese Rechtsprechung erneut. Diesmal im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EU) der Versicherungswirtschaft. Auch hier sah das Gericht keine gesetzliche Zuschusspflicht, da der Tarifvertrag als abschließend angesehen wurde.
Das BAG hob erneut die Bedeutung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG hervor und stellte klar, dass gesetzliche Vorgaben nicht automatisch eingreifen, wenn ein Tarifvertrag das Thema bereits vollständig regelt. Die detaillierte Urteilsbegründung liegt derzeit jedoch noch nicht vor.
Die gesetzliche Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann durch Tarifverträge wirksam ausgeschlossen werden, auch wenn diese vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden. Ein solcher Ausschluss ist möglich durch eine abweichende Regelung oder durch eine abschließende tarifliche Regelung, selbst wenn kein Zuschuss erwähnt ist. Das BAG stärkt damit die Tarifautonomie und schafft Rechtssicherheit für tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte.
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