Kapitalmarkt- und chancenorientiertere Vorsorgelösungen werden seit einigen Jahren stark nachgefragt – auch in der Unterstützungskasse. Jedoch waren aufgrund restriktiver steuerlicher Rahmenbedingungen, die noch aus dem Jahr 1998 stammten, solche Konzepte gar nicht oder nur sehr eingeschränkt über Unterstützungskassen abbildbar.
Nachdem insbesondere in den letzten Jahren der Bedarf nach solchen Vorsorgelösungen immer weiter gestiegen war, gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dann im vergangenen Jahr mit einer Antwort auf eine entsprechende GDV-Anfrage Grünes Licht für diese modernen Produktkonzepte. Vorher hatten bereits einzelne Marktteilnehmer (darunter insbesondere auch die Allianz) entsprechende Anfragen an die Finanzbehörden gerichtet. Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen werden jetzt als begünstigt anerkannt. Sie erfüllen die Anforderungen einer kongruenten Rückdeckung von beitragsorientierten Leistungszusagen, sofern die gesamte Leistung der Rückdeckungsversicherung dem Versorgungsberechtigten bzw. der für den Todesfall benannten Person(-engruppen) zugutekommt.
Das BMF hat damit insbesondere bestätigt, dass Beiträge zu fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens darstellen. Die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen als Betriebsausgaben ist somit gewährleistet.
Ab Januar 2023 stehen damit nun die Produktkonzepte KomfortDynamik, Perspektive und IndexSelect in der Unterstützungskasse APM e.V. mit ihrem vollen Gestaltungsspektrum zur Verfügung – und damit sowohl wie schon zuvor als Kapitalzusage mit Rentenoption als auch als Rentenzusage mit Kapitalwahlrecht (neu). Die KomfortDynamik wird wahlweise mit den Garantieniveaus 60, 80 und 90 Prozent der für die Altersvorsorge entrichteten Beiträge angeboten.
Erfreulicher Nebeneffekt: Aufgrund einer geringeren Bemessungsgrundlage ist bei einer (nun durchweg möglichen) Rentenzusage i.d.R. zudem der vom Trägerunternehmen zu leistende Beitrag zur Insolvenzsicherung deutlich geringer. Auch der Erhalt der Steuerfreiheit der Unterstützungskasse wird gewährleistet, da das tatsächliche und zulässige Kassenvermögen gleich hoch sind und sich damit keine Über- oder Unterdeckung ergibt.
Für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle ist das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt der Trägerunternehmen zuständig. Dieses führt ggf. Betriebsprüfungen bei den Trägerunternehmen durch und würdigt dabei unter Berücksichtigung der bundesweit einheitlichen Regeln die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen als Betriebsausgabe.
Bei der Einrichtung fondsgebundener Unterstützungskassenzusagen ist also darauf zu achten, dass
Natürlich sind weiterhin die schon bekannten weiteren Rahmenbedingungen der steuerlichen Anerkennung rückgedeckter Unterstützungskassenzusagen einzuhalten, wie etwa gleichbleibende oder steigende Zuwendungen.
Mit der neuen Lösung für kapitalmarktorientierte Rückdeckungen bei Unterstützungskassenzusagen kann der bislang aufgestauten Nachfrage erfreulicherweise nun vollumfänglich entsprochen werden. Bereits jetzt wird deutlich: Arbeitgeber nutzen die erweiterten Rückdeckungsmöglichkeiten gerne und häufig.
Gerne geben Ihnen die Berater des IPV weitere Auskünfte.
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