
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zur Weiterentwicklung des Renteneintritts haben insbesondere bei rentennahen Versicherten die Frage aufgeworfen, ob sie künftig mit einem späteren Rentenbeginn rechnen müssen. Das betrifft nicht nur diejenigen, die ihren Übergang in den Ruhestand bereits konkret geplant haben, sondern auch Beschäftigte, die sich in den kommenden Jahren mit ihrer persönlichen Ruhestandsplanung auseinandersetzen.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. August 2026 gibt erstmals einen konkreteren Einblick, wie einzelne Empfehlungen gesetzlich umgesetzt werden könnten. Dabei zeigt sich: Nicht alle rentennahen Jahrgänge wären von den vorgesehenen Änderungen gleichermaßen betroffen. Für einige Versicherte sollen die bisherigen Altersgrenzen erhalten bleiben. Besondere Bedeutung kann dabei eine bereits verbindlich vereinbarte Altersteilzeit haben.
Grundlage dieser Darstellung ist der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 21. August 2026. Dabei handelt es sich ausdrücklich noch nicht um geltendes Recht. Die vorgesehenen Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Nach derzeit geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 bei 67 Jahren. Der Referentenentwurf sieht vor, diese Altersgrenze für jüngere Jahrgänge künftig an die Entwicklung der ferneren Lebenserwartung zu koppeln. Die neue Systematik soll allerdings erst für Versicherte gelten, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, also ab dem Geburtsjahrgang 1968.
Für die Jahrgänge 1964 bis einschließlich 1967 würde sich bei der Regelaltersrente dagegen nichts ändern. Für sie bliebe es bei der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Erst ab Jahrgang 1968 könnte sich aufgrund der geplanten Kopplung an die Lebenserwartung eine andere Altersgrenze ergeben. Maßgeblich wäre dabei die Entwicklung der ferneren Lebenserwartung 67-Jähriger, die auf Grundlage der Periodensterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden soll. Veränderungen der Lebenserwartung sollen dabei zu zwei Dritteln auf die Regelaltersgrenze übertragen werden.
Welche Regelaltersgrenze sich daraus für einen bestimmten Geburtsjahrgang tatsächlich ergibt, steht deshalb heute noch nicht fest. Nach dem Referentenentwurf soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Geburtsjahrgänge ab 1968 jeweils geltende Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Januar des Kalenderjahres, bevor der betreffende Jahrgang das 60. Lebensjahr erreicht, im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Versicherten sollen damit nach der Gesetzesbegründung einen Vorlauf von mindestens sieben Jahren erhalten.
Anders verläuft die Jahrgangsgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 diese Altersrente bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen.
Der Referentenentwurf sieht vor, diese Rentenart als reguläre Altersrente entfallen zu lassen. Für rentennahe Versicherte sind jedoch Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vorgesehen.
Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis einschließlich 1966 soll der bisherige Zugang erhalten bleiben. Sie könnten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin mit 65 Jahren abschlagfrei beanspruchen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der entscheidende Einschnitt erfolgt beim Geburtsjahrgang 1967. Für diesen Jahrgang soll die Regelaltersgrenze zwar weiterhin bei 67 Jahren liegen. Der allgemeine Übergangsschutz für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte greift jedoch nicht mehr. Ab hier kann deshalb die im Referentenentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung für bereits vereinbarte Altersteilzeit entscheidend werden.
Viele Beschäftigte planen den Übergang in den Ruhestand langfristig. Gerade bei Altersteilzeit ist die Vereinbarung häufig auf einen bestimmten Rentenbeginn ausgerichtet. Dies berücksichtigt auch der Referentenentwurf.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1972 geboren sind und rechtzeitig Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, ist ein besonderer Vertrauensschutz vorgesehen. Die Gesetzesbegründung stellt hierzu darauf ab, dass rentennahe Versicherte geschützt werden sollen, die im Hinblick auf ihren Renteneintritt bereits verbindlich disponiert haben.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann dieser Schutz bereits für den Jahrgang 1967 maßgeblich sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, könnte der bisherige Rentenzugang mit 65 Jahren erhalten bleiben.
Für die Jahrgänge 1968 bis einschließlich 1971 kann eine entsprechende Altersteilzeitvereinbarung noch weitergehende Bedeutung haben. Sie könnte nicht nur den bisherigen Zugang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren schützen. Sie könnte zugleich dazu führen, dass es bei der bisherigen Regelaltersgrenze von 67 Jahren bleibt.
Damit können sich selbst für Versicherte desselben Geburtsjahrgangs unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Bei einem Versicherten des Jahrgangs 1969 mit einer vom Vertrauensschutz erfassten Altersteilzeitvereinbarung könnten beispielsweise die bisherigen Altersgrenzen erhalten bleiben. Ohne einen entsprechenden Vertrauensschutztatbestand würde dagegen grundsätzlich die neue Systematik für die Regelaltersgrenze greifen. Auch der bisherige Zugang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte wäre dann nicht geschützt.
Entscheidend für den vorgesehenen Vertrauensschutz ist der Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung. Sie muss bereits vor dem Kabinettbeschluss über den Gesetzentwurf verbindlich vereinbart worden sein. Der Kabinettsbeschluss steht indes noch aus (Stand 23.09.2026).
Für die besonders relevanten Jahrgänge ergibt sich damit folgendes Bild:
| Geburtsjahrgang | Regelaltersrente | Altersrente für besonders langjährig Versicherte |
| 1964 bis 1966 | weiterhin 67 Jahre | weiterhin mit 65 Jahren |
| 1967 | weiterhin 67 Jahre | mit 65 Jahren bei entsprechendem Vertrauensschutz |
| 1968 bis 1971 | grundsätzlich neue Systematik, bei entsprechendem Vertrauensschutz weiterhin 67 Jahre | mit 65 Jahren bei entsprechendem Vertrauensschutz |
| ab 1972 | neue Systematik | dargestellter Altersteilzeit-Vertrauensschutz nicht anwendbar |
Der Referentenentwurf macht deutlich, dass aus den Vorschlägen zur Veränderung des Renteneintritts nicht automatisch folgt, dass rentennahe Versicherte ihren bislang geplanten Rentenbeginn neu berechnen müssen. Entscheidend ist vielmehr das Zusammenspiel von Geburtsjahrgang, gewünschter Altersrentenart und einer gegebenenfalls bereits verbindlich vereinbarten Altersteilzeit.
Die Jahrgänge 1964 bis 1966 könnten hinsichtlich der hier betrachteten Rentenzugänge grundsätzlich mit den bisherigen Altersgrenzen weiterplanen. Beim Jahrgang 1967 kann eine vom Vertrauensschutz erfasste Altersteilzeit erstmals für den Fortbestand der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entscheidend werden. Für die Jahrgänge 1968 bis 1971 kann sie darüber hinaus auch Bedeutung dafür haben, ob die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren erhalten bleibt.
Die vorgesehene Vertrauensschutzregelung ist damit nicht nur für Beschäftigte von Bedeutung, die bereits Altersteilzeit vereinbart haben. Auch für diejenigen, die derzeit eine Altersteilzeit in Erwägung ziehen, kann die Regelung für die weitere Ruhestandsplanung relevant sein. Nach dem Referentenentwurf kann der Zeitpunkt einer verbindlichen Vereinbarung darüber entscheiden, ob die bisherigen Altersgrenzen geschützt bleiben.
Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen: Grundlage dieser Einordnung ist ein Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 21. August 2026 und damit noch kein geltendes Recht. Auch der für den Altersteilzeit-Vertrauensschutz maßgebliche Stichtag ist in dieser Entwurfsfassung noch nicht konkret benannt. Die Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
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