Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde, wird die Pflege in mehreren Schritten reformiert. Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. In unserem letzten Journal 02/2023 haben wir bereits über die Änderungen seit dem 01.07.2023 informiert. Nun erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die zum 01.01.2024 eingetreten sind.
Zuletzt wurde das Pflegegeld im Jahr 2017 erhöht. Nun wurde seit dem 01.01.2024 das Pflegegeld um 5 Prozent angepasst.
Die Pflegesachleistungen wurden zuletzt im Januar 2022 erhöht. Auch diese wurden nun zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegebedürftige erhalten bei der vollstationären Pflege zur Reduzierung des Eigenanteils Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten. Die Regelungen hierzu können Sie in unserem Journal 02/2021 nachlesen. Zum 01.01.2024 wurden diese Zuschläge für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 angehoben.
Wenn eine akute Pflegesituation eines Familienmitglieds eintritt, haben sie als naher Angehöriger das Recht, eine 10-tägige Auszeit vom Beruf zu nehmen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Auszeit wird ein Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse gewährt, welches das Gehalt teilweise ersetzt.
Bisher bestand der Anspruch auf das in diesem Zeitraum zustehende Pflegeunterstützungsgeld einmal je pflegebedürftige Person. Seit dem 01.01.24 kann diese Leistung kalenderjährlich in Anspruch genommen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in den Pflegegraden 4 und 5 wird von 6 auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate (Vorpflegezeit) gepflegt haben muss, entfällt. Es ist nun auch möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umzuwandeln.
Seit dem 01.01.2024 haben Pflegebedürftige mehr Möglichkeiten, Auskünfte über bereits verbrauchte Pflegeleistungen sowie abgerechnete Pflegekosten zu erhalten. Das heißt, dass Pflegebedürftige jedes Kalenderhalbjahr eine Aufstellung der in Anspruch genommenen Pflegeleistungen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten von der Pflegekasse anfordern können.
Die Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die unter das jeweilige Landesrecht fällt, können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) verweist hier auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Voraussetzung ist, dass die Pflegewohngemeinschaft dem Zweck dient, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung aufzunehmen bzw. ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, wo die notwendigen Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Im Unterschied zur vollstationären Heimunterbringung ist es nicht notwendig, dass Wohnraum und Pflegeleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden müssen. Laut BFH genügt es, wenn in einer Pflegewohngemeinschaft neben der Überlassung des Wohnraumes eine ambulante Pflege- bzw. Betreuungsversorgung durch externe Leistungsanbieter erfolgt. Das BFH entschied allerdings auch, dass pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit geltend gemacht werden können, als diese zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Somit werden die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis gekürzt, deren Höhe sich nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt betroffener Personen bemisst.
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