Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) hat sich der Beitrag zur Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 erhöht. Damit sollen die steigenden Kosten in der Pflege finanziert werden. Es wird nun nicht mehr nur danach unterschieden, ob man Kinder hat oder nicht, sondern auch nach der Anzahl der Kinder.
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose ist von 3,4 auf 4 Prozent gestiegen und für Beitragszahler mit einem Kind von 3,05 auf 3,4 Prozent. Der Pflegebeitrag für größere Familien wird für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes schrittweise je Kind gesenkt. Das heißt, dass Beitragszahler mit mehreren Kindern ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet werden. Der Abschlag ist bis zum Ende des Monats gültig, in welchem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der jeweilige Abschlag für dieses Kind. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit bzw. haben das 25. Lebensjahr vollendet, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag, auch wenn man in Rente ist. Der jeweilige Abschlag je Kind bezieht sich auf den Arbeitnehmeranteil. Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle wie z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung oder die Zahlstellen der bAV nachgewiesen werden. Bei Selbstzahlern muss der Nachweis gegenüber der Pflegekasse geführt werden. Für den Übergangszeitraum (01.07.2023 bis 30.06.2025) wird es allgemein erforderlich sein, die beitragsabführende Stelle über die Anzahl der unter 25-jährigen Kinder (nur bei 2 oder mehr Kinder erforderlich) zu informieren. Die beitragsabführende Stelle teilt Ihnen gern mit, wie der Nachweis konkret geführt werden soll.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gern unter 030 206743-148 anrufen.
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