
Die Planung des Ruhestandes ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen im Leben. Mit den richtigen Informationen und einer durchdachten Strategie lässt sich der Übergang in den Ruhestand flexibel und finanziell abgesichert gestalten.
In diesem Beitrag möchten wir einen Überblick geben über die verbesserten Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung dieses Übergangs durch die Kombination von Rentenbezug und Arbeitseinkommen.
Für langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, gibt es weiterhin die Möglichkeit, bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Rente zu gehen, allerdings mit einem Abschlag von 0,3% für jeden Monat des Vorziehens. Diese Kürzungen können jedoch durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Dies bietet eine flexible Option für diejenigen, die früher in den Ruhestand treten möchten, aber dennoch finanziell abgesichert sein wollen.
Praxisbeispiel: Eine Person, die mit 63 statt 67 Jahren (35 Jahre Durchschnittsverdienst) die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, würde 1.222,07 EUR erhalten, verglichen mit 1.590,81 EUR bei Regelaltersrente mit 67 Jahren (39 Jahre Durchschnittsverdienst). Der Abschlag beim Zugangsfaktor von 14,4 % (205,58 EUR) könnte durch Ausgleichszahlungen von 55.296,91 EUR kompensiert werden.
Seit 2023 ist es möglich, unbegrenzt zur vorgezogenen Altersrente hinzuzuverdienen, ohne dass es zu weiteren Rentenkürzungen durch Anrechnung von Einkommen kommt. Dies bietet eine enorme Flexibilität für diejenigen, die auch im Ruhestand weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten. Bis zur Regelaltersgrenze besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht für Einkommen aus einer Beschäftigung, was die Rente ab der Regelaltersgrenze erhöht.
Praxisbeispiel: Eine 1963 geborene Versicherte möchte mit 63 Jahren in Rente gehen, statt mit Erreichen ihrer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 10 Monaten. Sie entscheidet sich für die Altersrente für langjährig Versicherte, deren Voraussetzungen sie erfüllt. Dies führt zu einem Rentenabschlag von 13,8% (0,3 % pro Monat des Vorziehens). Um diesen Abschlag abzufedern, plant sie, neben ihrer Rente mit reduzierter Arbeitszeit weiterzuarbeiten.
Statt einer Vollrente kann auch eine Teilrente bezogen werden. Die Rentenabschläge beschränken sich dabei nur auf den vorzeitig bezogenen Teil der Rente. Dies kann z.B. interessant sein, wenn man die Arbeitszeit reduzieren möchte, aber dennoch ein hohes zusätzliches Einkommen erzielen kann.
Die Teilrente muss mindestens 10 % und kann bis zu 99,99 % der Vollrente betragen. Eine solche Quasi-Vollrente ist häufig empfehlenswert, wenn der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten werden soll (Dieser entfällt bei Bezug einer Vollrente.) sowie für pflegende Angehörige, da die Pflegeversicherung dann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit zahlt, die die Rentenansprüche weiter erhöhen.
Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es attraktive Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung. Durch Verzicht auf die eigentlich eintretende Versicherungsfreiheit oder den Bezug lediglich einer Teilrente (s.o.) kann die Rente durch zusätzliche Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter erhöht werden. Zudem wird die Rente durch einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat der späteren Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze erhöht.
Von der Bundesregierung geplant ist zudem die Steuerfreiheit von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 EUR monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die sogenannte Aktiv-Rente.
Praxisbeispiel: Ein Versicherter, Jahrgang 1959, erreicht im Jahr 2025 seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten als Eckrentner mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst. Er entscheidet sich jedoch, seine Rente nicht direkt zu diesem Zeitpunkt zu beziehen, sondern zwei Jahre (24 Monate) über die Regelaltersgrenze hinaus mit dem Durchschnittsverdienst weiterzuarbeiten und seine Renteninanspruchnahme entsprechend aufzuschieben.
Durch die Weiterbeschäftigung und die erworbenen zusätzlichen zwei Entgeltpunkte sowie den Zuschlag für die spätere Inanspruchnahme der Rente von 12 % auf seine persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich seine Monatsrente auf 2.147,19 EUR. Dies entspricht einer Erhöhung von 311,64 EUR gegenüber seinem ursprünglichen Rentenanspruch.
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt oder schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann die Rente ggf. bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Abschläge beziehen. Wichtig ist, diese Renten fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beantragen – anderenfalls wird die Renten erst ab Beginn des Antragsmonats geleistet.
Praxisbeispiel: Eine Versicherte erfüllt die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte im Juni 2025, die Rente könnte somit zum 01.07.2025 beginnen. Wird der Rentenantrag bis zum 30.09.25 gestellt, führt dies zu einer (Nach-)Zahlung der Rente ab dem 01.07.25. Eine Antragstellung im Oktober 2025 bewirkt einen Rentenbeginn zum 01.10.25 – mit dem Ergebnis, dass drei Monatsrenten verloren gehen.
Es ist wichtig, die hier nur angerissenen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Aspekte bei der Planung des Ruhestandes umfassend zu berücksichtigen.
In dem, für IPV-Mitglieder, kostenlosen Online-Seminar am 04. November 2025 (17:30–19:00 Uhr) zeigen wir, welche Gestaltungsmöglichkeiten das Zusammenspiel von Rente und Beschäftigung heute bietet – von steuerlichen Aspekten über Hinzuverdienstgrenzen bis hin zu individuellen Berechnungen.
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„Flexibler Ruhestand – Arbeiten (versus) und Rentenbezug“
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