Für private Arzt- und Zahnarztrechnungen gibt es genaue Vorgaben. Für viele Selbstzahler und privat Krankenversicherte sind die Abrechnungsvorgaben oft nicht leicht nachzuvollziehen. Damit es für Sie kein Buch mit sieben Siegeln bleibt, werden wir die Grundlagen erläutern.
Grundsätzlich sind Privatversicherte immer direkter Vertragspartner der jeweiligen Ärztinnen und Ärzte. Das bedeutet, dass nach erfolgter Arztbehandlung eine Rechnung erstellt wird, die der Privatversicherte erstmal selbst bezahlen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wann diese Arztrechnung zur Erstattung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht wird. Oft ist es sogar sinnvoll, die Rechnung selbst zu bezahlen, ohne die Krankenversicherung einzubeziehen, da viele Krankenversicherungsverträge einen Selbstbehalt oder eine Beitragsrückerstattung vorsehen. Umso wichtiger ist es also, dass der Privatversicherte bzw. Selbstzahler die Arztrechnung nachvollzieht und prüfen kann, ob die Abrechnungsvorgaben weitestgehend eingehalten wurden.
In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) ist genau geregelt, wie eine Arzt- bzw. Zahnarztrechnung abgerechnet werden kann. In den Gebührenordnungen wird vorgegeben, wie der Inhalt und Aufbau einer Arztrechnung sein muss und auf welche Art und Weise die Rechnungsbeträge zustande kommen. Grundsätzlich müssen Arztrechnungen bestimmte Positionen enthalten, die allerdings unterschiedliche Bezeichnungen haben können, wie z.B. GOÄ-Nr. oder GOÄ Ziffer. Folgende Positionen sind in einer Arztrechnung aber immer vorgeschrieben:
GOÄ und GOZ sind Rechtsverordnungen. Zwölf Paragrafen regeln die Abrechnung der Arzt- und Zahnarztbehandlungen in der GOÄ bzw. GOZ. Des Weiteren sind in der GOÄ/GOZ umfangreiche Gebührenverzeichnisse für ärztliche/zahnärztliche Leistungen enthalten. Diese Verzeichnisse sind jeweils in 16 Kapitel unterteilt wie z.B. in der GOÄ „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“, „Chirurgie, Orthopädie“ oder „Laboratoriumsuntersuchungen“ und in der GOZ: „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“, „Konservierende Leistungen„ oder „Prothetische Leistungen“. Der Arzt/Zahnarzt muss die jeweiligen Leistungen den Abschnitten richtig zuordnen. Bei Behandlungsmethoden, die nicht in der GOÄ/GOZ aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über eine sogenannte Analogziffer.
Wenn der Arzt nach erfolgter medizinischer Behandlung eine Rechnung erstellt, ist er nicht an feste Preise gebunden, sondern kann in einem bestimmten Rahmen von den Regelsätzen abweichen. Dabei hat er einen gewissen Spielraum, wie hoch der Betrag für die erbrachten medizinischen Leistungen angesetzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Abrechnungsgrenzen (Regelsätze) überschritten werden. Hier muss aber zwischen der Abrechnung über dem Regelsatz oder nach Abschluss einer sogenannten Honorarvereinbarungen unterschieden werden. Für zahnärztliche Rechnungen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln.
Jede auf einer Arztrechnung aufgeführte medizinische Leistung wird mit einem Faktor angegeben. Üblicherweise verwenden Ärzte/Zahnärzte nicht den einfachen Faktor oder Satz, sondern sie greifen auf den Regelsatz zurück. Die Höhe des Regelsatzes hängt immer von der Art der Leistung ab, es gibt somit keinen pauschalen Regelsatz für alle Leistungen. Dabei liegt der Regelsatz bei dem 1,8fachen für medizinisch-technische Leistungen, wie z.B. Röntgen und bei dem 2,3fachen für persönliche ärztliche Leistungen wie beispielsweise eine körperliche Untersuchung. Laboratoriumsleistungen, wie ein kleines Blutbild, werden regulär mit dem 1,15fachen Satz berechnet.
Wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der medizinischen Behandlung/Untersuchung besonders waren, darf der Regelsatz überschritten werden. Allerdings können dann nicht pauschal alle Leistungen über dem Regelsatz abgerechnet werden, sondern der Grund für die Überschreitung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen. Diese Überschreitung des Regelsatzes muss ausreichend für jede einzelne Leistung begründet und die Gründe verständlich formuliert und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden. Dann ist der Arzt/Zahnarzt auch berechtigt, über dem Regelsatz bis zum jeweiligen Höchstsatz abzurechnen: für persönliche ärztliche Leistungen bis zum 3,5fachen Satz, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5fachen Satz und für Laboratoriumsleistungen bis zum 1,3fachen Satz.
Grundsätzlich ist ein Arzt oder Zahnarzt berechtigt, vor einer Behandlung mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Mit einer Honorarvereinbarung ist es dem Arzt oder Zahnarzt dann auch möglich, die erbrachten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen nicht nur über dem Regelsatz, sondern auch über dem Höchstsatz (z.B. über den 3,5fachen Satz hinaus) abzurechnen.
Eine Honorarvereinbarung ist an bestimme Kriterien gebunden:
Allerdings muss ein Patient einer Honorarvereinbarung nicht zustimmen. Hier sollte man immer prüfen, ob die ärztliche bzw. zahnärztliche Begründung für die Abrechnung über Regel- bzw. Höchstsatz nachvollziehbar ist und ob die private Krankenversicherung die höheren Kosten mitträgt. Viele private Krankenversicherungen sehen eine Kostenerstattung über dem Höchstsatz nicht vor, so dass der Versicherte dann möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.
Bevor man eine Arzt- bzw. Zahnarztrechnung bezahlt, sollte man diese immer auf ihre sachliche und rechnerische Korrektheit prüfen.
Folgende Angaben sollten vorhanden sein, damit die Arzt- bzw. Zahnarztrechnung nachvollziehbar ist:
Grundsätzlich dürfen Ärzte bzw. Zahnärzte nur die eigenen erbrachten medizinischen Leistungen berechnen. Hierunter können auch Delegationsleistungen fallen, die eine andere Fachkraft unter Aufsicht und fachlicher Weisung des abrechnenden Arztes/Zahnarztes ausführt. Die Verantwortung liegt letztlich immer beim behandelnden Arzt bzw. Zahnarzt.
Steigerungssätze über den Regelsatz hinaus, aber auch Abrechnungen im Rahmen des Regelsatzes sollten durch einen besonderen Service wie z.B. durch Qualität und Dauer des persönlichen Arzt-Patienten-Beratungsgesprächs gerechtfertigt sein.
Wenn Fragen und Einwände bestehen, sollte zuerst der Arzt/Zahnarzt angesprochen werden. Bei weiterem Klärungsbedarf können sich Patienten auch mit ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung setzen. Wenn Zweifel an der Richtigkeit einer Arzt- bzw. Zahnarztrechnung bestehen, sollte die Rechnung zuerst bei dem privaten Krankenversicherer zur Prüfung eingereicht und gegebenenfalls zur Klärung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/Zahnarzt gehalten werden.
Unter folgendem Link können Arztrechnungen formal geprüft werden:
https://www.privat-patienten.de/beim-arzt/arztrechnung-pruefen/
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gern unter 030 206743-148 anrufen.
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