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Renten PLUS durch Kindererziehungszeiten – auch für Selbstständige und Freiberufler
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Renten PLUS durch Kindererziehungszeiten – auch für Selbstständige und Freiberufler

Stand: 16. September 2024

Kindererziehungszeiten – Booster für die Rente!

Kindererziehungszeiten gehören in der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Pflichtbeitragszeiten. Für die ersten drei Jahre (für Kinder die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Monate berücksichtigt) der Kindererziehung werden Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes aus Steuermitteln an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Dies entspricht aktuell einer monatlichen Rentenhöhe von 36,02 EUR. Nach drei Jahren Kindererziehung erreicht man also für jedes Kind eine monatliche Rente in Höhe von 108,06 EUR.

Diese Zeiten sind nicht nur rentensteigernd, sondern auch rentenbegründend. Dies bedeutet, sie werden im vollen Umfang auf die für eine Rente benötigten Zeiten angerechnet. So reichen Kindererziehungszeiten von 2 Kindern schon ohne jegliche weitere Beitragszahlung aus, um später eine gesetzliche Rente zu erhalten. Denn man benötigt nur fünf Beitragsjahre, um eine gesetzliche Altersrente zu erhalten. Sollten noch ein paar Monate bis zum Erreichen dieser Mindestversicherungszeit fehlen, können diese meistens durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden.

Von dieser Regelung können sogar Selbstständige und Freiberufler profitieren. Werden nämlich in keinem anderen Alterssicherungssystem Kindererziehungszeiten berücksichtigt, können auch diese Personengruppen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen!

Monatliche Elternrente (Kinder nach 1991 geboren, Rentenwert 2022 (West))

Kinderberücksichtigungszeiten – noch ein Bonus!

Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes werden zusätzlich in besonderer Weise dem Rentenkonto gutgeschrieben. Sie können später bei der Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden. Außerdem erhalten Arbeitsverdienste ab 1992 unter bestimmten sonstigen rentenrechtlichen Voraussetzungen bei unterdurchschnittlichem Einkommen in dieser Zeit eine rentensteigernde Aufwertung. Und bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder sogar einen zusätzlichen Bonus!

Beispiel:

Während der gleichzeitigen Kinderberücksichtigungszeit zweier Kinder geht die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Person halbtags arbeiten. Für den jährlichen Verdienst in Höhe von 18.000 EUR erhält sie später eine Altersrente in Höhe von 16,67 EUR. Ihr Verdienst wird für die Berechnung der Rente um die Hälfte angehoben. Dies ergibt eine zusätzliche Rente von 8,34 EUR. Für die Mehrfacherziehung erhält sie nochmals eine Gutschrift in Höhe von 12,02 EUR abzüglich der bereits zusätzlichen Rentengutschrift (8,34 EUR), also 3,68 EUR.

Dies ergibt für ein Jahr Beschäftigung in dieser Konstellation statt 16,67 EUR eine monatliche Rente in Höhe von 28,69 EUR (+ 12,02 EUR). Dies entspricht eigentlich einem jährlichen Verdienst in Höhe von 30.985 EUR.

Beantragung bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Zeiten der Kindererziehung und der Kinderberücksichtigung müssen grundsätzlich beantragt werden. Sie werden dann dem Elternteil gutgeschrieben, der sich überwiegend um das Kind gekümmert hat. Ist eine unterschiedliche Gewichtung zwischen den Elternteilen nicht auszumachen, werden die Zeiten der Mutter gutgeschrieben. Bei Einigung der Eltern können die Zeiten allerdings bei gemeinsamer Erklärung auch dem Vater zugeordnet werden.

Kontenklärung jetzt!

Die Beantragung der Kindererziehungszeiten kann im Rahmen einer Kontenklärung erfolgen. Die Zeiten werden in diesem Zusammenhang dem persönlichen Versicherungskonto gutgeschrieben. Die Kontenklärung erfolgt über ein Formular der gesetzlichen Rentenversicherung und dient der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der rentenrelevanten Daten. Dabei werden entsprechende Zeiten verbindlich festgehalten.
Die Kontenklärung erfolgt spätestens im Laufe eines Rentenantragsverfahrens.

 

Kindererziehungszeiten berücksichtigt? – Vervollständigen Sie Ihren Versicherungsverlauf!

Robert Reich, Berater des IPV

© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 16. September 2024
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