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Wege nach dem Krankengeld
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Wege nach dem Krankengeld – Was, wenn die Krankenversicherung nicht mehr zahlt?

Stand: 16. September 2024

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wenn sie auf lange Dauer krank werden. Die meisten fragen sich dann verständlicherweise, wie es finanziell weitergeht. Fragen wie: Wie lange zahlt mein Arbeitgeber mein Gehalt oder meinen Lohn? Wann und wie lange erhalte ich von der Krankenversicherung Krankengeld? Was ist, wenn ich nach langer Krankheit nicht mehr arbeitsfähig werde und mein Krankengeldanspruch trotzdem endet?

Krankengeld – Ein kurzer Überblick

Wenn ein Arbeitnehmer krank bzw. arbeitsunfähig wird, zahlt der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung das Gehalt oder den Lohn grundsätzlich für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiter. Nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber springt bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, egal ob Pflichtmitglied oder freiwillig versichert, die Gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt ein Krankengeld. Bei den privaten Krankenversicherungen erhalten die Versicherten ein Krankentagegeld, sofern es im Krankenversicherungsvertrag vereinbart wurde.

Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes ist, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt und die erste Krankschreibung innerhalb einer Woche, nach dem man arbeitsunfähig geworden ist, bei der Krankenkasse eingereicht wurde. Alle weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen vom Arzt immer spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung ausgestellt werden. Dabei zählen Samstage nicht zu den Werktagen, d.h. wer beispielsweise bis einschließlich Freitag krankgeschrieben ist, muss sich spätestens am Montag darauf eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und diese bei seiner Krankenkasse einreichen.

Einen Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt. Bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen entsteht der Krankengeldanspruch vom Beginn des Aufenthaltes an.

Die Krankengeldzahlungen durch die Krankenkassen laufen lange, aber nicht unbegrenzt. In jedem Fall endet der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen. Dies wird von den Krankenkassen als „Aussteuerung“ bezeichnet.

Was passiert aber nun, wenn die Zahlung des Krankengeldes endet?

Drei Wege nach dem Krankengeld

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer nicht warten, bis die Zahlung des Krankengeldes endet bzw. sie ausgesteuert werden. Die Krankenkassen informieren die Versicherten in der Regel rechtzeitig darüber, dass die Krankengeldzahlungen demnächst enden. In jedem Fall sollte man aktiv werden, solange man noch Krankengeld bezieht. Andernfalls ist es möglich, dass man neben der Zahlung des Krankengeldes auch noch den Krankenversicherungsschutz verliert.

Nach dem Ende der Krankengeldzahlung gibt es für Arbeitnehmer meist drei Möglichkeiten:

  • Eine Rückkehr in den Job mit Unterstützung durch den Arbeitgeber
  • Bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit die Meldung bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter zur Beantragung von Leistungen
  • Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente

Wie gelingt der Wiedereinstieg bei Rückkehr in den Job?

Das Beste ist es natürlich, schnell wieder gesund zu werden und wieder arbeiten zu können. Wenn man aber noch weiter krankgeschrieben ist und Krankengeld erhält, ist es möglich, stufenweise in den Job zurückzukehren. So können sich Arbeitnehmer wieder schrittweise an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen. Von den Arbeitgebern wird dies meist befürwortet. Diese stufenweise Wiedereingliederung kann im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells  oder auch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements erfolgen.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Das Hamburger Modell ist möglich, wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, etwa nach einer Krebserkrankung, einer Bandscheibenoperation oder auch nach einem schweren Unfall.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sowie auch Selbstständige, die mit einem Krankengeldanspruch bei der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können das Modell in Anspruch nehmen.

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern sind die Leistungen während des Hamburger Modells von den Tarifbedingungen des versicherten Krankentagegeldes abhängig. Dafür ist die Absicherung eines Krankentagegeldtarifes Voraussetzung, welcher auch Leistungen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit vorsieht.

Wiedereingliederungsplan / Stufenplan

Arbeitnehmer, die das Hamburger Modell nutzen und somit stundenweise wieder arbeiten gehen, sind weiterhin krankgeschrieben. Daher beginnt auch jede stufenweise Wiedereingliederung mit einem Arztgespräch. Dies ist notwendig, da der Arzt eine Einschätzung treffen muss, ob und in welchem Umfang der Patient wieder beruflich belastet werden kann. Gemeinsam wird dann ein Wiedereingliederungsplan, der sogenannte Stufenplan, erstellt. Dort werden Beginn und Ende der Wiedereingliederungszeit und die Anzahl der zu arbeitenden Stunden festgelegt. In der ersten Woche der Wiedereingliederung könnten dies beispielsweise 4 Stunden täglich sein. Je nach Belastbarkeit des Arbeitnehmers kann dann die Stundenanzahl kontinuierlich steigen, bis die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wieder erreicht ist. Auch ist es möglich, nur einzelne Tage pro Woche zu arbeiten, z.B. an drei oder vier Tagen die Woche. Das ist beispielsweise sehr sinnvoll, wenn noch therapeutische Behandlungen notwendig sind. Die Stundenanzahl kann langsam oder schnell gesteigert werden, hier gibt es keine Vorgaben.

Im Stufenplan wird ebenfalls festgelegt, welche Tätigkeiten Arbeitnehmer ausüben dürfen und welche noch nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hatte beispielsweise ein im Büro beschäftigter Arbeitnehmer eine Hüftoperation und kann deshalb noch nicht stundenlang sitzen, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls einen höhenverstellbaren Schreibtisch bereitstellen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung und somit dem Stufenplan zustimmen muss. Allerdings befürworten die meisten Chefs diese Form der Rückkehr.

Wichtig ist auch, dass der Stufenplan kein verbindlicher Vertrag ist. Sollte es erforderlich sein, können die festgelegten Punkte den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Daher erfolgt eine solche Eingliederung nach dem Hamburger Modell immer mit Begleitung des Behandlers, da dieser den Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen während der Wiedereingliederung untersucht und so auf aktuelle Veränderungen reagiert werden kann. Dadurch ist es zum Beispiel möglich, die Arbeitsbelastung, schneller als im Stufenplan vereinbart, zu steigern, wenn sich der Arbeitnehmer schneller erholt, aber auch das Gegenteil kann der Fall sein. Auch ein Abbruch der Wiedereingliederung ist möglich, wenn die Arbeitsbelastung für den Beschäftigten unzumutbar wird.

 

Antrag für den Stufenplan

Wenn der Arbeitgeber dem Stufenplan zugestimmt hat, muss ein schriftlicher Antrag bei der Krankenversicherung gestellt werden, sofern der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht. Wenn die Wiedereingliederung spätestens 4 Wochen nach einer durch den Rentenversicherungsträger bezahlten Rehabilitationsmaßnahme beginnt, muss der Antrag beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Bei Berufsunfällen muss der Antrag bei der Berufsgenossenschaft erfolgen.

 

Finanzierung während des Hamburger Modells

Während des Hamburger Modells sind die Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben. In der Regel erhalten sie dann Krankengeld von der Krankenversicherung. Wenn die Rentenversicherung zuständig ist, erhalten Beschäftigte Übergangsgeld. Bei Berufsunfällen wird durch die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld gezahlt. Diese drei vorgenannten Entgeltersatzleistungen sind in der Regel immer niedriger als das Gehalt oder der Lohn.

Trotz der finanziellen Einbußen sollten Arbeitnehmer nicht vorschnell wieder mehr arbeiten, sondern sich an die vereinbarten Bedingungen im Stufenplan halten. Andernfalls könnte der Genesungserfolg gefährdet sein.

Weitere Informationen zum Hamburger Modell erhalten Sie hier

 

 


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 16. September 2024
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Katrin Musche
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