
In der Apotheke zuzahlen, wer kennt das nicht? Die meisten gesetzlich Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mussten schon mal für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Zuzahlungen leisten. So werden in der Apotheke für verordnete Medikamente, Salben o. ä. jeweils mindestens 5 EUR fällig. Auch für ärztlich verordnete Krankengymnastik oder Massagen im Rahmen der Physiotherapie muss ein bestimmter Eigenbetrag zugezahlt werden, ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik kostet 10 EUR pro Tag, begrenzt auf 28 Tage insgesamt. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der verordneten Leistung ab, so dass sich beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente von denen für Hilfsmittel oder Zahnersatz unterscheiden. Allerdings müssen Versicherte nur bis zu einer bestimmten jährlichen Obergrenze Zuzahlungen leisten. Ist diese Grenze erreicht, sind sie von weiteren Zuzahlungen für das laufende Jahr befreit.
Aber wie hoch sind die Zuzahlungen für die einzelnen Leistungen, wann ist man befreit und wie kann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen?
Die häufigsten Zuzahlungen in der GKV betreffen die Arznei- und Verbandsmittel. Hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 EUR, aber maximal 10 EUR.
Die Zuzahlung darf aber grundsätzlich den Verkaufspreis des Arznei- und Verbandsmittels nicht übersteigen. Wenn ein Medikament 3,20 EUR kostet, so müssen auch nur 3,20 EUR zugezahlt werden.
WICHTIG: Ist eine ärztlich verordnete Verpackungsgröße nicht vorrätig, so dass die Apotheke mehrere kleinere Packungen abgeben muss, sind seit dem 1. Februar 2024 Zuzahlungen nicht mehr für jede Packung zu leisten, es ist nur noch eine Zuzahlung fällig. Die Höhe der Zuzahlung bezieht sich auf die Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Auch wenn eine Teilmenge aus einer größeren Verpackung entnommen werden musste, zahlt man nur entsprechend der ärztlich verordneten Packungsgröße zu.
| Preis des Arznei- und Verbandsmittels | Zuzahlung |
| bis 5 EUR | Preis = Zuzahlung |
| 5 bis 50 EUR | 5 EUR |
| 50 bis 100 EUR | 10 Prozent der Kosten |
| ab 100 EUR | 10 EUR |
Bestehen bei den Krankenkassen entsprechende Rabattverträge mit Medikamentenherstellern, können diese ihren Versicherten die Zuzahlungen teilweise erlassen oder komplett streichen.
Bestimmte verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandsmittel sind sehr kostengünstig und somit zuzahlungsbefreit. Eine Liste dieser Medikamente („Befreiungsliste“) des GKV-Spitzenverbands finden Sie hier.
Zu den Heilmitteln zählen physiotherapeutische Leistungen wie Krankengymnastik, Massagen aber auch Leistungen für Ergo-, Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie und Podologie.
Hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten plus 10 EUR je Verordnung.
Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Gehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe, Schuheinlagen oder Rollstühle.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Ernährungssonden oder Inkontinenzeinlagen) muss eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten pro Packung, maximal aber 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf an diesen Hilfsmitteln geleistet werden.
Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 EUR und maximal 10 EUR.
Der Zuzahlungsbetrag muss der Versicherte an den Hilfsmittelanbieter entrichten.
Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zahlen Versicherte 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr. Somit ist die Zuzahlung auf 280 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Ist nach dem stationären Aufenthalt eine Anschlussheilbehandlung notwendig, zahlt der Versicherte trotzdem nur die 28 Tage inklusive der Krankenhausbehandlung
Bei einer Vorsorgemaßnahme wie beispielsweise eine Mutter-Vater-Kind-Kur ist eine Zuzahlung von 10 EUR pro Tag ohne zeitliche Beschränkung zu zahlen. Bei einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme beträgt die Zuzahlung ebenfalls 10 EUR pro Tag, ist aber analog der Anschlussheilbehandlung auf 28 Tage begrenzt.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Hier beträgt die Zuzahlung, begrenzt auf 28 Kalendertage im Jahr, 10 Prozent der Kosten plus 10 EUR je Verordnung.
Bewilligt die Krankenkasse ihrem Versicherten eine Haushaltshilfe, so beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR. Die Kosten zählen allerdings nur für die Tage, an denen Versicherte die Haushaltshilfe auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Versicherte müssen auch hier 10 Prozent der Fahrtkosten zuzahlen, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens aber 10 EUR. Liegen die Fahrtkosten unter 5 EUR, zahlt der Versicherte nur die tatsächlichen Kosten.
Zu den Fahrtkosten zählen Fahrten zur stationären Behandlung, Krankenwagentransporte, Rettungsfahrten ins Krankenhaus, Fahrten zu stationären Vorsorgekuren, Rehabilitationsmaßnahmen und ambulanten Operationen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlen die Krankenkassen nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen wie beispielsweise zur Chemotherapie, Strahlenbehandlung oder Dialyse. In den meisten Fällen müssen dann Versicherte auch vor Fahrtantritt eine Genehmigung der entsprechenden Krankenkasse einholen.
Hier gibt es jedoch Ausnahmen:
Zu behandelnde Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, brauchen keine Genehmigung mehr.
Versicherte mit einem Pflegegrad 3 und zusätzlicher eingeschränkter Mobilität sowie Versicherte mit Pflegegrad 4 und 5 können für Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung fahren.
Damit Versicherte nicht übermäßig belastet werden, gibt es Belastungsgrenzen, bis zu denen Zuzahlungen geleistet werden müssen.
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des Familienbruttoeinkommens. Dies sind die Bruttoeinnahmen der Versicherten und Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Bei chronisch Kranken liegt die Obergrenze bei 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Von den Bruttoeinnahmen dürfen Ehe- oder eingetragene Lebenspartner einmalig 6.741 Euro abziehen und für jedes minderjährige oder familienversicherte Kind 9.600 EUR (Stand 2025). Bei Alleinstehenden wird grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen herangezogen.
Zum Bruttoeinkommen zählen neben Arbeitseinkommen und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renteneinkünfte und Kapital- und Zinseinkünfte. Einnahmen wie Pflege-, Kindergeld oder Wohngeld werden nicht berücksichtigt.
Versicherte gelten dann als chronisch krank, wenn sie dauerhaft medizinisch versorgt werden müssen. Hierfür muss mindestens ein Jahr lang einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung eine ärztliche Behandlung stattfinden. Dies betrifft beispielsweise einen an Diabetes erkrankten Patienten, der mindestens einmal im Quartal eine Untersuchung des Blutzuckers durchführen lässt.
Chronisch kranke Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm der Krankenkasse teilnehmen, haben ebenfalls die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von 1 Prozent. Diese Disease-Management-Programme (DMP) bieten alle Krankenkassen bei bestimmten Erkrankungen wie z. B. Diabetes an.
Zudem müssen weitere Kriterien erfüllt sein, um als chronisch krank zu gelten:
Als Nachweis der Belastungsgrenze von 1 Prozent müssen chronisch Kranke der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Krankheit und der Bestätigung eines therapiegerechten Verhaltens durch den Arzt vorlegen. Bei einem bestehenden Grad der Behinderung, einer Erwerbsminderung oder einem bestehenden Pflegegrad reicht die Vorlage von Kopien der entsprechenden Bescheide bei der Krankenkasse.
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen orientiert sich am Familienbruttoeinkommen aller in einem gemeinsamen Haushalt lebender Personen. Dies sind in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind berücksichtigt, wenn es dann familienversichert ist. Vor dem 18. Lebensjahr spielt der Versicherungsstatus des Kindes keine Rolle. Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zählen nicht zu den Angehörigen.
Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung lebt oder auch, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam in einer oder getrennt voneinander in zwei Einrichtungen leben.
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des Familienbruttoeinkommens (bei chronisch Kranken bei 1 Prozent). Von diesem Bruttoeinkommen können bestimmte Freibeträge abgezogen werden.
Für 2025 gelten folgende Freibeträge:
Bei Alleinstehenden bzw. Singles können keine Freibeträge geltend gemacht werden, hier zählt grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttoeinkommen Ehemann | 40.000 EUR |
| Jahresbruttoeinkommen Ehefrau | 25.000 EUR |
| Gesamt | 65.000 EUR |
| Freibetrag Ehegatte | 6.741 EUR |
| Freibetrag 2 Kinder je Kind 9.600 EUR |
19.200 EUR |
| Freibeträge gesamt | 25.941 EUR |
| Zu berücksichtigendes Familieneinkommen | 39.059 EUR |
| Belastungsgrenze 2 % | 781,18 EUR |
| Belastungsgrenze 1 % (bei chronischer Krankheit) | 390,59 EUR |
65.000 EUR − 25.941 EUR = 39.059 EUR
39.059 EUR × 2 % = 781,18 EUR
In diesem Beispielsfall müssen Zuzahlungen maximal bis zu einem Betrag von 781,18 EUR jährlich geleistet werden.
39.059 EUR × 1 % = 390,59 EUR
Bei chronischer Krankheit müssen Zuzahlungen maximal bis zu einem Betrag von 390,59 EUR jährlich geleistet werden
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttoeinkommen | 15.600 EUR |
| Belastungsgrenze 2 % | 312 EUR |
| Belastungsgrenze 1 % (bei chronischer Krankheit) | 156 EUR |
15.600 EUR × 2 % = 312 EUR
Der alleinstehende Rentner bzw. die alleinstehende Rentnerin müsste hier Zuzahlungen in Höhe von maximal 312 EUR jährlich leisten.
15.600 EUR × 1 % = 156 EUR
Hier müsste eine Zuzahlung in Höhe von maximal 156 EUR jährlich geleistet werden.
Bei Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderungsrente beziehen, werden als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft 6.756 EUR zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe von 1.563 EUR monatlich × 12 Monate.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttoeinkommen Bedarfsgemeinschaft (jährlich) | 6.756 EUR |
| Belastungsgrenze 2 % (jährlich) | 135,12 EUR |
| Belastungsgrenze 1 % bei chronischer Krankheit (jährlich) | 67,56 EUR |
6.756 EUR × 2 % = 135,12 EUR
6.756 EUR × 1 % = 67,56 EUR
Sobald die Belastungsgrenze mit den Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, kann bei der entsprechenden Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragt werden.
WICHTIG: Krankenkassen benachrichtigen ihre Versicherten nicht automatisch, wenn diese ihre Belastungs- bzw. Zuzahlungsgrenze erreicht haben. Daher ist es wichtig, selbst die Zuzahlungen im Blick zu haben und die Befreiung dann eigenständig zu beantragen.
Es ist notwendig, sämtliche Originalquittungen über Zuzahlungen von Medikamenten, Hilfsmitteln, Heilmitteln, Krankenhauszuzahlungen etc. zu sammeln. Oft stellen Stammapotheken, bei der Versicherte regelmäßig Medikamente o.ä. beziehen, auch Zusammenstellungen der Zuzahlungen für Medikamente aus.
Den Antrag auf Befreiung kann oftmals online auf der Internetseite der Krankenkasse heruntergeladen werden. Sollte dies nicht funktionieren, kann der Antrag natürlich auch telefonisch angefordert werden. Zu den Serviceleistungen einiger Krankenkassen gehört auch ein Zuzahlungsrechner, den man dann online nutzen kann. So können Versicherte selbst ausrechnen, ob sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
Alle Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsnachweise) müssen zusammen mit dem Antrag der Krankenkasse vorgelegt werden. Es werden aber nur gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen berücksichtigt. Eigenanteile für Zahnersatz, Präventionskurse oder Kosten für medizinische Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen wurden, zählen beispielsweise nicht dazu.
Bei Bewilligung der Zuzahlungsbefreiung erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsbescheid und meist auch einen Befreiungsausweis. Einige Krankenkassen bieten den Befreiungsnachweis auch in elektronischer Form über ihre Apps an.
Für den Rest des Jahres sind dann keine Zuzahlungen mehr zu leisten und bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden durch die Krankenkasse zurückerstattet.
Die Zuzahlungsbefreiung gilt immer grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr. Versicherte sollten daher immer eigenständig daran denken, den Antrag auf Befreiung immer wieder neu bei ihrer Krankenkasse zu stellen.
Wissen Versicherte bereits vor Beginn eines neuen Kalenderjahres, dass sie die Belastungsgrenze überschreiten werden, können sie den Höchstbetrag im Voraus für das nächste Kalenderjahr an die Krankenkasse überweisen. Die Krankenkasse stellt dann direkt einen Befreiungsnachweis aus und es brauchen keine weiteren Zuzahlungen geleistet zu werden. Sollten die Zuzahlungen allerdings in dem Jahr dann doch geringer ausfallen, erstattet die Krankenkasse den zu viel gezahlten Betrag nicht zurück.
Kosten für Krankheit: Solche Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer absetzbar.
Das Einkommenssteuergesetz regelt, dass wer aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen ist, für besondere Umstände zu bezahlen, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kann. Da dies nicht konkreter definiert ist, gibt es auch keine allgemeingültige Liste sämtlicher außergewöhnlicher Belastungen.
Zu den gängigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen:
Bei all diesen außergewöhnlichen Belastungen können die Kosten erst abgesetzt werden, wenn sie die individuelle „zumutbare Belastung“ überschreiten.
Die zumutbare Belastungsgrenze wird durch das Finanzamt ermittelt. Dabei berücksichtigt das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Für jede familiäre Konstellation gibt es eine entsprechende zumutbare Belastungsgrenze.
Folgende Tabelle veranschaulicht die Höhe der zumutbaren Belastung:
| Einkünfte | Einzel- veranlagung (ohne Kinder) |
Zusammen- veranlagung (ohne Kinder) |
1 bis 2 Kinder | 3 Kinder und mehr |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.341 – 51.130 Euro | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Das Finanzamt berechnet dafür schrittweise die individuelle zumutbare Belastung.
Beispiel:
Die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen müssen in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden.. Links, Listen & Co. sind möglich.
Bei Fragen zu diesem Artikel können Sie uns gern unter 030 206743-148 anrufen.
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