Auf Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse kann die sog. Fünftelung gem. § 34 EStG angewendet werden. Das Prinzip der Fünftelung: Die einmalige, nicht selten hohe Kapitalzahlung wird steuerlich so behandelt, als wäre dem Versorgungsberechtigten das Geld gleichmäßig über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Dadurch sinkt regelmäßig die Steuerbelastung.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Kapitalzahlung um eine „zusammengeballte“ Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) handelt. Und genau darum ging es im entschiedenen Fall.
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