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BMF übernimmt BFH-Rechtsprechung

Stand: 30. Oktober 2026

Neue steuerliche Bewertung wertpapiergebundener und rückgedeckter Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17. September 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf den wegweisenden Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2024 (XI R 25/21) reagiert und seine bisherige Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Bilanzierung wertpapiergebundener Pensionszusagen grundlegend geändert. Das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 wird vollständig aufgehoben. Gleichzeitig stellt das BMF klar, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind.

Die Bedeutung dieser Neuregelung reicht allerdings weit über den vom BFH entschiedenen Sonderfall einer beitragsorientierten Leistungszusage ohne Mindestgarantie hinaus. Betroffen sind insbesondere die in der Praxis weit verbreiteten fondsgebundenen und rückgedeckten Pensionszusagen.

 

Bisherige Rechtslage: Steuerliche Rückstellung nur für die Mindestleistung

Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 konnten bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen Pensionsrückstellungen grundsätzlich nur insoweit gebildet werden, wie ein garantierter Mindestanspruch bestand. Über die Mindestleistung hinausgehende fonds- oder wertpapierabhängige Leistungsbestandteile wurden steuerlich nicht berücksichtigt.

In der Praxis führte dies dazu, dass die steuerliche Pensionsrückstellung bei vielen wertpapiergebundenen Direktzusagen deutlich hinter der wirtschaftlichen Versorgungsverpflichtung zurückblieb.  Während die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung oder Kapitalanlage deutliche Wertsteigerungen erzielte, spiegelte die steuerliche Pensionsrückstellung häufig lediglich die garantierte Mindestversorgung wider.

Gerade bei modernen rückgedeckten Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer und Führungskräfte war dies oftmals unbefriedigend, da die tatsächliche wirtschaftliche Verpflichtung deutlich höher lag als die steuerlich berücksichtigte Verpflichtung.

 

Der BFH-Fall: Pensionsrückstellung auch ohne Mindestgarantie

Dem BFH-Beschluss lag eine Versorgung zugrunde, bei der die spätere Leistung ausschließlich vom Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung abhing. Eine garantierte Mindestleistung war nicht vorgesehen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mangels garantierter Leistung keine rückstellungsfähige Pensionsverpflichtung vorliege. Der BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine klare Absage.

Nach Auffassung des Gerichts reicht ein rechtsverbindlicher Anspruch auf eine spätere Versorgungsleistung aus. Unerheblich ist, dass deren Höhe erst im Versorgungsfall anhand des dann vorhandenen Fondswertes feststeht. Pensionsrückstellungen können deshalb auch für wertpapiergebundene beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung gebildet werden. Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass die Bewertung weiterhin nach den Vorschriften des § 6a EStG zu erfolgen hat.

 

Die eigentliche Neuerung: Auswirkungen auf rückgedeckte Pensionszusagen

Die größte praktische Bedeutung des neuen BMF-Schreibens liegt jedoch nicht in der Anerkennung von Zusagen ohne Mindestleistung.

Vielmehr übernimmt das BMF die Überlegung des BFH für sämtliche wertpapierabhängigen Versorgungszusagen. Danach sind künftig bei der Bewertung die am Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insbesondere der Kurswert der zugrunde liegenden Wertpapiere beziehungsweise der Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung. Mindestens anzusetzen bleibt eine gegebenenfalls zugesagte Garantieleistung.

Damit betrifft die Neuregelung unmittelbar zahlreiche rückgedeckte Direktzusagen aus der Versicherungswirtschaft. Denn wirtschaftlich werden fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bei der Ermittlung der zugesagten Leistung regelmäßig wie wertpapiergebundene Zusagen behandelt.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Liegt der aktuelle Wert der Rückdeckungsversicherung unter der Garantieleistung, bleibt die Garantieleistung maßgeblich.
  • Liegt der aktuelle Wert der Rückdeckungsversicherung über der Garantieleistung, ist künftig grundsätzlich dieser höhere Wert Ausgangspunkt für die Bewertung nach § 6a EStG.

 

Gerade bei langjährig bestehenden fondsgebundenen Verträgen mit positiver Kapitalmarktentwicklung können sich dadurch spürbare Erhöhungen der steuerlichen Pensionsrückstellungen ergeben.

 

Keine Bewertung zum Fondswert

Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass die steuerliche Pensionsrückstellung künftig unmittelbar dem Fondswert oder dem Wert der Rückdeckungsversicherung entspricht.

Dies ist nicht der Fall.

Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung ist weiterhin nach § 6a Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der aktuelle Fonds- oder Versicherungswert dient lediglich als Grundlage zur Bestimmung der zukünftigen Versorgungsleistung. Erst auf Basis dieser Leistung erfolgt die versicherungsmathematische Bewertung nach den steuerlichen Vorgaben.

Auch die bisherige Trennung zwischen der Aktivierung der Rückdeckungsversicherung und der Passivierung der Pensionsverpflichtung bleibt bestehen. Das BMF verweist ausdrücklich auf die weiterhin geltenden Grundsätze der getrennten Bilanzierung.

 

Offene Fragen bei der konkreten Bewertung

Trotz der erfreulichen Klarstellung lässt das BMF-Schreiben zahlreiche Detailfragen offen.

Insbesondere bleibt ungeklärt,

  • wie zukünftige Beiträge bei laufend finanzierten Zusagen zu berücksichtigen sind,
  • wie die Teilwertermittlung bei beitragsorientierten Leistungszusagen mit laufenden Beiträgen konkret erfolgen soll,
  • wie Wertschwankungen zwischen mehreren Bilanzstichtagen umzusetzen sind,
  • welche Methoden bei der Ermittlung der gleichbleibenden Jahresbeträge anzuwenden sind.

 

Während der BFH-Fall einen Einmalbeitrag betraf, werden viele Praxisfälle durch laufende Beitragszahlungen finanziert. Hier dürften die Aktuare in den kommenden Jahren geeignete Bewertungsansätze entwickeln müssen.

 

Erleichterung bei der Umstellung: Nachholverbot ausgesetzt

Von besonderer Bedeutung ist die Übergangsregelung des BMF.

Bei erstmaliger Anwendung des Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 EStG nicht beachtet wird.

Dies eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, bisher aufgrund der alten Verwaltungsauffassung nicht berücksichtigte Rückstellungsanteile nachzuholen.

Für Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr kann die Umstellung damit sowohl zum 31.12.2026 als auch noch zum 31.12.2027 erfolgen.

 

Empfehlung für die Praxis

Unternehmen, Versicherungsvermittler und bAV-Berater sollten bestehende rückgedeckte Pensionszusagen zeitnah überprüfen.

Besonders relevant sind Verträge,

  • mit fondsgebundener Rückdeckungsversicherung,
  • bei denen die Kapitalanlage in den vergangenen Jahren deutliche Wertsteigerungen erzielt hat,
  • bei denen bislang lediglich die garantierte Mindestleistung für steuerliche Zwecke berücksichtigt wurde.

 

In vielen Fällen dürfte die neue Verwaltungsauffassung zu höheren steuerlichen Pensionsrückstellungen führen. Dies kann zu entsprechenden Steuerstundungseffekten führen und die Attraktivität fondsgebundener rückgedeckter Direktzusagen weiter erhöhen.

Fazit

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 4. September 2024 die steuerliche Anerkennung wertpapiergebundener Versorgungszusagen ohne Mindestleistung bestätigt. Das BMF geht mit seinem Schreiben vom 17. September 2026 jedoch deutlich weiter und überträgt diese Grundsätze auf alle noch offenen Fälle. Das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 wird aufgehoben.

Die eigentliche Bedeutung liegt dabei weniger in den seltenen Zusagen ohne Garantie als vielmehr in den Auswirkungen auf die große Zahl fondsgebundener rückgedeckter Pensionszusagen. Künftig sind bei der Bestimmung der künftigen Versorgungsleistung die am Bilanzstichtag vorhandenen Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Damit können die steuerlichen Pensionsrückstellungen vieler Versorgungswerke künftig deutlich höher ausfallen als bisher. Gleichzeitig bleiben zahlreiche versicherungsmathematische Detailfragen offen, sodass eine frühzeitige Überprüfung bestehender Gutachten und Versorgungsordnungen empfehlenswert ist.

© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.

Neue steuerliche Bewertung wertpapiergebundener und rückgedeckter Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17. September 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf den wegweisenden Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2024 (XI R 25/21) reagiert und seine bisherige Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Bilanzierung wertpapiergebundener Pensionszusagen grundlegend geändert. Das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 wird vollständig aufgehoben. Gleichzeitig stellt das BMF klar, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind.

Die Bedeutung dieser Neuregelung reicht allerdings weit über den vom BFH entschiedenen Sonderfall einer beitragsorientierten Leistungszusage ohne Mindestgarantie hinaus. Betroffen sind insbesondere die in der Praxis weit verbreiteten fondsgebundenen und rückgedeckten Pensionszusagen.

 

Bisherige Rechtslage: Steuerliche Rückstellung nur für die Mindestleistung

Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 konnten bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen Pensionsrückstellungen grundsätzlich nur insoweit gebildet werden, wie ein garantierter Mindestanspruch bestand. Über die Mindestleistung hinausgehende fonds- oder wertpapierabhängige Leistungsbestandteile wurden steuerlich nicht berücksichtigt.

In der Praxis führte dies dazu, dass die steuerliche Pensionsrückstellung bei vielen wertpapiergebundenen Direktzusagen deutlich hinter der wirtschaftlichen Versorgungsverpflichtung zurückblieb.  Während die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung oder Kapitalanlage deutliche Wertsteigerungen erzielte, spiegelte die steuerliche Pensionsrückstellung häufig lediglich die garantierte Mindestversorgung wider.

Gerade bei modernen rückgedeckten Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer und Führungskräfte war dies oftmals unbefriedigend, da die tatsächliche wirtschaftliche Verpflichtung deutlich höher lag als die steuerlich berücksichtigte Verpflichtung.

 

Der BFH-Fall: Pensionsrückstellung auch ohne Mindestgarantie

Dem BFH-Beschluss lag eine Versorgung zugrunde, bei der die spätere Leistung ausschließlich vom Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung abhing. Eine garantierte Mindestleistung war nicht vorgesehen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mangels garantierter Leistung keine rückstellungsfähige Pensionsverpflichtung vorliege. Der BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine klare Absage.

Nach Auffassung des Gerichts reicht ein rechtsverbindlicher Anspruch auf eine spätere Versorgungsleistung aus. Unerheblich ist, dass deren Höhe erst im Versorgungsfall anhand des dann vorhandenen Fondswertes feststeht. Pensionsrückstellungen können deshalb auch für wertpapiergebundene beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung gebildet werden. Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass die Bewertung weiterhin nach den Vorschriften des § 6a EStG zu erfolgen hat.

 

Die eigentliche Neuerung: Auswirkungen auf rückgedeckte Pensionszusagen

Die größte praktische Bedeutung des neuen BMF-Schreibens liegt jedoch nicht in der Anerkennung von Zusagen ohne Mindestleistung.

Vielmehr übernimmt das BMF die Überlegung des BFH für sämtliche wertpapierabhängigen Versorgungszusagen. Danach sind künftig bei der Bewertung die am Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insbesondere der Kurswert der zugrunde liegenden Wertpapiere beziehungsweise der Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung. Mindestens anzusetzen bleibt eine gegebenenfalls zugesagte Garantieleistung.

Damit betrifft die Neuregelung unmittelbar zahlreiche rückgedeckte Direktzusagen aus der Versicherungswirtschaft. Denn wirtschaftlich werden fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bei der Ermittlung der zugesagten Leistung regelmäßig wie wertpapiergebundene Zusagen behandelt.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Liegt der aktuelle Wert der Rückdeckungsversicherung unter der Garantieleistung, bleibt die Garantieleistung maßgeblich.
  • Liegt der aktuelle Wert der Rückdeckungsversicherung über der Garantieleistung, ist künftig grundsätzlich dieser höhere Wert Ausgangspunkt für die Bewertung nach § 6a EStG.

 

Gerade bei langjährig bestehenden fondsgebundenen Verträgen mit positiver Kapitalmarktentwicklung können sich dadurch spürbare Erhöhungen der steuerlichen Pensionsrückstellungen ergeben.

 

Keine Bewertung zum Fondswert

Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass die steuerliche Pensionsrückstellung künftig unmittelbar dem Fondswert oder dem Wert der Rückdeckungsversicherung entspricht.

Dies ist nicht der Fall.

Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung ist weiterhin nach § 6a Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der aktuelle Fonds- oder Versicherungswert dient lediglich als Grundlage zur Bestimmung der zukünftigen Versorgungsleistung. Erst auf Basis dieser Leistung erfolgt die versicherungsmathematische Bewertung nach den steuerlichen Vorgaben.

Auch die bisherige Trennung zwischen der Aktivierung der Rückdeckungsversicherung und der Passivierung der Pensionsverpflichtung bleibt bestehen. Das BMF verweist ausdrücklich auf die weiterhin geltenden Grundsätze der getrennten Bilanzierung.

 

Offene Fragen bei der konkreten Bewertung

Trotz der erfreulichen Klarstellung lässt das BMF-Schreiben zahlreiche Detailfragen offen.

Insbesondere bleibt ungeklärt,

  • wie zukünftige Beiträge bei laufend finanzierten Zusagen zu berücksichtigen sind,
  • wie die Teilwertermittlung bei beitragsorientierten Leistungszusagen mit laufenden Beiträgen konkret erfolgen soll,
  • wie Wertschwankungen zwischen mehreren Bilanzstichtagen umzusetzen sind,
  • welche Methoden bei der Ermittlung der gleichbleibenden Jahresbeträge anzuwenden sind.

 

Während der BFH-Fall einen Einmalbeitrag betraf, werden viele Praxisfälle durch laufende Beitragszahlungen finanziert. Hier dürften die Aktuare in den kommenden Jahren geeignete Bewertungsansätze entwickeln müssen.

 

Erleichterung bei der Umstellung: Nachholverbot ausgesetzt

Von besonderer Bedeutung ist die Übergangsregelung des BMF.

Bei erstmaliger Anwendung des Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 EStG nicht beachtet wird.

Dies eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, bisher aufgrund der alten Verwaltungsauffassung nicht berücksichtigte Rückstellungsanteile nachzuholen.

Für Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr kann die Umstellung damit sowohl zum 31.12.2026 als auch noch zum 31.12.2027 erfolgen.

 

Empfehlung für die Praxis

Unternehmen, Versicherungsvermittler und bAV-Berater sollten bestehende rückgedeckte Pensionszusagen zeitnah überprüfen.

Besonders relevant sind Verträge,

  • mit fondsgebundener Rückdeckungsversicherung,
  • bei denen die Kapitalanlage in den vergangenen Jahren deutliche Wertsteigerungen erzielt hat,
  • bei denen bislang lediglich die garantierte Mindestleistung für steuerliche Zwecke berücksichtigt wurde.

 

In vielen Fällen dürfte die neue Verwaltungsauffassung zu höheren steuerlichen Pensionsrückstellungen führen. Dies kann zu entsprechenden Steuerstundungseffekten führen und die Attraktivität fondsgebundener rückgedeckter Direktzusagen weiter erhöhen.

Fazit

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 4. September 2024 die steuerliche Anerkennung wertpapiergebundener Versorgungszusagen ohne Mindestleistung bestätigt. Das BMF geht mit seinem Schreiben vom 17. September 2026 jedoch deutlich weiter und überträgt diese Grundsätze auf alle noch offenen Fälle. Das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 wird aufgehoben.

Die eigentliche Bedeutung liegt dabei weniger in den seltenen Zusagen ohne Garantie als vielmehr in den Auswirkungen auf die große Zahl fondsgebundener rückgedeckter Pensionszusagen. Künftig sind bei der Bestimmung der künftigen Versorgungsleistung die am Bilanzstichtag vorhandenen Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Damit können die steuerlichen Pensionsrückstellungen vieler Versorgungswerke künftig deutlich höher ausfallen als bisher. Gleichzeitig bleiben zahlreiche versicherungsmathematische Detailfragen offen, sodass eine frühzeitige Überprüfung bestehender Gutachten und Versorgungsordnungen empfehlenswert ist.


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