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/ Altersteilzeit

Einleitung

Das Altersteilzeitgesetz (AtG) ermöglicht älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Inhalte und Fördermöglichkeiten des Altersteilzeitgesetzes geben. Sie berücksichtigen die Rechtslage des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert hat. Diese Rechtslage ist anzuwenden, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde. Maßgebend ist hierbei nicht der Vertragsabschluss, sondern der rechtswirksame Beginn der Altersteilzeit.

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Welcher Personenkreis kann die Altersteilzeit nutzen?

Das Altersteilzeitgesetz (AtG) schafft einen Rahmen für die Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen. Der Wechsel in Altersteilzeitarbeit ist sowohl Vollzeitbeschäftigten als auch Arbeitnehmern möglich, die schon jetzt teilzeitbeschäftigt sind. Der Einführung der Altersteilzeit liegt eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zugrunde. Der Arbeitgeber wendet sich an die Agentur für Arbeit, wenn er die freiwerdende Stelle wieder besetzen will und Zuschüsse beantragt werden sollen. Zahlreiche Branchen und Unternehmen haben Tarifverträge zur Altersteilzeit vereinbart, auf die wir nachfolgend nicht eingehen werden.

Nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) muss der Arbeitnehmer

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AtG) und
  • mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben.

Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2009 befristet (§ 1 Abs. 2 AtG). Förderleistungen können daher für die Zeit ab dem 01.01.2010 nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.

Wichtig:

Viele Arbeitnehmer sind der Überzeugung, dass die Möglichkeit der Altersteilzeit abgeschafft wurde und nach 2009 nicht mehr möglich ist. Das ist nicht korrekt: Rechtlich möglich ist auch eine Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das AtG (nach dem heutigen Rechtsstand) nach 2009 seine Gültigkeit nicht verliert. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.

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Welche Voraussetzungen sind für die Altersteilzeit zu berücksichtigen?

Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass in der Alterteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union anzuwenden ist, gestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG). Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Fünfjahresfrist Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe oder eine andere Ersatzleistung wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld o.ä. bezogen, werden auch diese Zeiten des Leistungsbezugs als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer muss auch nach der Einrichtung der Altersteilzeitvereinbarung weiter versicherungspflichtig beschäftigt bleiben. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden (§ 2 Abs. 1 Nr.2 AtG).

Bisherige Arbeitszeit

  1. die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die
    Altersteilzeitarbeit vereinbart war,
  2. jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte
    Arbeitszeit.

Ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit (1.) niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate (2.), ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit Ausgangsbasis für die Halbierung der Arbeitszeit. Die Regelung nach 2. stellt eine Höchstgrenze dar, die sich jedoch nicht erhöhend auswirkt. 

Beispiel

Beginn der Altersteilzeit:

1.8.2009

Vereinbarte Altersteilzeit am 31.7.2009

35 Std./wöchentlich

Vereinbarte Arbeitszeit

a) vom 1.8.2007 bis 31.12.2007 (5 Monate)

30 Std. wöchentlich

b) vom 1.1.2008 bis 31.7.2009 (19 Monate)

35 Std. wöchentlich

Ergebnis
Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit 35 Std. wöchentlich betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 33,958 Std. wöchentlich zugrunde gelegt werden. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. In diesem Fall kann die bisherige Arbeitszeit 33 oder 34 Std. wöchentlich betragen.

Der Arbeitnehmer muss auch nach der Altersteilzeitvereinbarung arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben – also mehr als geringfügig beschäftigt bleiben. Mehr als geringfügig beschäftigt ist nur, wer aus dieser Beschäftigung mehr als 400 EUR monatlich als Arbeitsentgelt erzielt (§ 8 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Altersteilzeit ist vor ihrem Beginn zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist so zu gestalten, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente (ggf. auch eine geminderte) beanspruchen kann. Liegt das Ende der Altersteilzeit dagegen vor dem Erreichen des Rentenalters, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es?

Seitens des Gesetzgebers war eine kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit vorgesehen. In der Praxis hat sich jedoch das sogenannte Blockmodell durchgesetzt.

Bei durchgängiger Zahlung des Teilzeitentgeltes arbeiten die Arbeitnehmer/innen im ersten Abschnitt der Altersteilzeitarbeit (Arbeitsphase) in Vollzeit weiter und werden anschließend im zweiten Abschnitt (Freistellungsphase) gänzlich von der Arbeit freigestellt.

Der höchstzulässige Verteilungszeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen beträgt ohne eine tarifvertragliche Regelung drei Jahre (eineinhalb Jahre Arbeit, gefolgt von eineinhalb Jahren Freizeit (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1. 1 Alternative AtG)).

Der Verteilungszeitraum kann auch über drei Jahre hinausgehen, und einen Gesamtzeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen (fünf Jahre Arbeit, gefolgt von fünf Jahren Freizeit (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1. 2 Alternative AtG und Abs. 3 AtG)). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn eine solche Verteilung der Arbeitszeit in einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit, einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit oder einer kirchenrechtlichen Regelung ausdrücklich zugelassen wird.

Die Mehrzahl der Tarifverträge sieht Verteilzeiträume von fünf bis sechs Jahren vor. Dies wird damit zu begründen sein, dass eine Höchstdauer der Förderung der Agentur für Arbeit – auf die wir zu einem späteren Zeitpunkt eingehen – festgelegt ist.

In beiden Phasen erhalten die Beschäftigten durchgängig das reduzierte Altersteilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt) zuzüglich eines besonderen Anreizbetrages, dem Aufstockungsbetrag. Dieser ist vom Arbeitgeber während der gesamten Altersteilzeit, also sowohl in der Arbeits- als auch Freistellungsphase zu leisten.

Das Regelarbeitsentgelt entspricht dem auf einen Monat entfallenden, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer erhält. Es wird der Höhe nach auf die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2012: 5.600 EUR West) beschränkt. Grundsätzlich handelt es sich um die Hälfte des ehemaligen Vollzeitgehaltes. Zum Regelarbeitsentgelt gehören vermögenswirksame Leistungen, Prämien, regelmäßige Zuschläge sowie Sachbezüge.

Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, wie z. B. Sonderzahlungen werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Einmalzahlungen, die zulässig monatlich zu 1/12 ausgezahlt werden, erhöhen jedoch das Regelarbeitsentgelt. Dabei verlieren die Einmalzahlungen jedoch den Charakter als Einmalzahlung.

Beispiel zum Regelarbeitsentgelt

Altersteilzeit-Lohnabrechnung

Monatlich laufender Lohn

2.250 EUR

Beitragspflichtige Zulagen

320 EUR

Jährliches Urlaubsgeld

1.130 EUR

Einmalige Jubiläumsprämie

1.500 EUR

Mehrarbeitsvergütung einschl. Zuschläge

180 EUR

Das Regelarbeitsentgelt beträgt in diesem Beispiel insgesamt 2.570 EUR (2.250 EUR + 320 EUR). Das Urlaubsgeld, die Jubiläumsprämie und die Mehrarbeitsvergütung (einschl. Zuschläge) sind nicht zu berücksichtigen, da diese Leistungen nicht regelmäßig jeden Monat gezahlt werden.

Es muss zu einer Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes oder zur Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kommen. Beide sind während der gesamten Altersteilzeit also sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase zu leisten.

A) Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes

Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Davon unabhängig kann auch eine Aufstockung für Entgeltbestandteile erfolgen, die nicht zur Ermittlung des Regelarbeitsentgeltes herangezogen werden. Dieser Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (Festsetzung des maßgeblichen Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung).

Für unser oben gebildetes Beispiel ergäbe sich ein Aufstockungsbetrag wie folgt: 20 % von 2.570 EUR = 514 EUR.

B) Aufstockung zur Rentenversicherung

Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer neben dem Aufstockungsbetrag zum Altersteilzeitentgelt auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes. Das Altersteilzeitgesetz begrenzt die zusätzlichen Beiträge auf die Höhe, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2012: 5.600 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt entfallen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, darüber hinaus zusätzliche Beiträge, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zu zahlen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge generell nicht zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber alleine.

Für unser oben gebildetes Beispiel ergäbe sich ein Aufstockungsbetrag wie folgt:

90 % von BBG-RV (2012: 5.600 EUR)

5.040,00 EUR

Regelarbeitsentgelt

2.570,00 EUR

Differenz/Höchstbetrag

2.470,00 EUR

80 % des Regelarbeitsentgeltes

2.056,00 EUR

zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung (19,6 % aus 2.470 EUR)


484,12 EUR

Steuerliche Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nach § 3 Nr. 28 EStG beim Arbeitnehmer steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, wenn die Voraussetzungen für die Altersteilzeit (z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte) erfüllt werden.
 

Die steuerfreien Aufstockungsbeiträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG. Sie sind grundsätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Aufstockungsbeträge zwar steuerfrei bleiben, dass aber das übrige steuerfreie Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergeben würde, wenn die Aufstockungsbeträge der Steuerpflicht unterliegen würden.

Der Arbeitgeber hat beim Blockmodell die Aufstockungsbeträge als ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz zu bilanzieren.

Beim Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der ersten Phase der Altersteilzeit die volle Arbeitsleistung, wobei er dafür nur in Höhe der Teilzeitvereinbarung entlohnt wird. Dadurch ergibt sich beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand während der Beschäftigungsphase in Höhe des noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung. Der Erfüllungsrückstand ist mit dem Barwert anzusetzen.

Während der Freistellungsphase ist dann der Schuldposten aufzulösen. Dabei ist ein Zinssatz von 5,5 Prozent heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit keine Gehaltsanpassungen erhält.

Bei der Steuerbilanz ist zwischen der Arbeits- und Freistellungsphase zu unterscheiden. Wie auch in der Handelsbilanz ist in der Arbeitsphase ein Erfüllungsrückstand steuerlich zu erfassen und mit dem Barwert und einem ggf. Zinssatz von 5,5 Prozent zu berücksichtigen.

Mit Beginn der Freistellungsphase ist in der Steuerbilanz zusätzlich noch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

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Welche Leistungen werden von der Agentur für Arbeit erstattet und wann?

Leistungen der Agentur für Arbeit werden nur dann gewährt, wenn der durch die Altersteilzeit freigemachte oder durch die Umbesetzung freigewordene (Teil-) Arbeitsplatz wiederbesetzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG).

Die Wiederbesetzungspflicht wird erfüllt durch die Einstellung eines bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder die Einstellung bzw. Übernahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten/freiwerdenden Arbeitsplatz.

Bei Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II hat der Arbeitgeber in Neufällen seit dem 01.01.2008 einen Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsleistungen (als sog. Pflichtleistung) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Für Kleinunternehmen bis zu 50 Arbeitnehmern (Auszubildende und Schwerbehinderte zählen nicht mit, § 7 AtG), sieht das Gesetz eine erleichterte Wiederbesetzung vor. Z. B. ist die Beschäftigung eines Auszubildenden anstelle der Wiederbesetzung in einem anerkannten Ausbildungsberuf förderungsbegründend.

Im Blockmodell kann der geforderte Zusammenhang zwischen dem Übergang eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit und der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfüllt werden, wenn der Arbeitgeber den Wiederbesetzer entweder auf dem freigemachten Arbeitsplatz ab Beginn der Freistellungsphase beschäftigt oder mit dem Ziel der Übernahme auf den freiwerdenden Arbeitsplatz bereits ab Beginn des Übergangs des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit beschäftigt.

Bei Kleinunternehmen und der Wiederbesetzung durch einen Auszubildenden muss diese mit Beginn der geänderten Arbeitsphase erfolgen.

Werden oben genannte Voraussetzungen erfüllt, erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber

  • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AtG)
  • die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der sich auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes, jedoch höchstens auf den Unterschiedbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Betrag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AtG)

Ist der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit, können dem Arbeitgeber vergleichbare Aufwendungen erstattet werden, die er zugunsten des Arbeitnehmers für dessen private Altersvorsorge erbracht hat. Voraussetzung für eine solche Erstattung ist, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe auch tatsächlich erbracht hat. Erbringt der Arbeitgeber andererseits z. B. aufgrund eines Tarifvertrages höhere Leistungen, werden die Zuschüsse nur in Höhe der gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.

Die Förderung der Agentur für Arbeit ist längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen (§ 4 Abs. 1 AtG) – maximal jedoch so lange, bis der Arbeitnehmer einen ungeminderten Anspruch auf Altersrente hat bzw. diese bezieht.

Für die Zeit ab dem 1.1.2010 können die Leistungen nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeitarbeit bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat (§ 16 AtG).

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Wie können die Wertguthaben aus der Altersteilzeit finanziert und gegen Insolvenz gesichert werden?

Die Grundlage für den Schutz von Wertguthaben der im Blockmodell beschäftigten Arbeitnehmer wurde im Altersteilzeitgesetz durch die Vorschrift des § 8a AtG vorgeschrieben.

Ergibt sich aus der Vereinbarung zur Einführung der Altersteilzeitarbeit, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den Betrag des dreifachen Arbeitsentgeltes einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung überschreitet, muss der Arbeitgeber das Wertguthaben in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern. Eine Verrechnung von steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen mit den beitragspflichtigen Entgelten im Wertguthaben ist nicht zulässig.

Besonders bewährt haben sich in der Praxis die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie.

Die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ist ein Kapitalisierungsprodukt ohne Absicherung biometrischer Risiken. Bei diesem Sparprodukt werden regelmäßige Einzahlungen in variabler Höhe nach objektiven Ereignissen geleistet. Der Arbeitgeber schließt mit dem Versicherer einen Rahmenvertrag zur Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab. Innerhalb des Rahmenvertrags wird je Mitarbeiter ein Konto geführt, auf dem der Arbeitgeber Ansprüche des Arbeitnehmers rückdeckt. Der Arbeitgeber ist Inhaber dieses Kontos. Die angesammelten Mittel werden mit dem Garantiezins sowie einem – analog der Lebensversicherung – schwankungsarmen Überschussanteil, der abhängig von der Laufzeit ist, verzinst. Durch die Mindestverzinsung ist die Absicherung der Mitarbeiteransprüche unabhängig von Finanzmarktrisiken gewährleistet.

Zum Schutz des Arbeitnehmers gegen Insolvenz wird das jeweilige Rückdeckungskapital in Höhe des Anspruchs an den Mitarbeiter verpfändet. Der Arbeitgeber kann bei längeren Freistellungsphasen unter Berücksichtigung des Pfandsrechts des Mitarbeiters über Mittel verfügen und daraus das Gehalt seines Mitarbeiters weiter zahlen. Spätestens mit Ablauf der für jedes Konto vereinbarten Laufzeit wird der verzinste Gesamtbetrag fällig. Die Auszahlung des Rückdeckungskapitals erfolgt nach objektiven Ereignissen (Insolvenz, Ablauf, Ausscheiden des Arbeitnehmers, Abbau des von Überstunden o.ä.). Das Rückdeckungskapital wird ganz oder teilweise ausgezahlt. Bei einer Auszahlung ohne Vorliegen eines objektiven Ereignisses, wird beim Gesamtrückkauf ein Stornoabschlag vorgenommen.

In der Freizeitphase verwendet der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen unter Beachtung des Pfandrechts zur Zahlung des Altersteilzeitentgeltes des Mitarbeiters.

Tritt aufgrund einer Insolvenz ein Störfall ein, übernimmt der Versicherer die Zahlungsabwicklung. Der Versicherer ermittelt dann die Arbeitnehmeransprüche und führt die anfallenden Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Stellen ab.

Neben dem oben dargestellten Anlagemodell sind auch andere Insolvenzsicherungsmodelle wie Bankbürgschaften oder Verpfändung dinglicher Sicherheiten möglich. Diese sind unserer Einschätzung nach meist nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen anwendbar.

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Welche rentenrechtlichen Auswirkungen hat die Altersteilzeitarbeit?

Personen, die mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben, können – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – grundsätzlich eine Altersrente nach Altersteilzeit beanspruchen (§ 237 SGB VI).

Diese Altersrente nach Altersteilzeitarbeit können aber nur Versicherte erhalten, die vor 1952 geboren sind.

Die Altersgrenzen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit sind seit 1997 stufenweise auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Das bedeutet, dass diese Altersrente nur noch mit Abschlägen (in Höhe von monatlich 0,3 %) möglich ist, wenn keine Vertrauensschutzregelung greift.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach mindestens 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur noch für bestimmte Altersgruppen möglich. Durch das sogenannte RV-Nachhaltigkeits-Gesetz wurde die Altersrente für alle nach 1945 geborenen Versicherten in der Zeit von 2006 bis 2008 vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Dies gilt jedoch nicht für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2004 rechtswirksam Altersteilzeit vereinbart haben.

Frauen, die vor 1952 geboren sind, können aufgrund besonderer rentenrechtlicher Voraussetzungen auch ohne Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine ggf. geminderte Rente beziehen (§ 237 a SGB VI).

Mit dem sogenannten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde die allgemeine Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029 auf 67 Jahre angehoben. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung sieht vor, dass die bis einschließlich 1954 Geborenen, die vor dem Stichtag 01.01.2007 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung verbindlich abgeschlossen haben, von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind.

Detaillierte Informationen zu Rentenbeginn und -höhe sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt im Vorfeld der Altersteilzeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

Für eine Entscheidung der Agentur für Arbeit ist eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur über den frühestmöglichen Rentenbeginn ohne Abschläge nach Altersteilzeitarbeit in Zweifelsfällen erforderlich.

Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, können Auskunft verlangen über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist, und über den Stand ihrer Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 109 SGB VI.

 

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