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/ Erwerbsminderungsrenten

Nach der Rentenreform 2001 ist bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 der Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu prüfen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Diese Rente wird gezahlt, sofern der Versorgungsberechtigte

  • voll erwerbsgemindert ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Diese Rente wird gezahlt, sofern der Versorgungsberechtigte

  • teilweise erwerbsgemindert ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann.

Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Rentenarten erhalten Sie im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund.

 

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