Industrie-Pensions-Verein e. V.
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/ Hinterbliebenenrenten
Witwen-/Witwerrente
Nach dem Tod des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn
- wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder
- bereits eine Rente bezogen hat.
Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Es darf kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein.
Es wird die "große" Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt, sofern
das 45. Lebensjahr vollendet ist oder
- ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird oder
- für ein behindertes Kind sorgen oder
- der Versorgungsberechtigte vermindert erwerbsfähig ist
Die Rente beträgt 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.
Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht erfüllt, so wird die "kleine" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente gezahlt.
Diese Rente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.
Änderungen ab 1.1.2002
Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.
Hat die Ehe bis zum Tod des/der Versicherten weniger als 1 Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (so genannte. "Versorgungsehe", deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist).
Die "große" Witwenrente oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten
Die "kleine" Witwenrente oder Witwerrente wird künftig nur noch 24 Monate gezahlt.
Wichtige Änderungen ab dem Jahr 2012
Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente.
Voll- und Halbwaisenrente
Die Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gezahlt, sofern von der/dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.
Waisenrentenberechtigt sind:
- leibliche Kinder,
- Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr beziehungsweise ihm überwiegend unterhalten wurden.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei:
- Schulausbildung oder Berufsausbildung,
- Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,
- Behinderung sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Rentenarten erhalten Sie im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund.


