Industrie-Pensions-Verein e. V.
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Weitere Informationen
Fachartikel August 2007: Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung wird unbefristet festgeschrieben.
Wir unterstützen Sie vor Ort
bei der Wahl der auf Ihr
Unternehmen optimal ab-
gestimmten Versorgungsform:
Verbands- und
Unternehmensservice
/ Pensionsfonds
Einleitung
Mit dem Pensionsfonds wurde ein flexibler Durchführungsweg geschaffen, mit dem die Chancen am Kapitalmarkt optimal genutzt werden können. Aufgrund der liberalen Anlagevorschriften können renditestarke Anlagen erfolgen - jedoch nicht ohne ein gewisses Maß an Risiko.
Was ist ein Pensionsfonds?
Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers zusagt. Der Pensionsfonds ist Träger der Versorgung.
Ein Vorteil dieses Durchführungsweges liegt darin, dass auch hier das Versorgungsrisiko auf den Pensionsfonds ausgelagert wird. Das heißt, die Bilanz des Unternehmens weist kein betriebsfremdes Risiko aus. Der Arbeitgeber wird von der Verwaltung der Versorgung entlastet. Er zahlt dafür einen Beitrag an den Pensionsfonds.
Steuerliche Behandlung von Beitrag und Leistung
Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass der Versorgungsvertrag eine Leistung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht und diese als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplanes mit Restverrentung erbracht wird.
Die späteren Leistungen sind nach § 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig, soweit sie auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen beruhen. Der Arbeitnehmer kann auch hier - wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung - den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Er beträgt im Jahr 2012 höchstens 1.368 EUR und wird bis zum Jahr 2040 auf Null abgeschmolzen.
Wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung können in den Pensionsfonds Beiträge in Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingebracht werden. Für Neuzusagen seit dem 01.01.2005 kann für die Entgeltumwandlung zusätzlich ein Betrag von 1.800 EUR genutzt werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Beiträge an einen Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei gezahlt werden, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgelt-Verordnung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung ist begrenzt auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Nicht in diese Beitragsfreiheit einbezogen sind die nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei zahlbaren 1.800 EUR.
Die Leistungen unterliegen für gesetzlich Krankenversicherte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Riester-Förderung
Beim Pensionsfonds ist - wie bei der Pensionskasse - die Nutzung der staatlichen Riesterförderung nach § 10a EStG möglich. Für diese Beiträge können Zulagen bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Die Beitragszahlung zu einem Riestervertrag erfolgt aus dem Nettogehalt. Der verbleibende Altersvorsorgebeitrag wird durch den Staat dann in Form einer Zulagengewährung und eventuell eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer steuerlich gefördert. Die Förderung ergibt sich dabei aus einer vom Gesetzgeber für das Finanzamt vorgeschriebenen Günstigerprüfung.
Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter, fließt die Differenz zwischen dem hieraus abzuleitenden Steuervorteil und der Zulage in das Privatvermögen des Mitarbeiters. Die Leistungen ab Rentenbezug sind in voller Höhe steuerpflichtig.




