Wir beraten Sie gerne

telefonisch rund um die Uhr
030 206732-0

oder per E-Mail
info@ipv.de

Jetzt Mitglied werden

/ Steuern

Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Steuern

Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005 können gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass die jeweilige Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden darf. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Es wurde festgelegt, dass die Beiträge zum Aufbau der Basisversorgung in einer Übergangsphase bis 2025 schrittweise bis zu einem Höchstbetrag von maximal 20.000 EUR steuerfrei gestellt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 40.000 EUR.

Rentenbeiträge als Werbungskosten
Viele Steuerzahler setzen seit 2005 ihre gezahlten Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten an und legten Einspruch ein, wenn das Finanzamt diese nicht anerkannte. Inzwischen sind die Finanzämter angewiesen, diese Steuerbescheide vorerst offen zu halten, obwohl derzeit weder beim Bundesfinanzhof noch beim Bundesverfassungsgericht Verfahren anhängig sind. Steuerzahler, deren Behörde dieses Vorgehen ablehnt, können sich auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz berufen (Aktenzeichen S 0622 A-St 352).

Seitenanfang

Während der Übergangsphase bis 2025 sind Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung zunehmend steuerfrei

ab 2005: 60 Prozent des Höchstbetrages von 20.000 EUR, max. 12.000 EUR

ab 2006 jährlich um 2 Prozentpunkte steigend

2005

60 Prozent = maximal 12.000 EUR 

2006

62 Prozent = maximal 12.400 EUR 

2007

64 Prozent = maximal 12.800 EUR 

2008

66 Prozent = maximal 13.200 EUR

...

2024

98 Prozent = maximal 19.600 EUR 

2025

100 Prozent = maximal 20.000 EUR 

Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge.

Seitenanfang

Steuerliche Behandlung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Renten aus der Basisversorgung, unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbstständigen – der Besteuerung nach dem Kohortenprinzip. Entscheidend für den jeweils geltenden Besteuerungsanteil ist zunächst der Renteneintrittsjahrgang. Das Jahr, in dem die erste Rentenzahlung erfolgt, führt zur Eingruppierung in die sogenannte „Rentenkohorte“. Der sich aus dem jeweiligen Besteuerungsanteil ergebende steuerfreie Teil wird dann erstmals im darauffolgenden Veranlagungszeitraum ermittelt und für die Zukunft als absoluter Betrag auf Dauer festgeschrieben. Für jeden neuen Rentnerjahrgang erhöht sich der Prozentsatz der Besteuerung bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent  (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Seitenanfang

Während der Übergangsphase sind Renteneinkünfte aus der Basisversorgung zunehmend steuerpflichtig

in 2005 zu 50 Prozent (galt für Neurenten in 2005 sowie Bestandsrenten)

dann ab 2006 um jährlich 2 Prozentpunkte steigend bis 2020

dann ab 2021 um jährlich 1 Prozentpunkt steigend bis 2040

2005

50 Prozent

2006

52 Prozent

2007

54 Prozent

2008

56 Prozent

...

2038

98 Prozent

2039

99 Prozent

2040

100 Prozent

Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben (fester Freibetrag nach dem Kohortenprinzip).

 

Industrie-Pensions-Verein e. V. · Niederwallstr. 10 · 10117 Berlin
Telefon: 030 206732-0 · Telefax: 030 206732-333
info@ipv.de · www.ipv.de