Industrie-Pensions-Verein e. V.
Partner von BDI und BDA
Telefon: 030 206 732-0
Telefax: 030 206 732-333
E-Mail: info@ipv.de
Hauptsitz
Industrie-Pensions-Verein e. V.
Niederwallstraße 10, 10117 Berlin
E-Mail: info@ipv.de
Verbands- &
Unternehmens-Service
Friedrich-Ebert-Str. 1
40210 Düsseldorf
/ Steuern
Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005 können gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.
Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass die jeweilige Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden darf. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Es wurde festgelegt, dass die Beiträge zum Aufbau der Basisversorgung in einer Übergangsphase bis 2025 schrittweise bis zu einem Höchstbetrag von maximal 20.000 EUR steuerfrei gestellt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 40.000 EUR.
Rentenbeiträge als Werbungskosten
Viele Steuerzahler setzen seit 2005 ihre gezahlten Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten an und legten Einspruch ein, wenn das Finanzamt diese nicht anerkannte. Inzwischen sind die Finanzämter angewiesen, diese Steuerbescheide vorerst offen zu halten, obwohl derzeit weder beim Bundesfinanzhof noch beim Bundesverfassungsgericht Verfahren anhängig sind. Steuerzahler, deren Behörde dieses Vorgehen ablehnt, können sich auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz berufen (Aktenzeichen S 0622 A-St 352).
Während der Übergangsphase bis 2025 sind Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung zunehmend steuerfrei
ab 2005: 60 Prozent des Höchstbetrages von 20.000 EUR, max. 12.000 EUR | |
ab 2006 jährlich um 2 Prozentpunkte steigend | |
2005 | 60 Prozent = maximal 12.000 EUR |
2006 | 62 Prozent = maximal 12.400 EUR |
2007 | 64 Prozent = maximal 12.800 EUR |
2008 | 66 Prozent = maximal 13.200 EUR |
... | |
2024 | 98 Prozent = maximal 19.600 EUR |
2025 | 100 Prozent = maximal 20.000 EUR |
Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge.
Steuerliche Behandlung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten aus der Basisversorgung, unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbstständigen – der Besteuerung nach dem Kohortenprinzip. Entscheidend für den jeweils geltenden Besteuerungsanteil ist zunächst der Renteneintrittsjahrgang. Das Jahr, in dem die erste Rentenzahlung erfolgt, führt zur Eingruppierung in die sogenannte „Rentenkohorte“. Der sich aus dem jeweiligen Besteuerungsanteil ergebende steuerfreie Teil wird dann erstmals im darauffolgenden Veranlagungszeitraum ermittelt und für die Zukunft als absoluter Betrag auf Dauer festgeschrieben. Für jeden neuen Rentnerjahrgang erhöht sich der Prozentsatz der Besteuerung bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Während der Übergangsphase sind Renteneinkünfte aus der Basisversorgung zunehmend steuerpflichtig
in 2005 zu 50 Prozent (galt für Neurenten in 2005 sowie Bestandsrenten) | |
dann ab 2006 um jährlich 2 Prozentpunkte steigend bis 2020 | |
dann ab 2021 um jährlich 1 Prozentpunkt steigend bis 2040 | |
2005 | 50 Prozent |
2006 | 52 Prozent |
2007 | 54 Prozent |
2008 | 56 Prozent |
... | |
2038 | 98 Prozent |
2039 | 99 Prozent |
2040 | 100 Prozent |
Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben (fester Freibetrag nach dem Kohortenprinzip).



