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Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

Gesellschafter-Geschäftsführer sind oftmals von der Beitragspflicht zur  gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) befreit.  Besteht eine  Rentenversicherungspflicht, sind sie in der Regel nur unzureichend abgesichert, da Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr rentenwirksam sind. Eine betriebliche Altersversorgung durch das Unternehmen selbst erhält daher zentrale Bedeutung für die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die besondere Situation des GGF

GGF unterliegen einer besonderen Situation. Mehr noch als bei „normalen“ Arbeitnehmern und leitenden Angestellten fordert die Versorgungsplanung des GGF-Eigeninitiative.

Ist ein Geschäftsführer einer GmbH zugleich Gesellschafter, so kann er als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, also versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Er kann aber auch unternehmerisch im eigenen Betrieb tätig und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.

 

Wann spricht man von einem beherrschenden GGF im Sinne des Sozialversicherungsrechts?

GGF sind nach ihrer Stellung im Unternehmen zu unterscheiden. So ist ein GGF als beherrschend im Sinne des Sozialversicherungsrechts  anzusehen, wenn er mindestens 50 Prozent der Kapital- und Stimmanteile auf sich vereinigt. Auch bei einer nur geringen Beteiligung kann eine beherrschende Stellung eingenommen werden, wenn der GGF damit über eine vollumfängliche Sperrminorität verfügt und Beschlüsse gegen seine Belange verhindern kann. Wesentliches Entscheidungskriterium für die Sozialversicherungsfreiheit von GGF mit einer geringen Kapitalbeteiligung ist somit die Weisungsfreiheit.

Seit 2005 prüft bei Anmeldung zur Rentenversicherung die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den sozialversicherungsrechtlichen Status obligatorisch. In allen anderen Fällen ist

Für die Feststellung der Versicherungspflicht ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als gleichzeitige Einzugsstelle für die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zuständig.

 

Wann ist eine Pensionszusage an beherrschenden GGF steuerlich unschädlich?

Der GGF einer Kapitalgesellschaft hat die Möglichkeit, sich über die Gesellschaft betriebliche Versorgungsleistungen zusagen zu lassen. Diese Versorgungsmöglichkeit ist sowohl für die Gesellschaft als auch für den GGF interessant. Weit verbreitet ist dabei die Pensionszusage, die dem GGF einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen einräumt. Pensionszusagen gegenüber dem GGF unterliegen steuerlich strengen Rechtsgrundsätzen.

Damit die Pensionsrückstellungen für die einem GGF erteilte Pensionszusage von der Finanzverwaltung anerkannt werden und die für die Finanzierung dieser Zusage aufgewendeten Mittel als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, muss die dem GGF erteilte Zusage klar und eindeutig, ernsthaft und angemessen sein.

Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Kriterien, die bei der Versorgung eines beherrschenden GGF zu beachten sind:

  • Klarheit der Vereinbarung  
    Die Pensionsverpflichtung gegenüber dem GGF setzt ein arbeitsrechtlich anerkanntes Dienstverhältnis und eine klare, eindeutige Vereinbarung voraus. Nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) ist für die Bildung von Pensionsrückstellungen zwingend die Schriftform erforderlich.
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
    Die zivil- und steuerrechtliche Rechtswirksamkeit der Pensionszusage setzt oftmals voraus, dass dem GGF im Gesellschaftsvertrag eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erteilt wird. Dem GGF ist es damit gestattet, „Geschäfte mit sich selbst abzuschließen“. Diese Regelung resultiert aus der besonderen Stellung des GGF im Unternehmen.
  • Nachzahlungsverbot
    Der GGF kann für die GmbH mehr oder weniger angemessen entgeltlich tätig sein. Um nachträgliche Gewinnmanipulationen auszuschalten, erkennt die Rechtsprechung rückwirkend vereinbarte Vergütungen an den GGF im Grundsatz nicht an. Einem geschäftsführenden Gesellschafter, der wegen seines Einflusses auf die Kapitalgesellschaft dem Nachzahlungsverbot unterliegt, können Vergütungen mit steuerlicher Wirkung nur gewährt werden, wenn sie im Voraus eindeutig und klar vereinbart sind. Das bedeutet, dass Pensionszusagen nur für künftige Dienstjahre erteilt bzw. erhöht werden dürfen. Rückwirkend vereinbarte Vergütungen sind steuerlich unwirksam und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
  • Erdienbarkeit
    Die Versorgungsleistungen sollten so rechtzeitig zugesagt werden, dass die
    Versorgungsbezüge noch während der restlichen Aktivzeit erdient werden können. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) ist eine Pensionszusage an einen beherrschenden GGF dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusageerteilung und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung weniger als 10 Jahre beträgt. Ergänzt wird diese 10-Jahres-Frist um ein Höchstalter bei Zusageerteilung von 60 Jahren. Für Entgeltumwandlungen gilt die Erdienbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH nicht.
  • Ernsthaftigkeit
    Pensionszusagen an GGF werden im Allgemeinen nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft gemeint sind. Die Möglichkeit der mangelnden Ernsthaftigkeit ist bei GGF aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses besonders groß. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die zugesagten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen. Mit Erteilung einer Pensionszusage geht die GmbH nämlich ein nicht unerhebliches Risiko ein, die frühzeitige Absicherung der Finanzierung ist deshalb unter dem steuerlichen Aspekt der Ernsthaftigkeit zwingend erforderlich.
  • Angemessenheit der Gesamtbezüge
    Von der Finanzverwaltung wird der Grundsatz angewandt, dass die GGF-Versorgung (arbeitgeberfinanzierte bAV und gesetzliche Rente) einen bestimmten Prozentsatz der Bezüge (75 Prozent des letzten aktiven Einkommens abzüglich Entgeltumwandlung) nicht übersteigen darf, um als angemessen bezeichnet werden zu können.
  • Üblichkeit
    Eine Zusage an einen GGF muss das Kriterium der Üblichkeit erfüllen. Maßstab ist hier grundsätzlich der Fremdvergleich mit Geschäftsführern innerhalb des Unternehmens (interner Fremdvergleich) und ersatzweise auch denen vergleichbarer Unternehmen (externer Fremdvergleich).
  • Insolvenzsicherung
    Beherrschende GGF werden als Unternehmer angesehen und unterliegen nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Ihre Versorgungsansprüche sind nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) gesetzlich insolvenzgeschützt.
    Ein vertraglicher Insolvenzschutz kann zum Beispiel durch die Verpfändung von Vermögenswerten erreicht werden. Dies können zum Beispiel eine Rückdeckungsversicherung, Wertpapiere oder Immobilien sein.

Der PSVaG bietet auf seinen Internet-Seiten ein Merkblatt an, dem die Merkmale einer beherrschenden Stellung zu entnehmen sind.

Da der Personenkreis der GGF ein zentraler Bestandteil unserer Mitglieder ist, bieten wir in der IPV-Akademie regelmäßig Seminare zur Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern an.

 

Stand: 31.01.2024