Back to top

BMF schränkt Förderbetrag nach § 100 EStG ein

VwL und "Erhöhungsbeträge" generell nicht förderfähig

Viele Arbeitgeber gewähren ihrer Belegschaft sog. vermögenswirksame Leistungen (VwL), die alternativ zu einem Bausparvertrag auch in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden können. Dabei hängt es meist von der Formulierung im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ab, ob die Verwendung der VwL für eine betriebliche Altersversorgung eigentlich als Entgeltumwandlung anzusehen ist oder als Arbeitgeberfinanzierung. Das hat nicht nur arbeitsrechtlich Relevanz (z.B. für den Pflichtzuschuss), sondern betrifft auch das Steuerrecht.

Demgemäß hat das BMF sich im Schreiben vom 8.8.2019 damit auseinandergesetzt, ob die Verwendung von VwL „oder mit diesen im Zusammenhang stehende Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers“ (arbeitgeberfinanzierte „Erhöhungsbeträge“) zugunsten einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds förderfähig im Sinne des § 100 EStG sind. Dabei stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die solche Beiträge finanzieren, einen Teil des Aufwands (30 % der Beiträge, maximal 144 EUR p.a.) erstattet bekommen.

Wenig überraschend ist das BMF der Auffassung, dass VwL oder Erhöhungsbeträge, die in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg eingezahlt werden, grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind.

Die Förderfähigkeit nach § 100 EStG verneint das BMF hingegen ganz grundsätzlich, da es sich nicht um Leistungen handele, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden (Wortlaut § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Das BMF bildet drei Fallgruppen, die nicht förderfähig sind:

  1. Dort, wo VwL aufgrund eines Wahlrechts des Mitarbeiters zugunsten einer bAV umgewandelt werden,
  2. dort, wo der Arbeitnehmer die VwL zwar nicht umwandelt, aber anstelle der VwL einen „Erhöhungsbeitrag“ zur Entgeltumwandlung bekommt (z.B. 26,- EUR Erhöhungsbeitrag statt 6,65 EUR VwL),
  3. dort, wo Erhöhungsbeträge von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen (z.B. 50 EUR Erhöhungsbeitrag, wenn der Mitarbeiter 13 EUR umwandelt); nach unserem Verständnis völlig losgelöst von VwL. 

Bewertung:

Der Gesetzgeber will mit § 100 EStG Arbeitgeber belohnen, die Beiträge „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in die betriebliche Altersversorgung investieren. Der Beitrag des Arbeitgebers muss ein freiwilliges „Add-on“ sein.

Daher ist es nachvollziehbar, wenn die Umwandlung von VwL, auf die ohnehin ein Anspruch besteht, nicht gefördert wird (Fallgruppe 1).

Grenzwertig ist das aber bereits, wenn der Arbeitgeber alternativ zu VwL zweckgebundene bAV-Beiträge anbietet (Fallgruppe 2).
Wenn deren Höhe über die VwL hinausgeht - einschließlich eines eventuellen Pflichtzuschusses - handelt es sich jedenfalls um „zusätzlichen Arbeitslohn“.

Abwegig wird es aber dort, wo der Arbeitgeber ein sog. Matching-Modell anbietet, er also abhängig von einer Entgeltumwandlung freiwillige Arbeitgeberbeiträge zahlt (Fallgruppe 3). Wenn ein Arbeitgeber zusätzlich zu einer Entgeltumwandlung von 13 EUR einen Arbeitgeberbeitrag von 50 EUR zahlt (anstelle von 1,95 EUR Pflichtzuschuss), dann passiert das in Höhe von 48,05 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag rechtssicher und einfach geltend machen können. Die Finanzverwaltung dürfte mit dem restriktiven BMF-Schreiben dieses Ziel deutlich erschweren. Das ist zu bedauern, da ein zentrales Gesetzesvorhaben, die Durchdringung von Niedriglohnbranchen mit bAV, erschwert wird.

Ansprechpartner
Ulrich Beeger
RA Ulrich BeegerKompetenzzentrum BRSG
Tel.
030 206732-140
Fax
030 206732-333
E-Mail
E-Mail senden

BMF-Schreiben vom 08. August 2019

BMF-Schreiben vom 08.08.2019

Fazit:

Unternehmen ist davon abzuraten, im Zusammenhang mit VwL oder Matching-Modellen den § 100 EStG zu nutzen. Es dürfte nach unserer Auffassung aber nach wie vor möglich sein, per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder gar einzelvertraglich VwL gänzlich einzustellen und zukünftig eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung anzubieten, die dann auch förderfähig nach § 100 EStG ist. In diesem Fall gibt es weder VwL noch einen Erhöhungsbetrag.