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Durchbruch bei der Krankenversicherungspflicht – Betriebsrentner werden entlastet

Bezieher von betrieblichen Renten- und Kapitalleistungen müssen spätestens seit dem Jahr 2004 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zum vollen Beitragssatz alleine aufbringen. Das hat dem Ruf der betrieblichen Altersversorgung geschadet. Seit 2020 greift eine Entlastung der Betriebsrentner von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (gKV).

Die große Koalition hat sich mit Beschluss vom 10. November 2019 darauf verständigt, einen Freibetrag für Betriebsrenten und Kapitalleistungen zu gewähren. Dieser liegt im Jahr 2021 bei 164,50 EUR monatlich (Kapitalleistung: 19.740 EUR). Anders als vorher, führt die Überschreitung dieses Betrags nicht zur Beitragspflicht für die gesamte Betriebsrente, sondern nur für den darüber liegenden Teil.

Nach Aussage der Koalition halbiert sich damit im Ergebnis die Beitragspflicht von rund 60 % aller Betriebsrentner, für den Rest wird die Beitragslast deutlich reduziert. In der Tat werden durch die Freibetragsregelung die allermeisten Betriebsrentner entlastet. Der Freibetrag gilt seit dem 1. Januar 2020, allerdings hat sich die Umsetzung durch die Krankenkassen verzögert. 

Nach dem neuen Gesetz gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung auf Betriebsrenten auch weiterhin die Regelung über die Freigrenze. Das bedeutet, dass Pflegeversicherungsbeiträge auf den gesamten Betrag der Betriebsrente fällig werden, wenn die Freigrenze von 164,50 EUR überschritten wird.

Bei freiwillig versicherten Betriebsrentnern ist dieser Freibetrag (wie auch bisher schon die Freigrenze) nicht anwendbar, da für sie weiterhin die Regeln für das beitragspflichtige Einkommen bei freiwillig Versicherten gelten. Das heißt: Sie zahlen Beiträge auf das Einkommen, das sie zum Lebensunterhalt verwenden können, für 2021 mindestens aber auf 1.096,67 EUR. So zahlen freiwillig versicherte Betriebsrentner weiterhin auf Betriebsrenten den vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrages der jeweiligen Krankenkasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 EUR monatlich).

Für Fragen stehen wir unseren Mitgliedern gern zur Verfügung.

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