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Vorsicht bei der Fünftelung – Betriebsrentnerin muss vollen Steuersatz auf „gestückelte“ Kapitalleistung zahlen

Bundesfinanzhof verwehrt Betriebsrentnerin die Fünftelung, da die Kapitalleistung auf drei unterschiedliche Veranlagungszeiträume fiel (Urteil vom 15.12.2022 - VI R 19/21) 

Auf Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse kann die sog. Fünftelung gem. § 34 EStG angewendet werden. Das Prinzip der Fünftelung: Die einmalige, nicht selten hohe Kapitalzahlung wird steuerlich so behandelt, als wäre dem Versorgungsberechtigten das Geld gleichmäßig über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Dadurch sinkt regelmäßig die Steuerbelastung.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Kapitalzahlung um eine „zusammengeballte“ Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) handelt. Und genau darum ging es im entschiedenen Fall.

Dort hatte eine ehemalige GmbH-Gesellschafterin eine Pensionszusage. In der zuletzt gültigen Fassung sah die Zusage eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 543.000 EUR vor, worauf die Versorgungsberechtigte mit Alter 64 und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Anspruch hatte.

Trotz Fälligkeit leistete das Unternehmen im Kalenderjahr 2017 vor Steuern lediglich Teilzahlungen in Höhe von kumuliert 473.000 EUR. Erst im Jahr 2018 wurden zusätzlich 55.000 EUR gezahlt, 2019 der Restbetrag von 15.000 EUR. Die Versorgungsberechtigte hatte darauf keinen Einfluss. Das Finanzamt verweigerte ihr die Fünftelung, die für die erste Zahlung aus dem Jahr 2017 (473.000 EUR) begehrt worden war.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt recht, da für die Einkünfte aus der Pensionszusage keine „Zusammenballung“ vorliege. Zwar sei diese Voraussetzung nicht ausdrücklich in § 34 EStG verankert, jedoch rechtfertige allein ein „geballter Zufluss“ die mit § 34 EStG verbundene Steuerentlastung.

Im Falle eines gestreckten Zuflusses über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg kann nach Rechtsprechung des BFH nur dann die Fünftelung auf die Hauptleistung gewährt werden, wenn die Nebenleistung nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmacht (Geringfügigkeit). Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Auch weitere Ausnahmegründe (Vorauszahlung oder Entschädigungszusatzzahlung aus sozialen Gründen) waren nicht gegeben.

Fünftelung

Fazit:

Die Rechtsprechung des BFH ist nachvollziehbar und deckt sich obendrein mit der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.3.2022, Rz. 147). Daher ist im Rahmen von Kapitalzahlungen möglichst die Streckung des Zuflusses über die Geringfügigkeitsschwelle hinaus zu vermeiden. Selbst dann, wenn den Versorgungsberechtigten hierfür kein Verschulden trifft und der Arbeitgeber lediglich verzögert fällige Rückdeckungsversicherungen sukzessive „durchreicht“.

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