1. Erhöhung der Grundzulage
Die Grundzulage wird ab dem 01.01.2018 von1. Erhöhung der Grundzulage 154 EUR auf 175 EUR im Jahr erhöht. Für die volle Zulage müssen mindestens 4 % des Brutto-Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 EUR) in einen Riester-Vertrag investiert werden. Die gewährten Zulagen werden hierbei angerechnet. Bei unverändertem Einkommen kann der Eigenbeitrag reduziert werden und der Versicherte erhält dennoch die volle Förderung.
Der Anlagebetrag, also der Eigenanteil und die Zulagen, kann bis zu 2.100 EUR im Jahr in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Im Rahmen einer Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt die Steuerentlastung. Ist die Steuerentlastung geringer als der Zulagenbetrag bleibt es bei der gewährten Zulage. Fällt die Steuerentlastung höher aus erfolgt eine Steuererstattung unter Anrechnung der gewährten Zulage. Im Beispiel 1 führt das zu einer Steuerentlastung von 558 EUR. Die Förderquote erhöht sich somit auf 34,9 %.
Die Kinderzulagen in Höhe von 185 EUR für jedes bis Ende 2007 bzw. 300 EUR für jedes ab 2008 geborene Kind bleiben unverändert. Aber auch hier wirkt sich die erhöhte Grundzulage auf die Förderquote (Anteil der staatlichen Förderung am Anlagebetrag) aus.
IPV-Tipp: Regelmäßig die Höhe des Beitrags zur Riester-Rente überprüfen, um die volle Zulage zu erhalten!
Berufseinsteigerbonus für junge Leute
Die Riester-Rente ist durch die hohe Förderung besonders für junge Menschen interessant. Für Berufseinsteiger, die nicht älter als 25 Jahre sind, gibt es einen Bonus in Form einer einmaligen zusätzlichen Zulage in Höhe von 200 EUR im ersten Jahr der Riester-Versorgung.
2. Altersvorsorge lohnt auch für Geringverdiener
Durch die einkommensunabhängige Zulagenförderung ist die Riester-Rente als Altersversorgungsinstrument auch für Geringverdiener sehr gut geeignet. Häufig wurden die Fördermöglichkeiten allerdings mit dem Argument nicht genutzt, dass bei Inanspruchnahme der Grundsicherung im Alter die Riester-Rente durch Anrechnung vollständig wegfiele. Durch die ab 2018 geltenden neuen Regelungen im Sozialversicherungsrecht wurde diese Hürde entschärft. Für zusätzliche Altersversorgungsleistungen (insbesondere Riester-Rente) wird ein Sockelfreibetrag von 100 EUR im Monat berücksichtigt. Rentenleistungen die darüber hinaus anfallen, werden zu 30 % nicht angerechnet. Begrenzt ist der gesamte anrechnungsfreie Betrag bis zur Höhe der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Dieser Betrag ist dynamisch und beträgt im Jahr 2018 208 EUR. Wer fürs Alter vorsorgt hat in jedem Fall später mehr.
3. Keine Doppelverbeitragung bei Riester-bAV mehr
Nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anstelle aus dem Brutto-Lohn (§ 3 Nr. 63 EStG) aus dem Netto-Lohn über eine zulagengeförderte Riester-Rente durchzuführen ist. Dies war bisher allerdings nicht empfehlenswert, da während der Anwartschaftsphase der Beitrag aus sozialversicherungspflichtigem – und daher beitragspflichtigem - Einkommen stammt und die spätere Rentenleistung als Versorgungsbezug der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterlegen hätte. Somit wäre es zu einer sog. Doppelverbeitragung gekommen. Um eine Gleichbehandlung von Riester-bAV und einem privaten Riester-Vertrag herzustellen hat der Gesetzgeber die Kranken- und Pflegeversicherungsverbeitragung in der Leistungsphase ab 01.01.2018 aufgehoben.
Dies ist eine gute Nachricht für Geringverdiener, für die eine Entgeltumwandlung in Form einer Riester-bAV vorteilhafter sein kann als eine Entgeltumwandlung aus dem Brutto-Lohn, bei der sich ggf. nur geringe Steuervorteile ergeben. Allerdings kann sich dies spätestens ab dem Jahr 2022 ändern, da der dann gesetzlich geregelte Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf die Entgeltumwandlung nicht für die Riester-bAV greift.
Durch die gesetzlichen Neuerungen hat sich die Attraktivität der Riester-Rente erhöht. Sie ist und bleibt eine interessante zulagengeförderte kapitalgedeckte Altersvorsorgeform mit einer im Regelfall sehr hohen staatlichen Förderquote. Lassen Sie sich hierzu fachmännisch beraten.
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Erstellt: Oktober 2017