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Grundsätze der Überversorgung von Versorgungszusagen an GGF

Artikel aus dem IPV-Journal online 02-2017

Im Laufe der Geschäftstätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) kann das Gehalt aus vielen Gründen variieren. Die Folgen einer dauerhaften Gehaltsabsenkung führte der BFH in seinem Urteil vom 20.12.2016 (AZ: I R 4/15) aus und bestätigte damit im Wesentlichen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 03.11.2004).

So wendet auch der BFH den stichtagsbezogenen Vergleichsmaßstab an, der eine Versorgungshöhe von mehr als 75 Prozent der Aktivbezüge des GGF zum letzten Bilanzstichtag als Überversorgung qualifiziert.

Dies führt zu einer anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz. In der Leistungsphase wird der Anteil der Rente, der auf dieser Überversorgung beruht, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewertet, wodurch dieser Teil von der GmbH nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, während beim Versorgungsempfänger in gleicher Höhe Kapitaleinkünfte entstehen, für die Abgeltungssteuer zu leisten ist.

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