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IPV-Basis-Rentenplan PLUS - Das Konzept

Selbstständige müssen sich um Ihre Altersversorgung meist selbst kümmern.
Aber auch für angestellte „Gutverdiener“ ist eine freiwillige Vorsorge zur Erhaltung des Lebensstandards zwingend und mit staatlicher Förderung möglich. Wie man auch ohne betriebliche Altersversorgung, die für viele Selbstständige gar nicht möglich ist, sicher, steueroptimiert und trotzdem relativ flexibel vorsorgen kann, beweist ein seit Jahren bewährtes IPV-Vorsorgekonzept: Der IPV-Basis-Rentenplan PLUS.

Thema/Kategorie

Dahinter steckt die Idee, eine steuerlich geförderte Basis-Rente mit einem frei verfügbaren Kapitalanlageprodukt zu kombinieren, das aus der Steuerersparnis generiert wird. So beteiligt man den Staat am Aufbau der Altersversorgung. Die aus der Beitragszahlung zur Basis-Rente erzielte Steuerersparnis wird wieder angelegt. Aus dieser einmalig oder auch wiederholt erzielten und wiederangelegten Steuerersparnis wächst ein ansehnlicher, liquider Kapitalstock, der entsprechend individueller Kundenbedürfnisse vielfältigen Zwecken dienen kann.

Das Konzept

Der IPV-Basis-Rentenplan PLUS kombiniert eine steuerlich geförderte Basis-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) mit einem Kapitalanlageprodukt.
Der besondere Vorteil ist, dass sich so

  • Sicherheit einer lebenslangen Leistung aus der Basis-Rente,
  • finanzielle Flexibilität durch eine notfalls vorzeitig verfügbare Kapitalanlage, die sich aus der Steuerersparnis aus den Beiträgen zur Basis-Rente finanziert,

verbinden lassen.

Steuergeförderte private Altersvorsorge mit der Basis-Rente

Die Beiträge zur Basisversorgung (hierzu zählen Beiträge zur Basis-Rente, zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), berufsständischen Versorgungswerken und landwirtschaftlichen Alterskassen) können mit einem jährlich steigenden Prozentsatz als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Im Jahr 2021 können max. 25.787 EUR (51.574 EUR für zusammenveranlagte Eheleute) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag ergibt sich aus dem gültigen Beitragssatz (24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze West in der knappschaftlichen Rentenversicherung (2021: 104.400 EUR)1. Die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt eine automatische Wertanpassung sicher. Für das Jahr 2021 werden davon 92 %, höchstens 23.724 EUR bzw. 47.448 EUR, steuerlich berücksichtigt. Dieser Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass ab dem Jahr 2025 Altersvorsorgebeiträge für die Basisversorgung zu 100 % steuerlich abzugsfähig sind. Im Gegenzug werden die Leistungen aus der Basis-Rente mit jährlich steigendem Anteil nachgelagert besteuert. Bei Renteneintritt im Jahr 2021 sind 81 % der Rente steuerpflichtig, bei Renteneintritt ab dem Jahr 2040 wird die Rente voll versteuert werden.

Entwicklung Sonderausgabenabzug
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Basis-Rentenplan PLUS - Das Konzept
Basis-Rentenplan PLUS - Das Konzept

ACHTUNG BEI GGF:

Für rentenversichungsfreie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für AG-Vorstände gilt ein gekürzter Sonderausgabenhöchstbetrag und eine gekürzte Vorsorgepauschale, wenn eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung besteht. Der Sonderausgabenabzug reduziert sich um den Beitrag, der bei Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wäre, mithin 2021 maximal 14.954,40 EUR.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Basis-Rente

Anders als die betriebliche Altersversorgung, die in der Auszahlungsphase beitragspflichtig zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, sind Leistungen aus der Basis-Rente keine Versorgungsbezüge und daher beitragsfrei in der KVdR. Pflichtversichert in der KVdR ist unter anderem, wer

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
  • einen Rentenanspruch hat (z. B. wegen Erfüllen der Wartezeit von fünf Jahren und Erreichen der Regelaltersgrenze) und
  • in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 des Zeitraums Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert war (Einzelfallprüfung erforderlich).

 

Merkmale der Basis-Rente

  • Steuervorteile durch jährlich steigenden Sonderausgabenabzug (2021: 92 % Abzug)
  • Garantierte monatliche lebenslange Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Steuerbegünstigte Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeitsabsicherung
  • Grundsätzlich pfändungsfreie Anlage
  • Steuerbegünstigte Möglichkeit der Altersvorsorge, insbesondere für Selbstständige
  • Laufende Renten sind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR)2

 

Steuerersparnis: Die praktische Umsetzung in der Einkommensteuererklärung über die „Anlage Vorsorgeaufwand“

In der „Anlage Vorsorgeaufwand“ werden Vorsorgebeiträge berücksichtigt. Dazu zählen die Vorsorgebeiträge zur „ersten Schicht“, also zur gesetzlichen und berufsständischen Versorgung (Zeilen 4-6) und zur Basis-Rente (Zeile 8)3. Die Beiträge sind für das Jahr 2021 zu 92 % als Sonderausgaben abziehbar (2022: 94 %). Bei den gesetzlichen Versorgungen mindern die Arbeitgeberbeiträge den Sonderausgabenabzug (Zeilen 9-10).

1 Die dynamische Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt eine automatische Wertanpassung sicher.
2 Bei freiwilliger Mitgliedschaft ist auch die Basis-Rente beitragspflichtig.
3 Alle Zeilenangaben beziehen sich auf die zuletzt veröffentlichte Anlage Vorsorgeaufwand 2020 der Finanzverwaltung.
4 Gilt für die Basis-Rente, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung.

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