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Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze macht bAV für mitarbeitende Familienangehörige noch interessanter

Zum 01.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde angehoben. In diesem Zusammenhang wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 450 EUR auf 520 EUR im Monat erhöht. Das sollten geringfügig beschäftigte (mitarbeitende) Familienangehörige von Unternehmern zum Anlass nehmen, um sich über eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung Gedanken zu machen.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Festlegung der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze geht der Gesetzgeber von einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden aus. Zukünftig richtet sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch nach der Mindestlohnhöhe. Somit ist gewährleistet, dass eine Erhöhung des Mindestlohns bei unveränderter Arbeitszeit nicht zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt. Erstmalig im Juni 2023 wird die Mindestlohnkommission eine Anpassung mit Wirkung zum 01.01.2024 prüfen.

Minijob Erhöhung
Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze

Übergangsregelung für bisherige Midijobber

Für Personen, die nach der bisherigen Regelung als sog. Midijobber eingestuft waren und bis max. 520 EUR im Monat verdient haben, gilt ein Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung längstens bis zum 31.12.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Versicherungspflicht bestehen, sofern sich das Arbeitsentgelt nicht verändert und keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird sowie die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht greift. In der Rentenversicherung gelten für diesen Personenkreis die Regelungen für Minijobber. Das heißt, der Arbeitgeber trägt den Beitrag in Höhe von 15 Prozent. Wird keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent. Es bleibt trotz des geringeren Beitragsaufwands des Arbeitnehmers beim vollen Leistungsumfang in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusätzliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung

Die Einkommensgrenze für den Minijob bleibt trotz der Anhebung recht niedrig und wird in vielen Fällen der Arbeitsleistung der mitarbeitenden Angehörigen nicht gerecht. Will man die Entlohnung der Arbeitsleistung des Familienangehörigen anpassen, kann dies schnell wegen der Überschreitung der 520-EUR-Grenze zum Verlust des Minijobstatus führen. Durch eine Entgeltumwandlung z.B. in eine Direktversicherung, kann dies aber vermieden werden, wenn der Minijob im ersten Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Im Gegensatz zum tariflichen Mindestlohn bleibt beim gesetzlichen Mindestlohn die Entgeltumwandlung unberücksichtigt. Es können bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (in 2022: monatlich 282 EUR) für die Entgeltumwandlung genutzt werden. Die daraus resultierenden Versorgungsleistungen im Alter ergänzen die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer möglichen zulagengeförderten Riester-Rente und einer privaten Altersvorsorge aus dem Netto-Einkommen.

Bei der Festlegung der Höhe der Entgeltumwandlung, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Ist er vom Arbeitgeber zu zahlen und wird die Geringfügigkeitsgrenze voll ausgeschöpft dürfen die Vergütungserhöhung und die entsprechende Entgeltumwandlung jeweils 245,22 Euro nicht übersteigen. Zusammen mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent ergibt sich dann ein Gesamtversorgungsbeitrag von 282 Euro.

Würde die bisherige Vergütung um 282 Euro erhöht und in gleicher Höhe eine Entgeltumwandlung durchgeführt, würde der Arbeitgeberzuschuss zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und zum Verlust des Minijobstatus führen.

Entgeltumwandlung Minijob - Beispiel

Häufig wird die durch die Mindestlohnanpassung ausgelöste Vergütungserhöhung vom Familienangehörigen nicht zum Lebensunterhalt benötigt. Dieser Betrag von max. 70 EUR kann für eine Entgeltumwandlung eingesetzt werden. Natürlich kann die Entgeltumwandlung auch in diesem Fall bis zu einer maximalen Höhe von 245,22 EUR ausgeschöpft werden.

Das folgende Beispiel zeigt die Einrichtung und die Auswirkungen einer Entgeltumwandlung für einen mitarbeitenden Familienangehörigen auf:

Frau K. (35 Jahre) arbeitet im Unternehmen ihres Ehemannes. Zunächst wird ihr Einkommen aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 520 EUR erhöht. In diesem Zusammenhang entscheidet sie sich, daraus 245,22 EUR in eine Direktversicherung umzuwandeln. Durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent fließt ein Gesamtversorgungsbeitrag in Höhe von 282 EUR in die zusätzliche Altersversorgung. Nach mehreren Monaten wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soweit angehoben, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt wieder 520 EUR beträgt. Der Arbeitsvertrag wird entsprechend angepasst. Die Direktversicherung ist durch den Wegfall der Angemessenheitsprüfung steuerlich voll anerkannt und gleichzeitig behält Frau K. durch die Entgeltumwandlung alle Vorteile des Minijob-Status. Herr K. kann als Arbeitgeber die DV-Beiträge als Betriebsausgabe absetzen und so seine Lohnnebenkosten reduzieren.

Herr K.:           Selbstständiger Unternehmer mit 100.000 EUR Jahreseinkommen

Frau K.:           Minijob mit 520 EUR Monatsgehalt; Direktversicherung als Entgeltumwandlung mit 282 EUR Gesamtversorgungsbeitrag

Tabelle Minijob und DV - Beispiel

Für den jährlichen Nettoaufwand von 2.152 EUR ergibt sich eine zusätzliche lebenslängliche Altersleistung für Frau K. in Höhe von fast 6.000 EUR jährlich.

Familienbetrieb

Betrachtung des Einzelfalls

Wie sich eine Entgeltumwandlung für den mitarbeitenden Familienangehörigen und den Unternehmer auswirkt, muss im Einzelfall geprüft werden. Lassen Sie sich von Ihrem Versorgungsfachmann sowie einem steuerlichen Berater informieren. Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Berater des IPV gerne zur Verfügung.

Vertieft beschäftigt sich die aktualisierte Neuauflage des IPV Report „Der Familienbetrieb“ mit den Möglichkeiten zum Aufbau einer Altersversorgung für den mitarbeitenden Familienangehörigen im Familienbetrieb.

IPV-Report Familienbetrieb

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