Die Option zur Besteuerung nach dem KStG besteht für Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften, nicht jedoch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Durch das Optieren ändert sich nicht die Rechtsform, es handelt sich lediglich um einen fiktiven Rechtsformwechsel, dessen Auswirkungen grds. auf das KStG und das EStG beschränkt sind.
Voraussetzung ist ein Antrag beim Finanzamt der Personengesellschaft vor Beginn des Wirtschaftsjahres.
Der Schritt dürfte für viele Personengesellschaften erwägenswert sein, hat aber vielfältige Auswirkungen, die zuvor individuell zu prüfen sind. Eine Rückkehr zur Besteuerung nach dem EStG ist darüber hinaus möglich.
Positiver Nebeneffekt des Optierens zur Körperschaftsteuerpflicht ist die Möglichkeit zur Begründung von steuerwirksamen Vertragsverhältnissen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der Personengesellschaft. Dieser kann mit steuerlicher Wirkung ein Gehalt beziehen und darüber hinaus auch eine betriebliche Altersversorgung begründen, etwa durch eine Direktversicherungs- und eine Unterstützungskassenzusage, die im Rahmen des Dienstvertrags erteilt werden. Hier entstehen steuerlich geförderte Versorgungsmöglichkeiten, die Personengesellschaftern bislang verwehrt waren. Hierüber halten wir Sie informiert.
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