Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Rechnungszinsfuß seit 1982 unverändert geblieben sei. Er sei im aktuellen Zinsumfeld auch weit von der Realität entfernt. Der Gesetzgeber habe es jedoch versäumt zu prüfen, ob der festgelegte Rechnungszins in seiner Höhe noch realitätsgerecht sei. Darin sieht das Finanzgericht Köln die Verfassungswidrigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in einem Beschluss vom 28.11.1984 (Az.: 1 BvR 1157/82) ausgeführt, dass bei einer entscheidenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten sein kann, „zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist“.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Situation entscheiden wird.
Ein realitätsnäherer, also geringerer, Rechnungszins hätte zur Folge, dass die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz höher ausgewiesen werden müssten. Der steuerliche Gewinn würde hierdurch sinken.
IPV-Tipp: Steuerbescheide sollten mit Hinweis auf das laufende Verfahren offen gehalten werden.