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Bilanz: Auslegung des Pensionsalters muss schriftlich erfolgen

Artikel aus dem Journal online 01-2017

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit der Entscheidung vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) ein Urteil zur Auslegung von kollektiven Pensionszusagen gefällt. Tenor: Die Altersgrenze von 65 Jahren ist bei Zusagen vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint sei.

Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2016 auf dieses Urteil reagiert und festgelegt, dass ausschließlich das schriftlich fixierte Endalter (i.d.R. 65) für die Bilanzierung gilt. Berücksichtigt ein Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems in Anlehnung an die BAG-Rechtsprechung die gesetzliche Regelaltersgrenze, so muss er den Zusagewortlaut („65“) schriftlich ändern, spätestens zum 31.12.2017 oder bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzjahr zu dessen Ablauf (z. B. 31.03.2018 bei Beginn 01.04.2017). Zusagen, die bis dahin nicht schriftlich an die tatsächliche Praxis angepasst wurden, genügen nicht dem Schriftformerfordernis und sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bilanzsteuerlich abzuerkennen. Das betrifft auch den Betriebsausgabenabzug für Unterstützungskassenzusagen nach § 4d EStG.

Betroffene Arbeitgeber sollten entscheiden, wie das BAG-Urteil für ihre Pensionszusagen auszulegen ist und die Zusagen ggf. schriftlich ändern.

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