Strittig war bisher jedoch, in welcher Höhe der Einmalbeitrag für den Pensionsfonds sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Hierüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinen Urteilen vom 20.11.2019 (Az.: XI R 52/17, XI R 42/18) entschieden.
Für die Ermittlung des steuerlich sofort abzugsfähigen Beitrags ist auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung gemäß § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) abzustellen. Die Bildung einer fiktiven Pensionsrückstellung zum Übertragungszeitpunkt kommt nicht in Betracht. Auch zwischenzeitliche Veränderungen der Pensionszusage sind nicht zu berücksichtigen.
Der sofortige Betriebsausgabenabzug ist nicht in dem Umfang, der im Kombi-Modell vollständig aufzulösenden Pensionsrückstellung möglich, sondern er beschränkt sich auf den Teil der Pensionsrückstellung, der auf den übertragenen Past Service entfällt.
Beispiel Betriebsausgabenabzug - Pensionsfonds
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat 50 % seiner Pensionszusage erdient. Der Past Service wird auf einen Pensionsfonds und der Future Service auf eine Unterstützungskasse übertragen. Der Einmalbeitrag für den Pensionsfonds beträgt 250.000 EUR, die Pensionsrückstellung zum letzten Bilanzstichtag 140.000 EUR. Sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind demnach „nur“ 70.000 EUR. Der Restbetrag von 180.000 EUR ist auf die nachfolgenden 10 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen.
Mit der Entscheidung hat sich der BFH der Meinung der Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2015, Rz. 6, 7).
Außerdem hat der BHF in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Vorliegen mehrerer Pensionszusagen für einen Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Leistungszeitpunkten, die Pensionsrückstellungen nach den jeweiligen Leistungszeitpunkten zu ermitteln sind und kein beliebiges einheitliches Finanzierungsendalter heranzuziehen ist.
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